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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Wann kommt der Vertrag im Onlineshop oder bei SaaS-Diensten zustande

Was muss ich also bei AGB etc. beachten?

25. Juni 2024
in Onlinehandel
Lesezeit: 9 Minuten Lesezeit
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Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Onlineshops und bei SaaS-Diensten ist für Anbieter von großer Bedeutung. Denn davon hängt ab, ab wann die AGB wirksam einbezogen sind, wie Bestellbestätigungen formuliert sein müssen und wann genau der Kunde an den Vertrag gebunden ist. Auch für Kunden ist es wichtig zu wissen, ab wann sie an ihre Bestellung gebunden sind und nicht mehr ohne weiteres vom Kauf zurücktreten können.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
2. Annahme durch den Anbieter
3. Besonderheiten bei der Beschriftung des Bestellbuttons
4. Besonderheiten bei SaaS-Verträgen
5. Fazit
5.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Der Vertragsschluss in Onlineshops bestimmt, ab wann die AGB wirksam sind und Kunden an den Vertrag gebunden sind.
  • Im Onlinehandel ist der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses oft unklar, was rechtliche Unsicherheiten mit sich bringt.
  • Individuelle Schaltflächenbeschriftungen wie "zahlungspflichtig bestellen" sind entscheidend für die rechtliche Bindung im eCommerce.
  • Die Annahme des Angebots durch den Anbieter muss klar kommuniziert und nicht mit einer Eingangsbestätigung vermischt werden.
  • Im SaaS-Bereich sind zusätzliche datenschutzrechtliche Regelungen und ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich.
  • Die Widerrufsbelehrung muss klar formuliert und spätestens bei Vertragsschluss bereitgestellt werden.
  • Unklare Formulierungen können dazu führen, dass Verträge nicht wirksam zustande kommen; rechtliche Beratung wird empfohlen.

Im stationären Handel ist der Vertragsschluss meist eindeutig. Der Kunde bringt die Ware zur Kasse, bezahlt und nimmt sie mit. Damit ist der Kaufvertrag abgeschlossen. Im Onlinehandel und bei SaaS-Diensten ist der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch nicht immer offensichtlich. Anbieter müssen genau prüfen, wann in ihrem Bestell- bzw. Registrierungsprozess der Vertrag zustande kommt. Nur so können sie rechtssicher gestalten, ab wann ihre AGB gelten und wie Bestätigungs-E-Mails aussehen müssen. Auch die Widerrufsbelehrung muss spätestens bei Vertragsschluss erteilt werden.

Für Kunden ist wichtig zu wissen, ab wann sie an den Vertrag gebunden sind und nicht mehr ohne weiteres vom Kauf oder der Registrierung zurücktreten können. Auch für die Frage, welches Recht anwendbar ist, wenn Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen Ländern sitzen, kann der Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses entscheidend sein. Im Folgenden soll daher genauer beleuchtet werden, wie der Vertragsschluss in Onlineshops und bei SaaS-Diensten abläuft, worauf Anbieter achten müssen und was dies für Kunden bedeutet.

Vertragsschluss durch Angebot und Annahme

Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande – Angebot und Annahme. Im Onlinehandel und bei SaaS-Diensten ist die rechtliche Einordnung aber nicht immer eindeutig.

Die Produktpräsentation im Webshop oder die Beschreibung des SaaS-Dienstes stellt in der Regel eine „invitatio ad offerendum“, also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, dar. Das verbindliche Angebot gibt dann der Kunde mit seiner Bestellung oder Registrierung ab. Allerdings könnte sich aus Kundensicht mittlerweile die Erwartung gebildet haben, dass der Vertragsschluss nur noch vom eigenen Tun abhängt, sobald man den Kaufartikel in den digitalen Warenkorb verschoben hat. Das wäre aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts gleichbedeutend mit einem unbedingten Verpflichtungswillen des Verkäufers im Moment der Freigabe eines Artikels für den Warenkorb.

