• Aktuellste News
  • Gerade im Trend...
Handelsbrauch

Wann kommt der Vertrag im Onlineshop oder bei SaaS-Diensten zustande

25. Juni 2024
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026
Insolvenzverwalter und Zugang zu Finanzamtdaten?

NRW prüft Influencer – und plötzlich gelten ganz normale Regeln?

12. Februar 2026
iStock 1405433207 scaled

Rechtliche Fallstricke bei Revenue-Based Financing für Startups

12. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

9. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

8. Februar 2026
Landgericht Frankfurt a.M weicht Influencer-Rechtsprechung auf

Umsatzsteuer auf Donations, Spenden und „Support“ bei Influencern?

5. Februar 2026
Kammergericht zu Unterlassungspflichten bei Handlungen Dritter

Gerichtsstand im Vertrag: Ein Wort zu viel, ein Wort zu wenig

4. Februar 2026
Neue Infos zum Status des Medienstaatsvertrages

Kundenhotline und Support im SaaS

2. Februar 2026
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig

BGH: FRAND-Einwand scheitert an fehlender Lizenzwilligkeit

28. Januar 2026
marianregel

InformationCheck.de ist live: Nebenprojekt für quellenbasierte Einordnung von Social-Media-Behauptungen

22. Januar 2026
DPMA

Bezahlte Mods, Fan-Guidelines und EULA: Wann Monetarisierung möglich ist

21. Januar 2026
Ist ein 8jähriger als Esport Spieler zulässig?

LOI, Term Sheet, MoU, für Startups oft bindend?

20. Januar 2026
Was ist eigentlich eine IP? In der Games, Musik und Film-Industrie!

Freelancer bezahlt, Rechte trotzdem nicht bekommen?

19. Januar 2026
Affiliate-Links bei Streamern und Influencern

Vergleichsseiten als SEO-Trick

16. Januar 2026
Reverse Vesting

Vesting, Good Leaver, Bad Leaver – warum fehlende Regelungen Startups teuer zu stehen kommen

15. Januar 2026
ai generated g63ed67bf8 1280

KI-Richtlinie für Agenturen und externe Dienstleister

14. Januar 2026
  • Mehr als 3 Millionen Wörter Inhalt
  • |
  • info@itmedialaw.com
  • |
  • Tel: 03322 5078053
  • |
  • LinkedIn
  • |
  • Discord
  • |
  • WhatsApp
Kurzberatung
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Es befinden sich keine Produkte im Warenkorb.

  • en English
  • de Deutsch
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Wann kommt der Vertrag im Onlineshop oder bei SaaS-Diensten zustande

Was muss ich also bei AGB etc. beachten?

25. Juni 2024
in Onlinehandel
Lesezeit: 9 Minuten Lesezeit
0 0
A A
0
shopping cart 2790225 1280

Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Onlineshops und bei SaaS-Diensten ist für Anbieter von großer Bedeutung. Denn davon hängt ab, ab wann die AGB wirksam einbezogen sind, wie Bestellbestätigungen formuliert sein müssen und wann genau der Kunde an den Vertrag gebunden ist. Auch für Kunden ist es wichtig zu wissen, ab wann sie an ihre Bestellung gebunden sind und nicht mehr ohne weiteres vom Kauf zurücktreten können.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
2. Annahme durch den Anbieter
3. Besonderheiten bei der Beschriftung des Bestellbuttons
4. Besonderheiten bei SaaS-Verträgen
5. Fazit
5.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Der Vertragsschluss in Onlineshops bestimmt, ab wann die AGB wirksam sind und Kunden an den Vertrag gebunden sind.
  • Im Onlinehandel ist der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses oft unklar, was rechtliche Unsicherheiten mit sich bringt.
  • Individuelle Schaltflächenbeschriftungen wie "zahlungspflichtig bestellen" sind entscheidend für die rechtliche Bindung im eCommerce.
  • Die Annahme des Angebots durch den Anbieter muss klar kommuniziert und nicht mit einer Eingangsbestätigung vermischt werden.
  • Im SaaS-Bereich sind zusätzliche datenschutzrechtliche Regelungen und ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich.
  • Die Widerrufsbelehrung muss klar formuliert und spätestens bei Vertragsschluss bereitgestellt werden.
  • Unklare Formulierungen können dazu führen, dass Verträge nicht wirksam zustande kommen; rechtliche Beratung wird empfohlen.

