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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Recht im Internet

Keine Abmahnungen mehr wegen fehlerhaftem Impressum?

1. Februar 2021
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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impressum haufen 3 384x192 2
Wichtigste Punkte
  • Influencer und Streamer müssen ein korrektes Impressum vorweisen, um rechtlichen Anforderungen zu genügen.
  • Die Adresse des Managers oder der Vermarktungsagentur ist juristisch nicht ausreichend.
  • Keine bekannten Abmahnungen wegen fehlendem Impressum, aber rechtliche Unsicherheiten bestehen weiterhin.
  • Die UWG Novelle schränkt Abmahnmöglichkeiten ein und verringert Kostenrückerstattungsansprüche.
  • Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten, wie die Impressumspflicht, bleiben relevant.
  • Risiko von Abmahnungen bei Influencern und Streamern ist derzeit begrenzt.
  • Entscheidung über ein korrektes Impressum liegt letztendlich bei jedem Streamer/Influencer.

Gerade von meinen Influencer-Mandanten oder Streamern, die auf Twitch, YouTube oder ähnlichen Social Media Plattformen tätig sind, bekomme ich immer wieder die Frage, ob man denn ein Impressum einbauen müsse oder ob wenigstens alternativ die Adresse des eigenen Managers oder der Vermarktungsagentur genutzt werden kann. Und bislang konnte ich allen nur sagen: „Rein juristisch musst du ein Impressum vorweisen und muss das Impressum korrekt sein“ und „Nein, die Adresse der Agentur oder des Managers würde, sauber dem Gesetz nach subsummiert, nicht korrekt sein“.

Zwar sind mir bislang keine Abmahnungen von Influencern nur wegen dem Fehlens eines Impressum bekannt, aber juristisch konnte ich bislang nichts anderes mitteilen.

Das könnte sich nun geändert haben, denn seit Ende letzten Jahres ist die UWG Novelle in Kraft. Diese Änderungen führen dazu, dass jemand, der abmahnt, künftig kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat, also regelmäßig die entstanden Rechtsanwaltskosten nicht erstattet bekommt und sich auch keine Vertragsstrafe versprechen lassen kann. Wenn also Abmahnungen für Impressumsfehler bislang selten waren (wenn sie denn überhaupt existierten und nicht nur im Zusammenhang mit anderen Verstößen geltend gemacht wurden), dann werden diese nun wohl zu einer bedrohten Spezies gehören.

Diese Einschränkung beziehen sich unter anderem auf Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien , wozu auch die Impressumspflicht gehört.

Natürlich kann man weiterhin die Unterlassung verlangen und wenn diese nicht erfolgt, den Anspruch gerichtlich geltend machen. Die Hürde dies zu verfolgen und dabei auch nicht in die Falle der geänderten Regelungen zu missbräuchlichen Abmahnungen oder der Rechtsprechung zu missbräuchlichen Abmahnungen zu tappen, dürfte SEHR hoch sein.

Rein theoretisch könnte diese Ansprüche allerdings noch Abmahnvereine geltend machen, die auch weiterhin ein Kostenerstattung geltend machen können. Aus diesem Grund würde ich bei Onlineshops oder sonstigen E-Commerce-Angeboten, neben den Erwägungen aus Marketinggesichtspunkten, nicht auf ein korrektes Impressum verzichten. Bei Influencern und Streamern dürfte das Risiko einer Abmahnung jedoch überschaubar sein. Letzten Endes muss diese Entscheidung aber jeder Streamer/Influencer selbst treffen. Das gilt vor allem, da sich im Fallen von Streamern und ähnlichen Medien eine Anbieterkennzeichnungspflicht auch aus § 18 des Medienstaatsvertrages ergibt.

Tags: AbmahnungImpressumspflichtInfluencerInformationMarketingRechtsprechungTelemedienTwitchVertragsstrafeYouTube

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