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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Sind Esport-Spielerverträge AGB?

27. Februar 2019
in Recht und Esport
Lesezeit: 4 Minuten Lesezeit
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Sind Esport-Spielerverträge AGB?

Nur wenige Menschen wissen

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1. Nur wenige Menschen wissen
2. Was sind AGB?
3. Viele andere Verträge für Streamer, Influencer und esport-Teams sind ebenfalls
4. Anpassung kaum möglich?
5. Ist es wichtig, welche Art von esport-Vertrag genutzt wird?
6. Was bedeutet das für die Verwendung in Spielerverträgen?
6.1. Author: Marian Härtel

Die überwiegende Mehrheit der Menschen, sagen wir mal die „nicht juristisch gebildeten“ Menschen, wird die Abkürzung AGB oder Allgemeine Geschäftsbedingungen wahrscheinlich nur mit dem Umstand langer Texte in Verbindung bringen, die niemand liest, sondern alle abnicken.
Und das ist auch die Regel, denn AGB müssen z.B. gar nicht vereinbart werden, weil sie bereits dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie für den Teil des Vertrages, für den sie gelten sollen, vernünftigerweise erkennbar waren.
Im Internet sind sie z.B. auf der Bestellseite verlinkt, können im Kaufhaus an der Kasse angezeigt oder von der Kassiererin ausgehändigt werden, und dergleichen mehr.
Das ist aber noch lange nicht das Ende der AGB und eine Fülle von zusätzlichen Normen im BGB sowie eine äußerst umfangreiche Rechtsprechung.

Was sind AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Partei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestimmungen einen äußerlich abgetrennten Teil des Vertrages bilden oder in das Vertragsdokument selbst aufgenommen werden, in welchem Umfang sie geschrieben sind, in welcher Schriftart sie geschrieben sind und welche Form der Vertrag hat.
Die Ausnahme ist, dass es keine allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt, sofern die Vertragsbedingungen im Detail zwischen den Parteien ausgehandelt wurden.
So sind beispielsweise die allermeisten Mietverträge heutzutage als AGB zu betrachten und unterliegen damit den zahlreichen Einschränkungen der §§ 305ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Den meisten Vermietern ist das wahrscheinlich nicht bewusst.

Viele andere Verträge für Streamer, Influencer und esport-Teams sind ebenfalls

Das Gleiche dürfte auch bei vielen anderen Verträgen für Streamer, Marketingagenturen und dergleichen der Fall sein.
Und, kommen wir zum Thema dieses Beitrags, auch für Dinge wie Spielerverträge für esports-Teams.
Wenn ein solches Team überhaupt Verträge verwendet, ist es in vielen Fällen unwahrscheinlich, dass einzelne Vertragsklauseln überhaupt ausgehandelt werden.
Stattdessen wird zum Beispiel der Manager eines Teams sagen: „Ich habe hier einen Vertrag aus dem Internet. Den können wir verwenden“.
Die Tatsache, dass zu einzelnen Vertragsinhalten, wie vielleicht sogar der Höhe der Vergütung, individuelle Werte angegeben werden, ändert NICHTS an der Tatsache, dass die übrigen Bestimmungen als AGB eingestuft werden könnten.
AGB (siehe oben) liegen keineswegs nur vor, wenn sie einzeln neben einem anderen Vertrag beigefügt sind.
Einzelne Klauseln (meist ganze Passagen/Absätze) sind dennoch als AGB anzusehen.
Entscheidend ist in der Regel, dass AGB vorliegen, wenn einzelne Bedingungen nicht wirklich ausgehandelt wurden.
Es reicht übrigens nicht aus, dass die Bedingungen einmal vorgelesen wurden oder dass ein „Ist gut“ oder „OK so?“ fällt.

Anpassung kaum möglich?

Eine allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als Klausel, die der Inhaltskontrolle unterliegt, nicht allein dadurch, dass sie nachträglich geändert wird.
Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von Anfang an geschlossene Individualvereinbarung zu behandeln.
Der BGH hat entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn der Verwender (hier z.B. das Team) dem Vertragspartner auch nach Vertragsschluss keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den Kerninhalt der Klausel nicht rechtsfrei zur Verfügung gestellt hat.
und die Parteien auf dieser Grundlage eine Vereinbarung treffen, die die nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abmildert.
Die Beweislast liegt bei der Mannschaft/Agentur usw.
Wenn es später fraglich ist, ob es sich um eine AGB oder eine individuelle Vereinbarung handelt, und die Person, gegen die die Klausel verwendet werden soll, geltend macht, dass der Vertrag nicht individuell ausgehandelt wurde und es sich daher um einen vorformulierten Vertrag handelt, muss der Nutzer beweisen, dass es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt.
Dies ist oft sehr schwierig.