Im stationären Handel ist der Vertragsschluss meist eindeutig. Der Kunde bringt die Ware zur Kasse, bezahlt und nimmt sie mit. Damit ist der Kaufvertrag abgeschlossen. Im Onlinehandel und bei SaaS-Diensten ist der genaue Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedoch nicht immer offensichtlich. Anbieter müssen genau prüfen, wann in ihrem Bestell- bzw. Registrierungsprozess der Vertrag zustande kommt. Nur so können sie rechtssicher gestalten, ab wann ihre AGB gelten und wie Bestätigungs-E-Mails aussehen müssen. Auch die Widerrufsbelehrung muss spätestens bei Vertragsschluss erteilt werden.

Für Kunden ist wichtig zu wissen, ab wann sie an den Vertrag gebunden sind und nicht mehr ohne weiteres vom Kauf oder der Registrierung zurücktreten können. Auch für die Frage, welches Recht anwendbar ist, wenn Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen Ländern sitzen, kann der Zeitpunkt und Ort des Vertragsschlusses entscheidend sein. Im Folgenden soll daher genauer beleuchtet werden, wie der Vertragsschluss in Onlineshops und bei SaaS-Diensten abläuft, worauf Anbieter achten müssen und was dies für Kunden bedeutet.

Vertragsschluss durch Angebot und Annahme

Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande – Angebot und Annahme. Im Onlinehandel und bei SaaS-Diensten ist die rechtliche Einordnung aber nicht immer eindeutig.

Die Produktpräsentation im Webshop oder die Beschreibung des SaaS-Dienstes stellt in der Regel eine „invitatio ad offerendum“, also eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, dar. Das verbindliche Angebot gibt dann der Kunde mit seiner Bestellung oder Registrierung ab. Allerdings könnte sich aus Kundensicht mittlerweile die Erwartung gebildet haben, dass der Vertragsschluss nur noch vom eigenen Tun abhängt, sobald man den Kaufartikel in den digitalen Warenkorb verschoben hat. Das wäre aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts gleichbedeutend mit einem unbedingten Verpflichtungswillen des Verkäufers im Moment der Freigabe eines Artikels für den Warenkorb.

Auch die Freigabe des Bestellbuttons durch den Verkäufer könnte als bindendes Angebot verstanden werden. Aus Kundenperspektive ergibt sich womöglich das Bild eines Verkäufers, der kaum noch ein schützenswertes Interesse hat, seinen Verpflichtungswillen über die Bestellsituation hinaus zu verzögern. Von ihm kann man daher erwarten, sich bereits mit der Freigabe des Artikels für den Warenkorb bzw. spätestens mit der Freigabe des Bestellbuttons vertraglich binden zu wollen.

Zusätzlich bekräftigt wird dieses Verständnis oft durch die Beschriftung des Bestellbuttons gemäß § 312j Abs. 3 BGB. Der europäische Gesetzgeber möchte den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar eigentlich den Mitgliedstaaten überlassen, die Beschriftung des Buttons mit „zahlungspflichtig bestellen“ o.ä. lässt aber den Schluss zu, dass der Verkäufer sich in diesem Moment binden will. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Beschriftungen wie „Bestellung abschicken“, „Jetzt anmelden“ oder „verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ für nicht ausreichend erachtet. Der Bestellbutton muss gut lesbar und eindeutig mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Zusätzliche Symbole oder Grafiken sind erlaubt, solange der vorgeschriebene Text nicht verändert wird. Die Schaltfläche muss auch optisch hervorgehoben sein.

