Haftung für irreführende Hotelsterne-Angaben
Das Landgericht Traunstein hat kürzlich ein Urteil gefällt, das weitreichende Auswirkungen auf die Reisebranche haben könnte. In dem Urteil vom 30.03.2023 (Az. 1 HK O 2790/22) wurde entschieden, dass eine Anbieterin von Pauschalreisen für sich zu eigen gemachte unzutreffende Hotelsterne-Angaben ihres Partnerhotels haftet.
Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite für eine Pauschalreise geworben, die unter anderem eine Hotelübernachtung beinhaltete. Dabei wurde ein bestimmtes Hotel am Reiseziel mit drei fünfzackigen Sternen ausgewiesen. Diese Sterne waren mit einem anklickbaren Verweis versehen, der auf eine DEHOGA Klassifizierung des Hotels hinwies. Allerdings verfügte das Hotel nicht über eine solche aktuelle Klassifizierung.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend und forderte die Beklagte zur Unterlassung auf. Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung mit der Begründung, es handele sich bei den Angaben zu den Hotelsternen um Inhalte Dritter, auf die sie keinen Einfluss habe.
Haftung für eingebundene rechtswidrige Inhalte
In einer weiteren Entscheidung hat das Landgericht Traunstein festgestellt, dass ein Webseiten-Betreiber für mittels Inline-Links eingebundene rechtswidrige Inhalte haftet. Die Beklagte hatte Inhalte mittels Inline-Verlinkung eingebunden und sich dabei auf die Behauptung gestützt, dass es sich um fremde Inhalte handele, für die sie nicht haftbar sei.
Das Gericht sah dies anders und entschied, dass die Beklagte sich die fremden Inhalte durch die Einbettung zu eigen gemacht hat und daher für diese haftet. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie sich der Internetseite eines anderen Diensteanbieters bedient und dass sie nicht für deren Inhalte haftet. Die Inhalte erscheinen für den Marktteilnehmer bzw. Internetnutzer als eigene Informationen der Beklagten.
Dieses Urteil bietet eine spannende Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung zur Störerhaftung, insbesondere im Vergleich zum sogenannten “Chefkoch.de”-Urteil des Bundesgerichtshofs. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (in diesem Fall Rezepte) stellen können, nach den allgemeinen Vorschriften haftet, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen.
Im Gegensatz dazu hat das Landgericht Traunstein nun entschieden, dass ein Webseiten-Betreiber auch dann für eingebundene Inhalte haftet, wenn er diese nicht aktiv überprüft oder sich zu eigen macht, sondern lediglich mittels Inline-Links einbindet. Dies stellt eine wichtige Weiterentwicklung der Rechtsprechung zur Störerhaftung dar und unterstreicht die Notwendigkeit für Webseitenbetreiber, sich bewusst zu sein, wie sie mit Inhalten Dritter umgehen und welche Maßnahmen sie ergreifen, um sich vor möglichen rechtlichen Konsequenzen zu schützen.
Auswirkungen des Urteils
Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen für die Reisebranche und andere Branchen, die auf ähnliche Weise mit Partnern zusammenarbeiten. Es unterstreicht die Notwendigkeit, dass Unternehmen die Informationen, die sie auf ihren Websites bereitstellen, sorgfältig überprüfen müssen, auch wenn diese Informationen von Dritten stammen. Es zeigt auch, dass Unternehmen nicht davon ausgehen können, dass sie für eingebundene Inhalte nicht haftbar sind, nur weil diese von Dritten stammen.
Eine interessante Perspektive auf diese Thematik bietet dieser Blogpost bei mir. Darin wird auf das Urteil des OLG Dresden hingewiesen, das besagt, dass auch eine Webseite Links zu Affiliate-Partnern kennzeichnen muss, um keinen Verstoß nach §§ 3, 5 a Abs. 6 UWG und somit eine Abmahnung zu riskieren. Dies betrifft nicht nur Webseiten, sondern auch YouTube-Kanäle, Twitch-Streamer und sonstige Influencer.
Das Gericht stellt fest, dass der kommerzielle Zweck der Handlung, also der Affiliate-Links, kenntlich gemacht werden muss. Es darf für Durchschnittsverbraucher kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks mehr bestehen bleiben. Dies könnte auch bei der Veröffentlichung eines Produkttests oder einer redaktionellen Berichterstattung der Fall sein.
Das aktuelle Urteil, wie auch der andere Blogpost und das Urteil des OLG Dresden, zeigen deutlich, dass man bei der Einbindung von Affiliate-Content extrem vorsichtig sein muss, sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch der Kennzeichnung. Die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt sich weiterhin und Webseitenbetreiber und Influencer sollten sich stets über die aktuellsten rechtlichen Anforderungen informieren, um rechtliche Risiken zu minimieren.