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Irrtümer zur Urheberrechtsrichtlinie – von MdEP!

28. März 2019
in Urheberrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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urheberrecht 384x192 2

Ich bin gerade auf ein paar Irrtümer gestoßen, die nach der Zustimmung zur Urheberrechtslinie, bei Politikern durch den Verstand geistern. Letzten Endes sollte man wohl nicht auf Politiker, sondern auf Personen, die sich auskennen, hören.

Wichtigste Punkte
  • Urheberrechtsreform führt zu vielen Missverständnissen bei Politikern hinsichtlich der Haftung und der Öffentlichkeit.
  • Aussage über "Privatkopien" für 500 Freunde ist irreführend und könnte rechtswidrig sein.
  • Das Posten in geschlossenen Online-Gruppen kann trotzdem urheberrechtsverletzend sein.
  • Haftung könnte auf Plattformen übergehen, aber Rechteinhaber sind weiterhin betroffen.
  • MEPs bieten keine verlässliche Orientierungshilfe zu Urheberrechtsrichtlinien.
  • Gerichte werden unverändert zu lange bestehende Rechtsgrundsätze berücksichtigen.
  • Vorsicht beim Lesen von Äußerungen von Mitgliedern des Europaparlaments.

Fangen wir doch einmal mit Aussagen des lieben „Freundes“ Voss an. Und ja, ich verletzte mit dem Post wahrscheinlich ein Leistungsschutzrecht.

Ich darf eine „Privatkopie“ für 500 Freunde machen? Keine weiteren Fragen, euer Ehren. pic.twitter.com/kV3rRHcZsX

— Simon Hurtz (@SimonHurtz) 25. März 2019

Die Auffassung von „öffentlich“ des netten Herren dürfte absolut keinen Bestand haben. Wie ich gerade erst schrieb, kann selbst das Posten von Bildern in einer geschlossenen Facebookgruppe urheberrechtsverletzend sein.

Ebenso falsch ist meiner Meinung nach die Aussage, dass mit der Urheberrechtsreform (sollten diese den Rat passieren) nun plötzlich alles, egal ob man die Recht hat oder nicht, einfach so auf Facebook oder YouTube veröffentlicht werden kann, da die Haftung auf die Plattform übergehen würde

Aus gegebenem Anlass: Tweets von MEPs, auch wenn sie für eine Richtlinie gestimmt haben, sind keine verlässliche Orientierungshilfe für den Inhalt dieser RL. Also Vorsicht: nicht alles was Konsumenten up- und downloaden ist erlaubt (nicht „jetzt“ und nicht, wenn RL umgesetzt ist) pic.twitter.com/fbMyX9FuZ0

— hans peter lehofer (@hplehofer) 27. März 2019

In Artikel 17 der Richtlinie kann ich dazu keine Entsprechung finden. Wenn haften die Plattformen, also neben dem Nutzer und es ist auch davon auszugehen (sollten Gerichte dies nicht schon anders herleiten), dass Plattformen in Zukunft AGB nutzen werden, die es ermöglichen, dass Plattformen sich bei einem Nutzer, der eine Verletzung begangen hat, durch die die Plattform haften musste, schadlos halten können.

Sicherlich werden sich unzählige Rechtsfragen rund um die Urheberrechtsreform ergeben und Juristen und Gerichte lange beschäftigen. Weder die Staaten, bei der Umsetzung der Richtlinie, noch Gerichte, bei der Bewertung von Detailfragen oder Auslegungsproblemen, werden aber plötzlich jahrzehntelange Grundsätze auf den Kopf stellen!

Also Achtung mit dem, was man von Mitgliedern des Europaparlaments liest 😉

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBFacebookHaftungRechtsfrageRechtsfragenReformTwitterUrheberrechtYouTube

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