Ist es wichtig, welche Art von esport-Vertrag genutzt wird?

Es macht nur einen geringen Unterschied, ob es sich um einen Arbeitsvertrag oder einen Co-op-Vertrag handelt.
Auch einzelne Klauseln in Arbeitsverträgen sind häufig AGB und unterliegen damit der gesetzlichen Klauselkontrolle.
Die §§ 305c II BGB, 306 BGB und 307 bis 309 BGB gelten für vorformulierte Vertragsklauseln auch dann, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der „Verbraucher“ aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
In diesem Fall könnte es also nur retten, wenn es sich um einen Kooperationsvertrag zwischen zwei Unternehmern handelt, was eine Frage des Einzelfalls ist.
Natürlich ist auch die Frage, ob AGB vorliegen, eine Frage des Einzelfalls.
Sie dürfte jedoch in vielen Fällen gegeben sein.
Das Ergebnis ist, dass § 305c BGB anwendbar ist und Dinge wie überraschende oder einseitig benachteiligende Klauseln in der Regel nicht möglich sind.
Dabei ist es unerheblich, ob der Verwender als Team die Klausel als nachteilig empfunden hat oder sie sogar absichtlich „eingeschmuggelt“ hat.
Auch wenn vieles im AGB-Recht nicht verallgemeinerbar ist und es zu fast jedem Thema eine umfangreiche Rechtsprechung gibt, sind Dinge wie Entschädigungen bei Vertragsbeendigung, Haftungsausschlüsse, besondere nachteilige Verpflichtungen und vieles andere nur schwer durchsetzbar, es sei denn, das Team kann eindeutig beweisen, dass genau diese Klausel ausgehandelt wurde, dass der Spieler die Möglichkeit hatte, die Klausel streichen zu lassen, und der Vertrag (vielleicht mit anderen Änderungen etc.) dennoch möglich war.
wäre.
Übrigens ist eine so genannte Reduzierung der Anzahl der Personen, die die Gültigkeit erhalten, nicht möglich.

Was bedeutet das für die Verwendung in Spielerverträgen?

Neben zahlreichen anderen Fragen des Sozialversicherungsrechts, des Urheberrechts und vielen anderen Normen sprechen auch die umfangreichen Fallstudien des AGB-Rechts dafür, dass Spielerverträge, die ebenfalls wirksam sein sollen, von erfahrenen Juristen geprüft werden.
werden.
Wenn das Budget fehlt, was natürlich sein kann, und sich dann die Frage stellt, ob Sie ein Profiteam sind, sollte darauf geachtet werden, dass die Verträge fair und ausgewogen sind, damit eine AGB-Prüfung nicht zu einer sogenannten unangemessenen Benachteiligung führt.
führen kann.
Dies im Einzelfall zu beurteilen, kann jedoch sehr kompliziert sein, weshalb ich derzeit davon ausgehe, dass mehr als 90 aller in Deutschland verwendeten Spielerverträge entweder unwirksam, nicht durchsetzbar, mit sehr kurzen Fristen kündbar oder jedenfalls teilweise ohne Wirkung für die Spieler sind. Das kann gerade dann ärgerlich sein, wenn ein Spieler plötzlich erfolgreich ist, viele Streaming-Einnahmen hat, große Turniersiege einfährt oder rekrutiert werden soll.
In den meisten Fällen ist ein Stoinismus bei den Verträgen, die nicht wirklich gut gemacht sind, dann rechtlich sinnlos.
Erst gestern kam ein Kunde zu mir und legte mir einen Kurzvertrag für die Beförderung als FIFA-Spieler vor.
Darin enthalten: Eine Schadensersatzsumme für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags, die höher ist als das, was der Spieler zumindest vertraglich aus dem Vertrag erhalten hat.
In der Regel sollte eine solche Klausel keine Wirkung haben, aber sie könnte durchaus wirksam formuliert worden sein.
Dumm gelaufen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBAgenturenBGHBusinessContractEsportEsportsHaftungInfluencerinternetKIKündigungLawLigaMarketingMotionRechtsanwaltSchadensersatzSicherheitSozialversicherungUrheberrechtVerträge

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