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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

BGH: Bereitschaft zur Schlichtung löst keine Hinweispflicht aus

2. Dezember 2019
in Recht im Internet, Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Frage der Hinweispflicht zur Streitschlichtung ist in Abmahnungen ein Dauerbrenner.
  • Behauptungen, es gäbe größere Probleme, lassen den Streit um die Streitschlichtungsplattform nicht weniger relevant erscheinen.
  • Der BGH entschied kürzlich über die Teilnahmebereitschaft von Online-Händlern an der Streitschlichtung.
  • Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG muss nur ein Unternehmer Hinweise geben, der zur Teilnahme verpflichtet ist.
  • Die Hinweispflicht wird nicht durch eine bloße Bereitschaftserklärung zur Teilnahme ausgelöst.
  • Unklare Bereitschaftserklärungen führen nicht zu einer Teilnahmeverpflichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG.

Die Frage wie und auf welche Weise auf die Streitschlichtungsplattform der EU hingewiesen werden muss, ist bei Abmahnungen eigentlich ein Dauerbrenner. Manche mögen meinen: Haben wir keine größeren Probleme? Ein Beispiel dafür in diesem Artikel.

Nun ja, seit der Pflicht zur Einbindung des Links, gab es zahlreiche Gerichtsentscheidungen. In letzter Zeit kommen nun sogar Entscheidungen des BGH hinzu. Vor kurzem ging es um die Frage, ob es problematisch ist, wenn ein Online-Händler angibt, dass er hin und wieder bereit wäre, an einer Streitschlichtung teilzunehmen (siehe diesen Artikel).

Einen recht ähnlichen Streitkomplex erreichte nun den BGH.

Der Händler hatte folgende Passage in seinen AGB.

Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren oder Dienstleistungen, die Sie bei uns über das Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adresse (…) eine neutrale Streitbeilegungsstelle finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte beachten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern benutzen. Weitere  Informationen finden Sie im Online Portal der EU. Zur Teilnahme an einem  Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. 

Der Bundesgerichthof erachtete das als zulässig und entschied:

  1. Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
  2. Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche  Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.
  3. Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft („grundsätzlich zur Teilnahme an einem  Streitbeilegungsverfahren bereit“) unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht, beziehungsweise eingegangen ist.
Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungAGBBGHDienstleistungEntscheidungenInformationinternetPortalVerbraucher

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