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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Geoblocking Verordnung: Achtung Abmahnfalle

3. Dezember 2018
in Onlinehandel, Recht im Internet, Wettbewerbsrecht
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Komplexes Themam aber relevant für Spieleentwickler und viele mehr

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1. Komplexes Themam aber relevant für Spieleentwickler und viele mehr
2. Geoblocking-Verordnung
3. Verboten ist?…
4. Mit Ausnahme von?
5. Für wen gilt die Verordnung?
6. Apps?
7. Und sonst?
8. Was gilt es zu überprüfen?
9. Noch Fragen?
9.1. Author: Marian Härtel

Das Thema Geoblocking kann im Details sehr komplex sein und unter Umständen, neben Onlineshops, auch Betreiber wie Esportteams, Gamesanbieter, Streamer, Influencer, Hostinganbieter, Appsbetreiber und viele weitere betreffen. Zudem gibt es eine Schnittstelle zu Fragen des Widerrufsrechts, Zahlungsdienstleistungen und zahlreichen anderen Rechtsfragen.

Wichtigste Punkte
  • Geoblocking betrifft nicht nur Onlineshops, sondern auch Esportteams, Streamer und Influencer.
  • Die EU-Verordnung 2018/302 beendet Diskriminierung bei Online-Käufen basierend auf Staatsangehörigkeit oder Wohnort.
  • Verboten sind Zugangsblockaden und unterschiedliche Verkaufsbedingungen in der EU.
  • Die Verordnung gilt auch für internationale Anbieter, die mit EU-Bürgern Geschäfte machen.
  • Ausschlüsse betreffen Gesundheitsdienstleistungen und Transportleistungen, aber nicht für Apps.
  • Kein Anbieter ist verpflichtet, Waren in jedem EU-Land anzubieten oder Webseiten zu übersetzen.
  • Eine Überprüfung der Software und Betriebsabläufe ist für Onlineanbieter dringend anzuraten.

Gerne stehe ich für Rückfragen und einem Beratungsgespräch zur Verfügung. Nun aber zum Thema!

Geoblocking-Verordnung

Achtung. Seit dem gestrigen Tag hat sich für Betreiber von Onlineshops und ähnlichen Medien eine weitere potenzielle Abmahnfalle aufgetan. Die Geoblocking Verordnung der EU.

Mit der Verordnung (EU) 2018/302 soll ungerechtfertigte Diskriminierung bei Online-Käufen auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnortes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb des Binnenmarkts beendet werden. Das Verbot von Geoblocking ist ein wichtiger Bestandteil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt .

Die Verordnung trat zwar bereits am 23. März 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft, wird aber erst seit gestern angewendet.

Sie ändert die Verordnungen (EG) 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie die Richtlinie 2009/22/EG.

Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird die Kommission erstmals bewerten, wie sich diese auf den Binnenmarkt auswirken, insbesondere auf bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musik, E-Books, Software und Online-Spiele anbieten, sowie Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr und Audiovisuelles.

Das durch die Verordnung verbotene Verhalten ist wohl mit ziemlicher Sicherheit als spürbar i.S. des UWG und als Marktverhaltensregel anzusehen und somit durch Konkurrenten abmahnbar.

Verboten ist?…

Was ist ab sofort verboten

  • Die Sperrung oder die Beschränkung des Zugangs von Kunden eines anderen Mitgliedstaates zu eigenen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des potenziellen Kunden
  • Die Weiterleitung eines Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat auf eine spezielle Länderversion aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, es sei denn der Weiterleitung wurde ausdrücklich zugestimmt.
  • Das Nutzen unterschiedlicher Verkaufsbedingungen aus der EU
  • Das Nutzen unterschiedlicher Zahlungsbedingungen.

Mit Ausnahme von?

Die Verordnung gilt nicht für Gesundheitsdienstleistungen, andere soziale Dienste, Finanzdienstleistungen sowie nicht für den Verkauf von Personentransportleistungen wie Flugtickets, Bustickets, Zugtickets etc. jedoch für Autovermietungen und dergleichen!

