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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Gamertag/Nickname “geklaut”, was kann man tun?

15. October 2019
in Recht und Computerspiele
Reading Time: 3 mins read
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Das Problem mit geklauten Gamertags

In den letzten Monaten sind immer öfter Mandanten, allen voran auch bekannte Streamer, an mich herangetreten, weil deren Gamertag in einem Spiel missbräuchlich verwendet wurde, in bestimmten Welten oder auf bestimmten Servern eines Spieles blockiert wurde oder weil die Mandanten sogar Aufforderungen erhalten haben, eine bestimmte Geldzahlung zu leisten, damit der Name freigegeben wird.

Bei der Beantwortung der Frage muss man unterscheiden zwischen Personen, die gewerblich handeln und solchen, die ein Computerspiel nur zum Freizeitvergnügen spielen.

Bei letzteren wird es in der Regel sehr schwer ein Freihalteanspruch gegen einen Hersteller zu begründen. Ausnahmen sind hier nur, wenn der Hersteller beispielsweise explizit die Vorabregistrierung, eventuell sogar gegen Gebühr, angeboten hat. Dann besitzt man gegenüber dem Hersteller natürlich einen vertraglichen Anspruch. Eine sehr besondere Ausnahme gibt es unter Umständen noch, wenn der Gamertag kein Fantasiename ist, sondern den echten Namen darstellt, der durch § 12 BGB und das “Allgemeine Persönlichkeitsrecht “geschützt wäre. Voraussetzung ist natürlich, dass derjenige, der den Gamertag “geklaut” hat, nicht ebenfalls diesen Namen besitzt. Dies ist aber ein wahrscheinlich sehr seltener Fall, der im gewissen Rahmen auch durch das “Shell.de”-Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2001 ausgeformt wurde.

Ist der Gamertag des Streamers/Influencers geschützt?

Anders ist dies der Fall, wenn der Name in einer gewissen Weise geschützt ist, und zwar auch der Gamertag als solches. Dies kann bei Streamer und Influencern in den folgenden Fällen sein:

  • Es existiert eine eingetragene Marke. Gerade für Mandanten, die ich betreue, und die vom Streaming bzw. als Influencer leben, empfehle ich dies oft. Dabei ist es zunächst einmal irrelevant auf es um eine Marke in Deutschland oder um eine europaweite Marke geht.
  • Der Streamer/Influencer hat eine gewisse Bekanntheit erreicht und betreibt auch ein Gewerbe. In diesem Fall wäre je nach Konstellation ein markenrechtlicher Anspruch gegeben. In den meisten Fällen lässt sich aber zumindest ein Anspruch aus §§ 12, 823, 1004 BGB konstruieren, wenn durch den Missbrauch des Namens eine  Namensanmaßung, ein sogenannter Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt oder das APR (allgemein Persönlichkeitsrecht) verletzt wird
  • Der Name ist als Künstlername geschützt (siehe zum Künstlernamen diesen und diesen Post). In diesem Falle sind ebenfalls Ansprüche aus §§ 12, 823, 1004 BGB denkbar.

Welche Ansprüche existieren?

Ansprüche gegen denjenigen, der den Namen blockiert, sind somit immer denkbar. Das reicht von den Mitteln der Abmahnung und der einstweiligen Verfügung bis hin zu einer regulären Klage. Strittig ist allerdings, ob eine Übergabe des Accounts oder nur die Löschung gefordert werden kann. Ansprüche aus Markenrecht gegen den Blockierer sind spätestens dann denkbar, wenn Geldsummen zur Freigabe des Namens gefordert werden. In bestimmten Konstellationen und je nach Art und Weise der Forderung existiert in dieser Situation auch eine strafrechtliche Komponente dieses Rechtsproblems und ich rate meinen Mandanten Strafanzeige zu erstatten.

Nun ist es jedoch so, dass oft genug, aufgrund der Anonymität des Internets und natürlich auch der Welt der Computerspiele, die persönlichen Daten des Blockierers nicht bekannt sind. Dann stellt sich die Frage, ob auch ein Anspruch gegen den Betreiber des Spieles gegeben ist, selbst wenn kein vertraglicher Anspruch (wie oben erwähnt) in Betracht kommt. Dies ist nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung denkbar, setzt in den meisten Fällen aber eine vorhergehende Information und Aufforderung zur unverzüglichen Unterbindung der Rechtsverletzung voraus. Erst danach wäre ein direkter Anspruch gegen den Anbieter auf Unterlassung und eventuell auch Schadensersatz denkbar. Auskünfte wären sodann aus  § 19 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Markengesetz denkbar, sowie aus allgemeinrechtlichen Normen.

Es gibt zwar durchaus Urteile und Rechtsmeinungen, vor allem im Zusammenhang mit Dateihostern aus dem Warez-Bereich und potenziell rechtswidrigen Streaming, die ein Anspruch gegen den Anbieter auch ohne Takedown-Notice annehmen, in diesem Fall muss das Marken- oder Namensrecht aber sehr stark und eine Rechtsverletzung offensichtlich sein.

Fazit

  • Zusammenfassend lässt sich sagen, dass professionellen Streamer und Influencer gute Chancen haben, gegen die missbräuchliche Nutzung ihrer Gamertag bzw. Streamer-Namen vorzugehen, es sind aber ein paar Vorkehrungen zu treffen und Praxisprobleme zu beachten. Urteile zu diesen Fragen sind mir aktuell jedoch keine bekannt bzw. betreffen nur sonstige Prominente, Künstler oder andere Marken.
  • Das Blockieren des Namens eines bekannten YouTubers, Influencers, Twitch-Streamers ist keine gute Idee. Das Fordern von Geldsummen zur Freigabe ist sogar eine sehr dumme Idee
  • Hersteller/Anbieter tun wahrscheinlich gut dran, Prozesse zu etablieren, um auf entsprechende Anfragen zu reagieren, und sollte natürlich auch die eigenen AGB derart anpassen, um den Forderungen nachkommen zu können.

 

Tags: AbmahnungAGBBundesgerichtshofComputerComputerspielComputerspieleHaftungInfluencerInformationinternetKIKlageMarkenrechtRegistrierungSchadensersatzServerStörerhaftungTestTwitchUrteileYouTubeYouTuber
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