Auch die Freigabe des Bestellbuttons durch den Verkäufer könnte als bindendes Angebot verstanden werden. Aus Kundenperspektive ergibt sich womöglich das Bild eines Verkäufers, der kaum noch ein schützenswertes Interesse hat, seinen Verpflichtungswillen über die Bestellsituation hinaus zu verzögern. Von ihm kann man daher erwarten, sich bereits mit der Freigabe des Artikels für den Warenkorb bzw. spätestens mit der Freigabe des Bestellbuttons vertraglich binden zu wollen.

Zusätzlich bekräftigt wird dieses Verständnis oft durch die Beschriftung des Bestellbuttons gemäß § 312j Abs. 3 BGB. Der europäische Gesetzgeber möchte den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar eigentlich den Mitgliedstaaten überlassen, die Beschriftung des Buttons mit „zahlungspflichtig bestellen“ o.ä. lässt aber den Schluss zu, dass der Verkäufer sich in diesem Moment binden will. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Beschriftungen wie „Bestellung abschicken“, „Jetzt anmelden“ oder „verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ für nicht ausreichend erachtet. Der Bestellbutton muss gut lesbar und eindeutig mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Zusätzliche Symbole oder Grafiken sind erlaubt, solange der vorgeschriebene Text nicht verändert wird. Die Schaltfläche muss auch optisch hervorgehoben sein.

Diese strengen Vorgaben gelten jedoch nur gegenüber Verbrauchern. Im B2B-Geschäft sind Onlinehändler freier in der Gestaltung des Bestellprozesses. Hier reichen auch weniger eindeutige Formulierungen wie „Kaufen“ oder „Bestellen“. Allerdings empfiehlt es sich auch hier, der Klarheit halber einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit zu geben. Die genaue rechtliche Einordnung hängt damit von der konkreten Gestaltung des Bestellprozesses und der Kundenerwartung im Einzelfall ab. Shopbetreiber sollten dies bei der Gestaltung ihres Webshops berücksichtigen und an den entscheidenden Stellen für Klarheit sorgen. Insbesondere die Beschriftung des Bestellbuttons erfordert besondere Sorgfalt. Fehler in diesem Bereich können dazu führen, dass der Vertrag nicht wirksam geschlossen wird. Im Zweifel sollten Shop-Betreiber rechtlichen Rat einholen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Annahme durch den Anbieter

Der Anbieter kann dieses Angebot dann annehmen, z.B. durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung, durch Freischaltung des Accounts oder durch Versand der Ware. Hier ist es wichtig, in den AGB und Bestätigungen die richtigen Formulierungen zu wählen. Eine sofortige Eingangsbestätigung der Bestellung oder Registrierung sollte noch nicht als Annahme formuliert sein. Stattdessen bietet sich ein Hinweis an, dass der Vertrag erst mit einer separaten Auftragsbestätigung, Freischaltung des Accounts oder Versandbestätigung zustande kommt.

Die Annahme muss dem Kunden gegenüber erklärt werden, damit sie Wirksamkeit entfaltet. Für den Zugang der Annahmeerklärung gelten die gleichen Grundsätze wie für den Zugang des Angebots. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, von der Annahme Kenntnis zu nehmen. Bei einem automatisierten Bestellprozess kann die Annahme auch konkludent durch Versand der Ware erfolgen. Der Vertrag kommt dann mit Übergabe der Ware an das Versandunternehmen zustande. Allerdings empfiehlt es sich auch hier, den Kunden vorab per E-Mail über den Vertragsschluss zu informieren.

Schweigt der Anbieter auf ein Angebot des Kunden, gilt dies im Zweifel nicht als Annahme. Etwas anderes kann sich aber aus den Umständen oder einer vorherigen Vereinbarung ergeben. Reagiert der Anbieter auf eine Bestellung gar nicht, kann der Kunde seine Bestellung widerrufen, solange der Vertrag noch nicht zustande gekommen ist.

Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, z.B. hinsichtlich Preis oder Liefertermin, liegt darin ein neues Angebot, das der Kunde erst noch annehmen muss. Schweigt der Kunde auf eine solche abweichende Auftragsbestätigung, ist dies keine Annahme. Der Vertrag kommt dann nicht zustande. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Anbieter den Bestellprozess so gestalten, dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Kunden eindeutig erkennbar ist. Hierzu eignen sich insbesondere eine klar formulierte Vertragsschlussklausel in den AGB sowie eindeutige Bestätigungen per E-Mail. Auch die Beschriftung des Bestellbuttons spielt eine wichtige Rolle.