Die Verordnung gilt auch für elektronisch erbrachte Leistungen, außer es handelt sich dabei um den Verkauf von urheberrechtlich geschützten Dingen als Download, wie Musik, Filmen, E-Books oder eben Computerspielen.

Fraglich dürfte bei letzteren sein, was genau mit Browserspielen und Mobilespielen ist, die vorab kostenlos angeboten werden, die urheberrechtlich geschützt sind, die aber danach eher nicht mehr heruntergeladen werden müssen.

Eine Ausnahme gibt es zwar – noch – für Video-, Musik- und Hörbuch-Streaming, aber hier werden eben auch Dinge heruntergeladen.

Bei reinen Dienstleistungen, wohl auch redaktionellen Inhalten, und dergleichen, dürfte die Ausnahme eher nicht greifen, insbesondere da diese bereits eine sehr umstrittene Ausnahme ist und unter besondere Überprüfung steht.

Auch gilt die Verordnung ohne Bedingen für alle anderen elektronischen Dienstleistungen wie Cloudservices, Hosting, SaaS-Services aller Art, Domains, Suchdienste, Empfehlungsdienste, Hotelbuchungen, Reisevermittlungen, Tickets und was man sich alles denken kann.

Für wen gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt übrigens auch für Unternehmen und Plattformen außerhalb der EU, sofern diese ansonsten Geschäfte mit EU-Bürger machen. Insofern sollten Händler beispielsweise auch bei der Nutzung von Alibaba und dergleichen aufpassen sowie erst Recht beim Dropshipping-Geschäft.

Privatpersonen auf Ebay etc., unabhängig davon, dass diese keine Adressaten des UWG sind, müssen auch hier keine Sorge tragen, denn die Verordnung richtig sich nur an gewerblich handelnde Personen. Aber Achtung: Mitunter ist man schneller im Bereich der gewerblichen Handlungen, als man denkt. Dies kann auch schon beim Verkauf von Merchandising für das eigene Esport-Team gelten oder für das Anbieten von Gewinnspielen und sonstigen Goodies als Influencer. Das gilt insbesondere deswegen, weil es zwar eine Ausnahme von für Kleinunternehmer gibt, also solche, die weniger als 17500 Euro Umsatz im Jahr machen. Diese Ausnahme wiederum gilt aber nur, wenn man NICHT Waren verkauft, sondern ausschließlich digitale Dienstleistungen anbietet.

Apps?

Als Rechtsanwalt für IT-Recht vertrete ich zahlreiche Mandanten im Bereich Computerspiele und Apps und daher für diese auch hier die Antwort: Ja die Verordnung gilt auch für Apps. Diese müssen grundsätzlich für jedermann in Europa zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Bevor nun aber der große Schreck beginnt: Die Apps müssen natürlich NICHT für jedes Land angepasst oder gar übersetzt werden.

Und sonst?

Europäische Verordnungen wären ja nicht sinnvoll, wenn diese nicht zahlreiche weitere Ausnahmen und Ausnahmen von Ausnahmen und dergleichen mitaufgenommen hätte. So muss natürlich niemand gegen nationale Gesetze verstoßen, wenn er Dienstleistungen oder Waren allen Menschen in Europa anbietet. Dies kann z.b. bei Fragen des Jugendschutzes im Falle von Computerspielen relevant sein.