Diese strengen Vorgaben gelten jedoch nur gegenüber Verbrauchern. Im B2B-Geschäft sind Onlinehändler freier in der Gestaltung des Bestellprozesses. Hier reichen auch weniger eindeutige Formulierungen wie „Kaufen“ oder „Bestellen“. Allerdings empfiehlt es sich auch hier, der Klarheit halber einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit zu geben. Die genaue rechtliche Einordnung hängt damit von der konkreten Gestaltung des Bestellprozesses und der Kundenerwartung im Einzelfall ab. Shopbetreiber sollten dies bei der Gestaltung ihres Webshops berücksichtigen und an den entscheidenden Stellen für Klarheit sorgen. Insbesondere die Beschriftung des Bestellbuttons erfordert besondere Sorgfalt. Fehler in diesem Bereich können dazu führen, dass der Vertrag nicht wirksam geschlossen wird. Im Zweifel sollten Shop-Betreiber rechtlichen Rat einholen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Annahme durch den Anbieter

Der Anbieter kann dieses Angebot dann annehmen, z.B. durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung, durch Freischaltung des Accounts oder durch Versand der Ware. Hier ist es wichtig, in den AGB und Bestätigungen die richtigen Formulierungen zu wählen. Eine sofortige Eingangsbestätigung der Bestellung oder Registrierung sollte noch nicht als Annahme formuliert sein. Stattdessen bietet sich ein Hinweis an, dass der Vertrag erst mit einer separaten Auftragsbestätigung, Freischaltung des Accounts oder Versandbestätigung zustande kommt.

Die Annahme muss dem Kunden gegenüber erklärt werden, damit sie Wirksamkeit entfaltet. Für den Zugang der Annahmeerklärung gelten die gleichen Grundsätze wie für den Zugang des Angebots. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, von der Annahme Kenntnis zu nehmen. Bei einem automatisierten Bestellprozess kann die Annahme auch konkludent durch Versand der Ware erfolgen. Der Vertrag kommt dann mit Übergabe der Ware an das Versandunternehmen zustande. Allerdings empfiehlt es sich auch hier, den Kunden vorab per E-Mail über den Vertragsschluss zu informieren.

Schweigt der Anbieter auf ein Angebot des Kunden, gilt dies im Zweifel nicht als Annahme. Etwas anderes kann sich aber aus den Umständen oder einer vorherigen Vereinbarung ergeben. Reagiert der Anbieter auf eine Bestellung gar nicht, kann der Kunde seine Bestellung widerrufen, solange der Vertrag noch nicht zustande gekommen ist.

Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, z.B. hinsichtlich Preis oder Liefertermin, liegt darin ein neues Angebot, das der Kunde erst noch annehmen muss. Schweigt der Kunde auf eine solche abweichende Auftragsbestätigung, ist dies keine Annahme. Der Vertrag kommt dann nicht zustande. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Anbieter den Bestellprozess so gestalten, dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Kunden eindeutig erkennbar ist. Hierzu eignen sich insbesondere eine klar formulierte Vertragsschlussklausel in den AGB sowie eindeutige Bestätigungen per E-Mail. Auch die Beschriftung des Bestellbuttons spielt eine wichtige Rolle.

Besondere Vorsicht ist bei Vorkasse-Zahlungen im Onlineshop geboten. Wie ich schon hier schrieb, ist die AGB-Klausel, wonach die Annahme des Vertragsangebots des Kunden „zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet“ erfolgt, wettbewerbswidrig. Der Vertragsschluss darf nicht vom Zahlungseingang abhängig gemacht werden. Stattdessen sollte in den AGB klargestellt werden, dass der Vertrag unabhängig von der Zahlung zustande kommt und die Vorkasse lediglich eine Zahlungsmodalität darstellt.

Besonderheiten bei der Beschriftung des Bestellbuttons

Um zu verhindern, dass Internetanbieter die Kostenpflichtigkeit ihrer Angebote verschleiern, verlangt das Gesetz eine eindeutige Beschriftung des Bestellbuttons. Soweit die Bestellung durch das Anklicken einer Schaltfläche (Button) abgeschickt wird, muss dieser Button gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein.  Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, kommt der Vertrag nicht zustande. Der Kunde ist dann auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Zulässig sind aber Formulierungen in einer anderen Sprache, die ebenfalls eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, wie etwa „order with obligation to pay“ oder „acheter avec obligation de paiement“.

Zusätzliche Symbole oder Grafiken sind erlaubt, solange der vorgeschriebene Text nicht verändert wird. Die Schaltfläche muss auch optisch hervorgehoben sein, zum Beispiel durch eine kontrastreiche Farbe. Eine bloße Unterstreichung oder Fettstellung des Textes reicht nicht aus.