Besondere Vorsicht ist bei Vorkasse-Zahlungen im Onlineshop geboten. Wie ich schon hier schrieb, ist die AGB-Klausel, wonach die Annahme des Vertragsangebots des Kunden „zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet“ erfolgt, wettbewerbswidrig. Der Vertragsschluss darf nicht vom Zahlungseingang abhängig gemacht werden. Stattdessen sollte in den AGB klargestellt werden, dass der Vertrag unabhängig von der Zahlung zustande kommt und die Vorkasse lediglich eine Zahlungsmodalität darstellt.

Besonderheiten bei der Beschriftung des Bestellbuttons

Um zu verhindern, dass Internetanbieter die Kostenpflichtigkeit ihrer Angebote verschleiern, verlangt das Gesetz eine eindeutige Beschriftung des Bestellbuttons. Soweit die Bestellung durch das Anklicken einer Schaltfläche (Button) abgeschickt wird, muss dieser Button gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.  Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, kommt der Vertrag nicht zustande. Der Kunde ist dann auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Zulässig sind aber Formulierungen in einer anderen Sprache, die ebenfalls eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, wie etwa „order with obligation to pay“ oder „acheter avec obligation de paiement“.

Zusätzliche Symbole oder Grafiken sind erlaubt, solange der vorgeschriebene Text nicht verändert wird. Die Schaltfläche muss auch optisch hervorgehoben sein, zum Beispiel durch eine kontrastreiche Farbe. Eine bloße Unterstreichung oder Fettstellung des Textes reicht nicht aus.

Diese strengen Vorgaben gelten jedoch nur gegenüber Verbrauchern. Im B2B-Geschäft sind Onlinehändler freier in der Gestaltung des Bestellprozesses. Hier reichen auch weniger eindeutige Formulierungen wie „Kaufen“ oder „Bestellen“. Allerdings empfiehlt es sich auch hier, der Klarheit halber einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit zu geben. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Beschriftungen wie „Bestellung abschicken“, „Jetzt anmelden“ oder „verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ für nicht ausreichend erachtet. Der Bestellbutton muss gut lesbar und eindeutig mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-249/21, Fuhrmann-2-GmbH entschieden, dass für die Frage, ob die Beschriftung eines Bestellbuttons den Anforderungen genügt, allein der Wortlaut auf diesem Button maßgeblich ist. Der weitere Kontext der Website spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob die Formulierung „sowohl in der Alltagssprache als auch aus der Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist“. Die EU-Kommission hat in ihren aktualisierten Leitlinien zur Verbraucherrechte-Richtlinie Formulierungen wie „jetzt kaufen“, „jetzt bezahlen“ oder „Kauf bestätigen“ als Beispiele genannt, die die erforderliche Botschaft vermitteln. Dagegen dürften Begriffe wie „registrieren“, „bestätigen“ oder „jetzt bestellen“ sowie unnötig lange Formulierungen, die die Botschaft über die Zahlungspflicht verschleiern können, die Anforderungen eher nicht erfüllen.

Besonderheiten bei SaaS-Verträgen

Bei SaaS-Verträgen sind neben dem Vertragsschluss noch einige Besonderheiten zu beachten. Hierzu zählen insbesondere Regelungen zur Verfügbarkeit des Dienstes im Rahmen eines Service Level Agreements (SLA) sowie datenschutzrechtliche Aspekte. Da bei SaaS-Diensten regelmäßig personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet werden, ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO erforderlich. Der AVV regelt, wie der Anbieter als Auftragsverarbeiter die Daten im Auftrag des Kunden als Verantwortlicher verarbeiten darf. Er legt die Pflichten des Anbieters fest, insbesondere hinsichtlich technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz sowie der Unterstützung des Kunden bei der Wahrung der Betroffenenrechte.