Auch gilt weiterhin nationales Recht, z.b. für Fragen der Produktsicherheit, Standard und dergleichen. Der Binnenmarkt soll zwar vereinheitlicht werden, aber Anbieter deswegen nicht gezwungen werden, Waren auch in allen Ländern anzubieten. Daher ist nun auch niemand gezwungen seine Webseite in allen Sprachen anzubieten oder gar AGB für alle Länder anzupassen (zumindest nicht aufgrund der Geoblocking-Verordnung…). Vielmehr dürfen sogar unterschiedliche AGB je Land verwendet werden, wenn dies – aus anderen Rechtsgründen, nicht sogar notwendig ist. Das ist aber eine andere Rechtsfrage. Ebenso können Versandhändler aufatmen bzgl. Versandkosten. Während es in Zukunft (wie eigentlich auch schon national) untersagt ist, Bezahlmethoden mit Gebühren zu belegen, können Lieferungen in andere EU-Staaten unterschiedliche Gebühren aufweisen, als dies im Heimatland der Fall ist. Bietet man also z.b. kostenlosen Versand in Deutschland an, muss der Händler dies nicht für Spanien anbieten. Allerdings müssen die Gebühren für alle EU-Länder wiederum gleich sein. Ausnahmen gelten dabei wohl nur für Zahlungsmittel, die nicht unter § 270a BGB fallen, worunter aber z. B. PayPal, aufgrund des Verweises aus Satz 2, fällt.

Auch gerade kleinere Händler können aufatmen. Diese sind, sofern sie es nicht wollen, nun nicht verpflichtet, plötzlich europaweiten Versand anzubieten, wenn diese es vorher nicht getan haben. Das Diskriminierungsverbot gilt nur im eigenen Liefergebiet, dabei jedoch nach all den genannten Bedingungen. Aber Achtung: Einmal Liefergebiet – und sei es nur theoretisch – erweitert, so dürfte es auch für zukünftige Kunden gelten. Hier kommen wir also auch zu einer Überprüfung des Shops, wie im nächsten Abschnitt erwähnt.

Was gilt es zu überprüfen?

Anbieter von Onlineshops und sonstige Betreiber von digitalen Services, die keine Ausnahmen ergattern konnten, sollten neben Betriebsabläufen, vor allem die Software überprüfen, die genutzt wird. Schnell zu offensichtlichen Abmahnungen könnten Weiterleitungen auf Basis der IP-Adresse führen, die oft standardmäßig in Onlineshop Software integriert ist. Gleiches gilt z.b. für nationale Oberflächen von Skripten oder Anmeldemasken. Durch einen Konkurrenten schnell zu bemerken und abzumahnen sein dürfte z. B. eine Anmeldemaske, die nur deutsche Telefonnummern zulässt, nur deutsche Bundesländler zur Auswahl hat und dergleichen. Auch die genaue Funktion der Software müsste kontrolliert werden. So bezieht sich die Verordnung nur auf ein und denselben Shop. Verboten ist es nicht mehrere Shops in mehreren Ländern zu betreiben und dort auch unterschiedliche Preise und Bedingungen anzubieten. Diese einzelne Shops dürfen aber wiederum nicht für andere EU-Bürger blockiert werden (z.b. weil sie in Preissuchmaschinen als Vergleiche auftauchen etc.) und für den Fall, dass z.b. der Shop in Österreich ein Produkt günstiger anbietet, so muss dies auch gelten, wenn ein Nutzer aus Deutschland dort einkauft.

Noch Fragen?

Noch weitere Fragen? Auch wenn vieles noch ungeklärt ist und es abzuwarten ist, ob wirklich eine Abmahnwelle nach der DSGVO-Änderung rollt, so ist die Chance hier sehr groß. Zudem gibt es noch zahlreiche weitere Abwandlungen und Fragen zu klären, wenn man als Betreiber auf der sicheren Seite sein will. Eine Überprüfung bzw. Beratung ist dringend anzuraten. Kontaktieren Sie mich einfach für weitere Fragen!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungAGBBeratungComputerComputerspielComputerspieleDienstleistungDigitalDomainEBayEsportGesetzeInfluencerIP-AdresseIT-RechtJugendschutzKIRechtsfrageRechtsfragenSaasSicherheitSoftwareSpieleentwicklerSuchmaschineUrheberrechtVerordnung

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