Diese strengen Vorgaben gelten jedoch nur gegenüber Verbrauchern. Im B2B-Geschäft sind Onlinehändler freier in der Gestaltung des Bestellprozesses. Hier reichen auch weniger eindeutige Formulierungen wie „Kaufen“ oder „Bestellen“. Allerdings empfiehlt es sich auch hier, der Klarheit halber einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit zu geben. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Beschriftungen wie „Bestellung abschicken“, „Jetzt anmelden“ oder „verbindlich anmelden (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ für nicht ausreichend erachtet. Der Bestellbutton muss gut lesbar und eindeutig mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-249/21, Fuhrmann-2-GmbH entschieden, dass für die Frage, ob die Beschriftung eines Bestellbuttons den Anforderungen genügt, allein der Wortlaut auf diesem Button maßgeblich ist. Der weitere Kontext der Website spielt keine Rolle. Entscheidend ist, ob die Formulierung „sowohl in der Alltagssprache als auch aus der Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist“. Die EU-Kommission hat in ihren aktualisierten Leitlinien zur Verbraucherrechte-Richtlinie Formulierungen wie „jetzt kaufen“, „jetzt bezahlen“ oder „Kauf bestätigen“ als Beispiele genannt, die die erforderliche Botschaft vermitteln. Dagegen dürften Begriffe wie „registrieren“, „bestätigen“ oder „jetzt bestellen“ sowie unnötig lange Formulierungen, die die Botschaft über die Zahlungspflicht verschleiern können, die Anforderungen eher nicht erfüllen.

Besonderheiten bei SaaS-Verträgen

Bei SaaS-Verträgen sind neben dem Vertragsschluss noch einige Besonderheiten zu beachten. Hierzu zählen insbesondere Regelungen zur Verfügbarkeit des Dienstes im Rahmen eines Service Level Agreements (SLA) sowie datenschutzrechtliche Aspekte. Da bei SaaS-Diensten regelmäßig personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet werden, ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO erforderlich. Der AVV regelt, wie der Anbieter als Auftragsverarbeiter die Daten im Auftrag des Kunden als Verantwortlicher verarbeiten darf. Er legt die Pflichten des Anbieters fest, insbesondere hinsichtlich technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz sowie der Unterstützung des Kunden bei der Wahrung der Betroffenenrechte.

Auch die Übermittlung von Daten in Drittländer außerhalb des EWR kann eine Rolle spielen und muss ggf. durch zusätzliche Garantien abgesichert werden. Seit dem Schrems-II-Urteil des EuGH reichen die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission allein nicht mehr aus, um Datenübermittlungen in die USA und viele andere Drittländer zu legitimieren. Vielmehr muss der Anbieter zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage und Praxis im Drittland im Rahmen eines „Transfer Impact Assessments“. Nur wenn der Anbieter nachweisen kann, dass die übermittelten Daten dort hinreichend vor dem Zugriff durch Behörden geschützt sind, darf er die Übermittlung auf Basis der Standardvertragsklauseln durchführen. Andernfalls muss er zusätzliche technische, vertragliche oder organisatorische Schutzmaßnahmen ergreifen.

Der AVV sollte daher genaue Angaben dazu enthalten, ob und ggf. in welche Drittländer Daten übermittelt werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt. Auch die ergriffenen zusätzlichen Schutzmaßnahmen sollten beschrieben werden. Nur so kann der Kunde als Verantwortlicher seiner Rechenschaftspflicht nachkommen. Schließlich sollte der AVV auch Regelungen für den Fall enthalten, dass der Anbieter seinerseits Unterauftragsverarbeiter einsetzen möchte, etwa für Teilleistungen wie Hosting oder Support. Der Kunde muss dem Einsatz zustimmen und der Anbieter muss mit den Unterauftragnehmern AVV abschließen, die mindestens die gleichen Pflichten enthalten wie der AVV zwischen Anbieter und Kunde.

