Das Landgericht Hildesheim hat Amazon, mittels einer einstweiligen Verfügung, untersagt seinem bekannten Vorgehen, einfach einmal Gelder einzufrieren, einen Riegel vorgeschoben.
Amazon begründete die Sperre damit, dass über das Verkäuferkonto Kundenrezensionen manipuliert worden seien, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, welche Bewertungen dies betreffen solle und was genau manipuliert worden sei. Im Gegenzug sollte ein bestehende Guthaben mehr als drei Monate von der Auszahlung gesperrt werden und durch das Löschen der aktuellen Angebote auch weitere Umsätze nicht mehr möglich sein.
Dabei handelt es sich übrigens um ein relativ normales Verhalten von Amazon, das ich auch im Rahmen von Provisionserstattung für YouTuber und Twitch-Streamer erlebt habe. In diesen Fällen wurden auch einfach mehrere zehntausend Euro Einnahmen einbehalten, Accounts gekündigt und die ehemalige Partner auf den Klageweg verwiesen.
In aller Regel finden diese Verhalten, die man auch bei anderen großen Konzernen erlebt, die glauben genügend Marktmacht zu besitzen, nicht einmal einen Niederschlag in deren eigenen AGB. Wenn doch, sind die vermeintlichen AGB-Stellen jedoch oft nicht mit deutschem AGB-Recht vereinbar, da oft eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vorliegt.
Oft lohnt es sich, gegen diese Verhaltensweisen zu wehren. Auch vorliegend hat das Landgericht Hildesheim in dem aus §§ 858 ff. BGB folgenden Rechtsgedanken ein Verfügungsgrund gesehen, da die Sperrung für den Verkäufer eine existenzielle Bedrohung war. Trotzdem kann man immer nur raten, kein unnötiges Geld auf den Kundenkonten “liegen” zu lassen.
Der Beschluss ändert natürlich auch nichts an dem Umstand, dass man Manipulationen von Bewertungen unterlassen sollte. Diese können wettbewerbswidrig sein, zu Abmahnungen oder berechtigten Kündigungen führen. Eine kleine Übersicht dazu findet man in diesem Artikel. Auf gekaufte Bewertungen muss der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Anfang des Jahres entschied. Und vergessen sollte man auch nicht, dass das Werben mit Reviews, die nur durch ein Gewinnspiel erlangt wurden, wettbewerbswidrig sein kann, wie ich in diesem Artikel erläutert habe.