Heute ist das neue “Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs” in Kraft getreten, das aber nach Meinung vieler Kollegen seinen Namen nicht verdient, da es die Tendenz hat, den fairen Wettbewerb eher zu schwächen. Wie es sich genau entwickelt, muss man aber wohl abwarten.
Eine der vielleicht wichtigsten Änderungen ist, dass es im UWG einen neuen §13 Absatz 4 gibt:
Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei
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1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
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2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
- Das betrifft vor allem die Verletzung der Impressumspflicht, der Informationspflichten im Fernabsatz, der Pflicht zur Widerrufsbelehrung und der Pflichten aus der Datenschutzgrundverordnung. Andere Pflichtangaben und die zahlreichen weiteren Fallen, die in selbstgebastelten AGB lauern können, werden von der Regelung NICHT erfasst. Auch „Warnhinweise“ sollen nach der Gesetzesbegründung von der Privilegierung bei Kostenerstattung und Vertragsstrafe nicht erfasst sein. Das betrifft Regelungen beim Verkauf von Lebensmitteln, Produktsicherheit und dergleichen. Auch gilt die Einschränkung nur für Wettbewerber. Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände, sofern Sie den Anforderungen entsprechen und sofern die Abmahnung als solche nicht missbräuchlich ist, können auch weiterhin abmahnen und den Ersatz der eigenen Kosten fordern.
- Zu beachten ist aber, dass die Norm nur den Kostenersatz für den Abmahner ausschließt. Es bedeutet daher nicht, dass keine Unterlassungserklärung gefordert werden kann und auch nicht, dass beim Weigern der Abgabe einer Unterlassungserklärung beispielsweise keine einstweilige Verfügung mehr möglich wäre, die wiederum Kostenfolgen auslösen würde.
Neu ist hingegen auch § 13a UWG, der zum einen regelt, dass “Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe [..] für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen [“ist”], wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.” und der zusätzlich regelt, dass “Vertragsstrafen […] eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten [“dürfen”], wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.”
Eine weitere wichtige Änderung ist, dass § 14 UWG nun regelt, dass für gerichtliche Streitigkeiten im elektronischen Rechtsverkehr nunmehr immer das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der sogenannten fliegende Gerichtsstand ist somit hinfällig.
Interessant ist übrigens auch folgende Änderung in § 13 Absatz 5:
Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.