Fazit

Anbieter von Onlineshops und SaaS-Diensten sollten genau prüfen, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag in ihrem Bestell- bzw. Registrierungsprozess zustande kommt. Nur so können sie sicherstellen, dass AGB und Widerrufsbelehrung rechtssicher einbezogen werden. Unklare Formulierungen in Bestätigungen sind unbedingt zu vermeiden. Insbesondere die Beschriftung des Bestellbuttons erfordert besondere Sorgfalt. Fehler in diesem Bereich können dazu führen, dass der Vertrag nicht wirksam geschlossen wird. Im Zweifel sollten Shop-Betreiber rechtlichen Rat einholen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Auch das Widerrufsrecht verdient besondere Beachtung. Die Widerrufsbelehrung muss spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden. Sie muss klar und verständlich formuliert sein und alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthalten. Fehler oder Auslassungen können dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Kunde noch nach Jahren vom Vertrag zurücktreten kann.

Bei SaaS-Verträgen sind zudem die besonderen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im SLA sowie an den Datenschutz zu beachten. Der AVV muss klar regeln, welche Daten wo und wie verarbeitet werden. Auch die Rechte und Pflichten beider Parteien, etwa im Hinblick auf Weisungen, Kontrollen und Unterstützung, müssen detailliert festgelegt werden. Mit einer sorgfältigen Vertragsgestaltung können Anbieter hier die Weichen für eine erfolgreiche Kundenbeziehung stellen.

Trotz aller Sorgfalt bleiben in der juristischen Forschung noch einige Fragen zum Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr ungeklärt. So ist etwa umstritten, ob die Freigabe eines Artikels für den Warenkorb oder die Freigabe des Bestellbuttons bereits als bindendes Angebot des Verkäufers zu werten ist. Auch der genaue Zeitpunkt des Zugangs elektronischer Willenserklärungen wird kontrovers diskutiert.Viele dieser Unsicherheiten lassen sich jedoch durch eine klare und eindeutige Gestaltung der AGB und des Bestellprozesses vermeiden. Indem der Anbieter unmissverständlich regelt, wann und wie der Vertrag zustande kommt, schafft er Klarheit für sich und seine Kunden. Eine solche transparente und rechtssichere Gestaltung ist letztlich die beste Basis für langfristig zufriedene Kunden und erfolgreiche Geschäftsbeziehungen im E-Commerce.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBButtonDatenschutzDSGVOE-MailEUMailPersonenbezogene DatenRechtRechtsprechungRegistrierungSaasSchaltflächeserviceStandardvertragsklauselnUrteilVertragsgestaltungWiderrufsbelehrung

Weitere spannende Blogposts

Kein Schadensersatz für Scrapingvorfälle bei Facebook

OLG Köln: Sperrung/Löschung eines Social Media Accounts
28. November 2023

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat  in zwei Urteilen über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenleck bei Facebook (Scraping)...

Mehr lesenDetails

Die Macht der Schiedsgerichtsbarkeit: Schlüsselvorteile und mögliche Fallstricke für Verträge

Die Macht der Schiedsgerichtsbarkeit: Schlüsselvorteile und mögliche Fallstricke für Verträge
26. Juni 2023

Die Schiedsgerichtsbarkeit spielt eine wesentliche Rolle in der modernen Geschäftswelt. Durch Schiedsgerichtsbarkeit können Streitigkeiten zwischen Parteien außerhalb des staatlichen Gerichtssystems...

Mehr lesenDetails

Urteil des EuGH zu Verbraucherwiderruf: Verträge ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung könnten teuer werden

Lego-Baustein weiterhin als Geschmacksmuster geschützt
20. Mai 2023

Das EuGH-Urteil zum Verbraucherwiderruf: Was es bedeutet Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-97/22 liefert eine bedeutende Botschaft...

Mehr lesenDetails

Esport vs. Blockchain – Professionalisierung und Zukunft auf dem Prüfstand

Esport vs. Blockchain – Professionalisierung und Zukunft auf dem Prüfstand
30. Dezember 2021

Seit einiger Zeit bin ich nicht mehr dazu gekommen, regelmäßig Blogbeiträge zu schreiben. Der Grund dafür ist, dass ich in...

Mehr lesenDetails

Bundesgerichtshof entscheidet zur Einwilligung von Cookie-Speicherung

EUGH: Cookies erfordern ausdrückliche Einwilligung der Nutzer
28. Januar 2020

Der unter anderem für Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, welche...

