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Home Wettbewerbsrecht

BGH zur Kündigung einer Unterlassungserklärung

23. April 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • BGH entschied, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Abmahnung Kündigungsgrund für Unterlassungsvereinbarung sein kann.
  • Vertragsstrafe-Geltendmachung nach missbräuchlicher Abmahnung kann durch Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB behindert werden.
  • Kläger stellte Verstöße gegen das ElektroG aF und ElektroStoffV aF fest, forderte 36.000 Euro Vertragsstrafen.
  • Alle Instanzen, einschließlich BGH, sahen das Verhalten als rechtsmissbräuchlich an.
  • Missbräuchliches Verhalten ist gegeben, wenn Ziele wie Gebührenrausschlagen im Vordergrund stehen.
  • Das Urteil bleibt in einer grauen Zone und erfordert sorgfältige Beratung vor Maßnahmen.
  • Handlungen ohne Beratung können zu ungewollten gerichtlichen Unterlassungsansprüchen führen.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine interessante Entscheidung zur Frage der Kündigung einer Unterlassungserklärung getroffen. Eigentlich sollte man mit dem Unterschreiben von Unterlassungserklärungen sehr vorsichtig sein, wie ich in diesem Artikel dargestellt habe. Denn im Prinzip sind Unterlassungserklärungen nicht einfach kündbar, wie ich es in diesem Post erläutert habe.

Jetzt hat der BGH sich aber in einem Sonderfall positioniert und entschieden:

 

a) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einer Abmahnung kann einen wichtigen Grund für die Kündigung einer auf der Abmahnung beruhenden Unterlassungsvereinbarung darstellen.

b) Bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag steht der Geltendmachung von Vertragsstrafen für Verstöße,
die der Schuldner vor der Kündigung des Vertrags begangen hat, der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.

 

Im Kern ging es um zwei Konkurrenten im Elektronikbereich. Der hiesige Kläger mahne Verstöße gegen das seinerzeit geltende Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (ElektroG aF) und gegen die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Elektround Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 13. April 2013 (ElektroStoffV aF) geregelte Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung ab. Unter dem 14. Mai 2014 unterbreitete der Kläger der Beklagten insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die diese am 2. Juni 2014 annahm. Nach einer Reihe von Testkäufen macht der Kläger insgesamt 36.000 Euro Vertragsstrafen geltend. Sowohl das Landgericht, als auch das Kammergericht sowie nur der BGH sahen die Abmahnung, die Geltendmachung von Vertragsschäden und das gesamte Verhalten als rechtsmissbräuchlich an. Dabei stützte sich das Kammergericht auf bewehrte Rechtsmeinung, wonach von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG auszugehen ist, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele seien wie etwa das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn generell zu schädigen. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung könne sich unter anderem daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehe.

Zwar klärt das Urteil durchaus einige wichtige Punkte, allerdings ist die Problematik von einer großen grauen Zone, sowie nicht zu unterschätzender Beweisproblematik, gesäumt, sodass eine Handlung nicht ohne Beratung erfolgen sollte, um sich nicht nachträglich doch gerichtlichen Unterlassungsansprüchen auszusetzen.

Tags: AbmahnungBeratungBGHBundesgerichtshofGläubigerKammergerichtKündigungSchuldnerTestUnterlassungsanspruchUnterlassungserklärungVerordnungVertragsstrafe

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