Auch die Übermittlung von Daten in Drittländer außerhalb des EWR kann eine Rolle spielen und muss ggf. durch zusätzliche Garantien abgesichert werden. Seit dem Schrems-II-Urteil des EuGH reichen die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission allein nicht mehr aus, um Datenübermittlungen in die USA und viele andere Drittländer zu legitimieren. Vielmehr muss der Anbieter zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage und Praxis im Drittland im Rahmen eines „Transfer Impact Assessments“. Nur wenn der Anbieter nachweisen kann, dass die übermittelten Daten dort hinreichend vor dem Zugriff durch Behörden geschützt sind, darf er die Übermittlung auf Basis der Standardvertragsklauseln durchführen. Andernfalls muss er zusätzliche technische, vertragliche oder organisatorische Schutzmaßnahmen ergreifen.

Der AVV sollte daher genaue Angaben dazu enthalten, ob und ggf. in welche Drittländer Daten übermittelt werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt. Auch die ergriffenen zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollten beschrieben werden. Nur so kann der Kunde als Verantwortlicher seiner Rechenschaftspflicht nachkommen. Schließlich sollte der AVV auch Regelungen für den Fall enthalten, dass der Anbieter seinerseits Unterauftragsverarbeiter einsetzen möchte, etwa für Teilleistungen wie Hosting oder Support. Der Kunde muss dem Einsatz zustimmen und der Anbieter muss mit den Unterauftragnehmern AVV abschließen, die mindestens die gleichen Pflichten enthalten wie der AVV zwischen Anbieter und Kunde.

Fazit

Anbieter von Onlineshops und SaaS-Diensten sollten genau prüfen, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag in ihrem Bestell- bzw. Registrierungsprozess zustande kommt. Nur so können sie sicherstellen, dass AGB und Widerrufsbelehrung rechtssicher einbezogen werden. Unklare Formulierungen in Bestätigungen sind unbedingt zu vermeiden. Insbesondere die Beschriftung des Bestellbuttons erfordert besondere Sorgfalt. Fehler in diesem Bereich können dazu führen, dass der Vertrag nicht wirksam geschlossen wird. Im Zweifel sollten Shop-Betreiber rechtlichen Rat einholen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Auch das Widerrufsrecht verdient besondere Beachtung. Die Widerrufsbelehrung muss spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden. Sie muss klar und verständlich formuliert sein und alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthalten. Fehler oder Auslassungen können dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Kunde noch nach Jahren vom Vertrag zurücktreten kann.

Bei SaaS-Verträgen sind zudem die besonderen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im SLA sowie an den Datenschutz zu beachten. Der AVV muss klar regeln, welche Daten wo und wie verarbeitet werden. Auch die Rechte und Pflichten beider Parteien, etwa im Hinblick auf Weisungen, Kontrollen und Unterstützung, müssen detailliert festgelegt werden. Mit einer sorgfältigen Vertragsgestaltung können Anbieter hier die Weichen für eine erfolgreiche Kundenbeziehung stellen.

Trotz aller Sorgfalt bleiben in der juristischen Forschung noch einige Fragen zum Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr ungeklärt. So ist etwa umstritten, ob die Freigabe eines Artikels für den Warenkorb oder die Freigabe des Bestellbuttons bereits als bindendes Angebot des Verkäufers zu werten ist. Auch der genaue Zeitpunkt des Zugangs elektronischer Willenserklärungen wird kontrovers diskutiert.Viele dieser Unsicherheiten lassen sich jedoch durch eine klare und eindeutige Gestaltung der AGB und des Bestellprozesses vermeiden. Indem der Anbieter unmissverständlich regelt, wann und wie der Vertrag zustande kommt, schafft er Klarheit für sich und seine Kunden. Eine solche transparente und rechtssichere Gestaltung ist letztlich die beste Basis für langfristig zufriedene Kunden und erfolgreiche Geschäftsbeziehungen im E-Commerce.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBButtonDatenschutzDSGVOE-MailEUMailPersonenbezogene DatenRechtRechtsprechungRegistrierungSaasSchaltflächeserviceStandardvertragsklauselnUrteilVertragsgestaltungWiderrufsbelehrung

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Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

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