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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Sonstiges > #ad als Hashtag für Werbung nicht ausreichend!

#ad als Hashtag für Werbung nicht ausreichend!

25. Januar 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Landgericht Heilbronn erweiterte die Diskussion zu Influencer-Urteilen und Gewerblichkeit auf Social Media.
  • Selbst eine Schülerin kann als gewerblicher Anbieter gelten, was weitreichende Pflichten nach sich zieht.
  • Die Verlinkungen müssen nicht direkt vergütet werden; das Aufrechterhalten des Marktwertes ist entscheidend.
  • Beitragsinhalt von Influencern und Esport-Teams muss sorgfältig geprüft werden.
  • Ein T-Shirt für einen Post führt zu gewerblichen Bewertungen, selbst ohne hohe Bezahlung.
  • Der Hashtag #ad reicht nicht aus, um Marketingbeiträge eindeutig zu kennzeichnen.
  • Aktivitäten im Social Media sollten rechtlich überprüft werden, um Abmahnungen zu vermeiden.

Passend zu den Influencer-Urteilen aus Berlin, schließt sich das Landgericht Heilbronn mit einer weiteren Klarstellung an.

Zwei Punkte sind dabei sehr relevant gewesen. Zu einem der von mir öfters genannte sehr schmale Grat bis man auf Social Media Plattformen als gewerblicher Anbieter zählt und zahlreiche, umfangreiche Pflichten aus dem UWG, aus dem sonstigen Zivilrecht, aus dem Medienrecht und aus dem Steuerrecht Anwendung finden. Im vorliegenden Fall war die Influencerin sogar noch Schülerin und verdiente mit dem Instagram-Account ca. 1000,00 Euro pro Monat. Wahrlich nicht viel. Die gewerbliche Handlung lag jedoch auf der Hand, und zwar nicht nur, weil sogar schon ein angemeldetes Gewerbe existierte (die fehlende Anmeldung hätte eher noch zu Ordnungsgelder führen können).

Das Landgericht Heilbronn schloss sich der Meinung des Landgericht Berlin an und urteilte, dass es unerheblich sei, ob der Influencerin die vorgenommene Verlinkungen zu den Unternehmensseiten direkt vergütet wurden (beispielsweise durch ein Affiliate Programm oder einen sonstigen Auftrag). Es reiche bereits aus, dass Handlungen vorlagen, die dazu dienten, den eigenen Marktwert aufrechtzuerhalten oder sogar noch zu steigern. Freilich ist das eine Auslegungssache und eine Frage des Einzelfalls.

Dies führte das Landgericht Heilbronn sodann zur Prüfung der eigentlichen Inhalte. Und derartige oder ähnliche Posts sehe ich aktuell ständig von Esport-Teams, Influencern, Castern und zahlreichen weiteren Personen auf Twitter, Instagram oder Facebook. Die Influencerin wurde nämlich nicht sonderlich üppig für ein Posting bezahlt, sondern erhielt im wesentlichen nur einen gewissen Gegenwert. So sollte die Beklagte eine Veranstaltung mit einem Link bewerben und nutze dafür ein T-Shirt von der Veranstaltung, das sie auf einem Bild in dem Post trug. Im Gegenzug erhielt sie selber zwei Eintrittskarten für die Veranstaltung im Wert von je ca. 100 Euro. Hände hoch, wer solche oder ähnliche Postings auf seinem – vielleicht doch gewerblich einzuschätzenden Instagram- oder Twitter-Account noch nie veröffentlicht hat?

Dabei reichte dem Gericht noch nicht einmal der Tag #ad an dem Link, da hierbei nicht genau klar wurde, dass der gesamte Post gesponsert war bzw. insgesamt der Förderung des eigenen Marktwertes/Gewerbes gedient habe.

Jeder, der sich auch nur im Ansatz gewerblich nennen könnten, sollte seine Aktivitäten im Social Media Bereich genau unter der Lupe untersuchen oder noch besser einen versierten Rechtsanwalt um Hilfe bitten. Weder die Art und Weise, noch die Höhe der Vergütung und schon gar nicht das Alter bzw. der Beruf schützen aktuell vor Abmahnungen wegen möglicher Schleichwerbung. Diese werde auch immer mehr, da zum einen Gerichtsentscheidungen immer häufiger gegen Influencer gefällt werden, zum anderen Wettbewerbsvereine mit genau solchen einfachen Abmahnungen aktuell ein enormes Geschäft machen.

Tags: AbmahnungEntscheidungenEsportFacebookInfluencerInstagramLandgericht BerlinMedienrechtTwitterUrteileZivilrecht

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