Mehr lesenDetails

Internationalisierung von Startups

Internationalisierung von Startups: Rechtliche Herausforderungen beim Markteintritt im Ausland
8. Oktober 2024

Die Internationalisierung bietet Startups enorme Wachstumschancen, bringt aber auch komplexe rechtliche Herausforderungen mit sich. Ein erfolgreicher Markteintritt im Ausland erfordert...

Mehr lesenDetails

Content-Awareness des Rechtsfragen-Bots

512x512
9. Mai 2023

Wie gestern angekündigt, habe ich nun die erste Phase der sogenannten Content-Awareness für den Bot implementiert. Der Bot ist jetzt...

Mehr lesenDetails

Affiliate/CPA Werbung: Achtung bei Cookies durch Banner und Links

Achtung: Affiliates bei YouTube, Gamingwebseiten und anderen Networks
28. Oktober 2019

Cookies gehen um In der letzten Zeit habe ich schon Einiges zur Cookie-Entscheidung des EuGH geschrieben. Viele Mandanten oder potenzielle...

Mehr lesenDetails

OLG München mit abmahnträchtigen Urteil zum Checkout bei Onlinehändlern

Achtung: Gutscheine an Bestandskunden kann Werbung sein!
31. Januar 2019

So eben erreichte mich ein potenziell relevantes Urteil des OLG München, da zwar auf der Checkout-Seite von Amazon beruht, aber...

Mehr lesenDetails
BGH hält Uber Black für wettbewerbswidrig
Recht und Esport

Fernunterricht, Coaching und synchrone Online-Formate

2. März 2026

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erlebt seit geraumer Zeit eine Renaissance. Was jahrzehntelang als Spezialmaterie für klassische Fernlehrgänge galt, ist durch die...

Mehr lesenDetails
bqrsmevl 400x400

Manipulierte QR-Codes und Quishing

27. Februar 2026
KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

KI-Agenten als autonome Vertragspartner?

26. Februar 2026
Platform Cooperatives als Finanzierungs- und Geschäftsmodell

AI-Training-Daten als Vermögenswert: Bilanzierung, IP-Strategie und Exit-Faktor

25. Februar 2026
Streaming-Setup, Influencer und Vertragsrecht

Influencer: Wann aus Marketing plötzlich Handelsvertreterrecht wird

18. Februar 2026

Produkte

  • Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte Von der Kanzlei zur KI-Quelle – LLM-SEO für Rechtsanwälte 9,99 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell Videoberatung via Microsoft Teams 60 Minuten – Flexibel, unkompliziert und individuell 327,25 €

    inkl. MwSt.

  • Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) Mustersatzung für eine UG (haftungsbeschränkt) 0,00 €

    inkl. MwSt.

  • Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert Videoberatung via Microsoft Teams 30 Minuten – Schnell, unkompliziert und fokussiert 163,63 €

    inkl. MwSt.

  • Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen Kanzlei-Digitalisierung 2025: Effizienz, KI und Sichtbarkeit – Das Praxis-Bundle für moderne Anwält:innen 89,99 €

    inkl. MwSt.

Podcastfolge

Auf der dunklen Seite? Ein Rechtsanwalt im Spannungsfeld innovativer Startups

Auf der dunklen Seite? Ein Rechtsanwalt im Spannungsfeld innovativer Startups

25. September 2024

In dieser persönlichen und fesselnden Episode taucht der erfahrene IT- und Medienrechtsanwalt tief in die Grauzone seiner beruflichen Tätigkeit ein....

Mehr lesenDetails
Rechtliche Grundlagen und Praxis von Open Source in der Softwareentwicklung

Rechtliche Grundlagen und Praxis von Open Source in der Softwareentwicklung

19. April 2025
Rechtliche Herausforderungen im Gaming-Universum: Ein Leitfaden für Entwickler, Esportler und Gamer

Was wird 2025 für Startups juristisch bringen? Chancen? Risiken?

24. Januar 2025
Rechtliche Basics für Startup-Gründer – So startest du auf der sicheren Seite!

Rechtliche Basics für Startup-Gründer – So startest du auf der sicheren Seite!

