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Home Onlinehandel

Onlineshops und Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

18. März 2019
in Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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money transfer
Wichtigste Punkte
  • Treuhandverfahren helfen, Zahlungsströme zu kontrollieren und Plattformgebühren einzuheben.
  • Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt die Anforderungen an Zahlungsdienste.
  • Eine BaFin Genehmigung ist möglicherweise notwendig für bestimmte Geschäftsmodelle.
  • Das Landgericht Köln entschied gegen Lieferheld wegen fehlender Genehmigung im Jahr 2011.
  • ZAG-Normen sind kompliziert, voller Ausnahmen und erfordern oft rechtliche Beratung.
  • Verletzungen des ZAG können zu Bußgeldern und Rechtsunsicherheit führen.
  • Das Thema benötigt mehr Rechtsklarheit und Literatur für Unternehmen.

Einige Onlinedienste bieten für Ihr Geschäftsmodell ein Treuhandverfahren an, wenn Kunden miteinander interagieren. Dies ist per se auch sinnvoll, da auf diese Weise Zahlungsströme kontrolliert und gegebenenfalls auch gleich Gebühren für die Nutzung der Plattform einbehalten werden können. Dies betrifft eventuell Marktplätze, die Gegenstände oder Rechte Dritter verkaufen, wie auch Anbieter sonstiger Geschäftsmodelle und Onlinedienste, die, aus welchen Gründen auch immer, verhindern wollen, dass direkte Geldflüsse zwischen den einzelnen Kunden stattfinden, beispielsweise weil bei kleineren Zahlungsbeträge sonst massenweise Zahlungsausfälle zu befürchten sind.

Beim Anbieten eine solchen Verfahrens/Modells ist jedoch auf ein großes Problem zu achten, nämlich das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Dieses regelt Anforderungen an Zahlungsdienste und statuiert möglicherweise notwendige Genehmigungen der BaFin, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Das ZAG gehört mit Sicherheit zu einem der kompliziertes Gesetze, vor allem auch, weil der Gesetzgeber inzwischen natürlich nicht mehr fähig ist, verständliche Normen zu schreiben. Ein Beispiel für eine Ausnahme:

Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen genutzt werden sollen, sofern der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder IT-Netzes nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen tätig ist.

Quizfrage: Wer kann mir sagen, wann man keine BaFin Genehmigung braucht, um einen Onlineshop/Marktplatz zu betreiben?

Leider gibt es zu dem Themenkomplex bisher nur sehr wenige Urteile und nur wenig Literatur. Das wohl bekannteste Urteil stammt vom Landgericht Köln im Jahr 2011 und untersagte zunächst dem Bringdienst “Lieferheld” Geld von Kunden entgegenzunehmen und dieses Geld später an Lieferanten auszuzahlen, ohne dafür eine Genehmigung zu haben. Das Urteil wurde zwar rechtskräftig. Da Lieferheld jedoch kurzer Hand das Klägerunternehmen Pizza.de kaufte, entfaltete es kaum Auswirkungen, außer Rechtsunsicherheit.

Die Normen des ZAG sind lang, kompliziert und voller Ausnahmen und weiteren Ausnahmen von Ausnahmen. Ohne anwaltliche Beratung ist in diesem Fall kaum eine sinnvolle Entscheidung zu treffen, ob Verträge, Geschäftsmodelle und Geldflüsse angepasst werden können/müssen oder ob eine, sehr aufwendige und komplizierte, Genehmigung durch die BaFin sinnvoll sein könnte. Gleichzeitig sollte jedoch eine genaue Prüfung erfolgen, denn im Falle einer Verletzung des ZAG drohen Bußgelder, Untersagungsverfügungen und in unter Umständen sogar Strafverfahren; von Abmahnungen von Konkurrenten gar nicht zu sprechen.

Tags: AbmahnungBeratungDienstleistungDigitalGesetzeLandgericht KölnModelSicherheitTestUrteileVerträge

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