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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Steuerrecht

Keine Quellensteuer bei Onlinewerbung

25. März 2019
in Steuerrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Bund und Länder einigten sich, Aufwendungen für Onlinewerbung nicht der Quellensteuer zu unterwerfen.
  • Bayerisches Staatsministerium für Finanzen und Heimat informierte über die neue Regelung zu Google Ads.
  • Unternehmen müssen keine Bedenken über Steuereinbehalte bei inländischen Firmen haben.
  • Die Regelung verhindert bürokratischen Mehraufwand und massive Steuernachforderungen.
  • Inländische Unternehmen werden entlastet, die zur Quellensteuer hätten beitragen müssen.
  • Eventuell gebildete Rückstellungen müssen nun aufgelöst werden.
  • Die Situation vorher hätte zu großen Problemen für die Unternehmen führen können.

Vor kurzem ging das Thema Quellensteuer bei Onlinewerbung, wie bei Google Ads, noch durch alle Munde. Auch bei mir findet man die entsprechenden tiefgründigen Artikel dazu.

Jetzt hat sich da Thema jedoch erledigt, denn Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, Aufwendungen für Onlinewerbung nicht der Quellensteuer zu unterwerfen.

Darauf hat das Bayerische Staatsministerium für Finanzen und Heimat hingewiesen. Unternehmen, die viel Geld für Onlinewerbung ausgeben, müssen sich also keine Gedanken mehr machen, dass inländische Unternehmen eventuell einen Steuereinbehalt durchführen müssen oder im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen bleiben.

Die zuständigen Stellen geben nun vor, dass eine Verpflichtung zum Quellensteuerabzug im Ergebnis erheblichen bürokratischen Mehraufwand bedeutet hätte und zu massiven Steuernachforderungen geführt hätte, die vor allem inländische Unternehmen belastet hätten.

Hat man als Unternehmen eventuell Rückstellungen gebildet, können/müssen diese nun aufgelöst werden.

Tags: Google

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