1. November 2024
Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

Das Metaverse – Rechtliche Herausforderungen in virtuellen Welten

25. September 2024

Video

Mein transparente Abrechnung

Mein transparente Abrechnung

10. Februar 2025

In diesem Video rede ich ein wenig über transparente Abrechnung und wie ich kommuniziere, was es kostet, wenn man mit...

Mehr lesenDetails
Faszination zwischen und Recht und Technologie

Faszination zwischen und Recht und Technologie

10. Februar 2025
Meine zwei größten Herausforderungen sind?

Meine zwei größten Herausforderungen sind?

10. Februar 2025
Was mich wirklich freut

Was mich wirklich freut

10. Februar 2025
Was ich an meinem Job liebe!

Was ich an meinem Job liebe!

10. Februar 2025
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Kontaktaufnahme
  • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
Marian Härtel, Rathenaustr. 58a, 14612 Falkensee, info@itmedialaw.com

Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

Willkommen zurück!

Loggen Sie sich unten in Ihr Konto ein

Haben Sie Ihr Passwort vergessen? Anmeldung

Neues Konto erstellen!

Füllen Sie die nachstehenden Formulare aus, um sich zu registrieren

Alle Felder sind erforderlich. Einloggen

Ihr Passwort abrufen

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein, um Ihr Passwort zurückzusetzen.

Einloggen
  • Informationen
    • Leistungen
      • Betreuung und Beratung von Agenturen
      • Vertragsprüfung- und erstellung
      • Beratung zum Games-Recht
      • Beratung für Influencer und Streamer
      • Beratung im E-Commerce
      • Beratung zu DLT und Blockchain
      • Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht
      • Legal Compliance und Gutachten
      • Outsourcing – für Unternehmen oder Kanzleien
      • Buchung als Speaker
    • Schwerpunkte
      • Focus auf Startups
      • Investmentberatung
      • Unternehmensrecht
      • Kryptowährungen, Blockchain und Games
      • KI und SaaS
      • Streamer und Influencer
      • Games- und Esportrecht
      • IT/IP-Recht
      • Kanzlei für GMBH,UG, GbR
      • Kanzlei für IT/IP und Medienrecht
    • Idealer Partner
    • Über Rechtsanwalt Marian Härtel
    • Schnell und flexibel erreichbar
    • Prinzipien als Rechtsanwalt
    • Warum Rechtsanwalt und Unternehmensberater?
    • Der Alltag eines IT-Rechtsanwalts
    • Wie kann ich Mandanten helfen?
    • Testimonials
    • Team: Saskia Härtel – WER BIN ICH?
    • Agile und leane Kanzlei
    • Preisübersicht
    • Sonstiges
      • AGB
      • Datenschutzerklärung
      • Widerrufserklärung
      • Impressum
  • News
    • Glosse / Meinung
    • Recht im Internet
    • Onlinehandel
    • Recht und Computerspiele
    • Recht und Esport
    • Blockchain und Web 3 Recht
    • Datenschutzrecht
    • Urheberrecht
    • Arbeitsrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • EU-Recht
    • Jugendschutzrecht
    • Steuerrecht
    • Sonstiges
    • Intern
  • Podcast
    • ITMediaLaw Kurz-Podcast
    • ITMediaLaw Podcast
  • Wissen
    • Gesetze
    • Juristische Begriffe
    • Vertragstypen
    • Klauseltypen
    • Finanzierungsformen und Begriffe
    • Juristische Mittel
    • Behörden / Institutionen
    • Gesellschaftsformen
    • Steuerrecht
    • Konzepte
  • Videos
    • Informationsvideos – über Marian Härtel
    • Videos – über mich (Couch)
    • Blogpost – einzelne Videos
    • Videos zu Dienstleistungen
    • Shorts
    • Podcast Format
    • Drittanbietervideos
    • Sonstige Videos
  • Kontaktaufnahme
  • Shop / Downloads / Community
    • Downloads und Dienstleistungen
      • Beratung
      • Seminare
      • E-Books
      • Freebies
      • Vertragsmuster
      • Bundle
    • Profil / Verwaltung
      • Bestellungen
      • Downloads
      • Rechnungsadresse
      • Zahlungsarten
    • Kasse
    • Warenkorb
    • Support
    • FAQ Shop
  • en English
  • de Deutsch
Kostenlose Kurzberatung