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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

YouTube haftet nach Art. 6 DSA nur bei ausreichend konkreter Meldung des Rechtsverstoßes

24. August 2024
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Der Digital Services Act (DSA) kontrolliert die Verbreitung von illegalen Inhalten auf digitalen Plattformen in der EU.
  • Plattformen haften nur bei konkreten Meldungen von Rechtsverstößen, wie das Urteil des OLG Nürnberg zeigt.
  • Rechtswidrigkeit eines gemeldeten Inhalts liegt in der Verantwortung des Diensteanbieters, der Meldungen sorgfältig prüfen muss.
  • Die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen muss in der Interessenabwägung nicht außer Acht gelassen werden.
  • Influencer und Creator müssen ihre Kontaktdaten korrekt angeben, um den DSA-Vorgaben zu entsprechen.
  • Wiederholte Rechtsverstöße können zu "Strikes" führen, was den Verlust von Funktionen oder Kanälen zur Folge haben kann.
  • Der DSA schafft neue Pflichten für Online-Plattformen, deren Umsetzung weiterhin gerichtlich geprüft wird.

Der Digital Services Act (DSA) ist ein EU-Gesetz, das darauf abzielt, die Verbreitung illegaler Inhalte auf digitalen Plattformen zu kontrollieren und einzuschränken. Er richtet sich an verschiedene Online-Unternehmen wie Suchmaschinen, Plattform-Anbieter und Webhosting-Unternehmen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Haftung von Plattformen nach Art. 6 DSA
2. Bedeutung für Influencer und Creator
3. Fazit
3.1. Author: Marian Härtel

Haftung von Plattformen nach Art. 6 DSA

Nach Art. 6 DSA haften Plattformen wie YouTube nur dann für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, wenn der Plattform der Rechtsverstoß ausreichend konkret gemeldet wurde. Dies bedeutet, dass eine allgemeine Beschwerde über einen angeblichen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ohne Angabe der genauen URL des beanstandeten Videos nicht ausreicht, um eine Haftung der Plattform zu begründen.

Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 23.07.2024 (Az. 3 U 2469/23) klargestellt, dass die Meldung eines Rechtsverstoßes so konkret gefasst sein muss, dass der Diensteanbieter unschwer erkennen kann, welcher konkrete Inhalt gemeint ist. Andernfalls ist die Meldung nicht ausreichend, um eine Haftung des Diensteanbieters zu begründen.

Weiterhin betonte das Gericht, dass die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines gemeldeten Inhalts grundsätzlich dem Diensteanbieter obliegt. Dieser muss die Meldung sorgfältig prüfen und gegebenenfalls weitere Informationen einholen, bevor er den Inhalt entfernt oder sperrt.

Im Rahmen der Interessenabwägung zur Bestimmung des Überprüfungsaufwands darf laut OLG Nürnberg die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen nicht außer Acht gelassen werden. Es ist zu berücksichtigen, inwieweit der Betroffene für die Durchsetzung seines Anspruchs auf die Informationen angewiesen ist, die der Diensteanbieter im Rahmen eines „Anhörungsverfahrens“ vom Nutzer erfahren könnte.

Bedeutung für Influencer und Creator

Der DSA kann Influencern und Creatorn helfen, die möglicherweise nicht korrekt ihre Kontaktdaten angeben. Plattformen wie YouTube sind nach dem DSA verpflichtet, Meldeverfahren für illegale Inhalte bereitzustellen und gemeldete Inhalte zügig zu entfernen oder den Zugang zu sperren.

Allerdings müssen Creator auch beachten, dass wiederholte Rechtsverstöße auf YouTube zu sogenannten „Strikes“ führen können. Strikes sind Verwarnungen, die zum Verlust bestimmter Funktionen oder sogar zur Sperrung des Kanals führen können. Viele Creator fürchten Strikes, da sie ihre Reichweite und Einnahmemöglichkeiten gefährden.

Fazit

Das Urteil des OLG Nürnberg konkretisiert die Haftungsregelung des Art. 6 DSA. Plattformen wie YouTube haften nur bei ausreichend konkreter Meldung eines Rechtsverstoßes. Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit liegt letztlich beim Diensteanbieter.

Dabei ist auch die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen. Zudem greift die sekundäre Darlegungslast des Hostproviders nicht, wenn die beanstandeten Tatsachen aus der Sphäre des Betroffenen stammen oder diesem eine eigene Sachverhaltsaufklärung zumutbar ist.

Influencer und Creator können vom Meldeverfahren des DSA profitieren, müssen aber auch die Konsequenzen wiederholter Rechtsverletzungen in Form von Strikes beachten. Insgesamt schafft der DSA neue Pflichten für Online-Plattformen, deren praktische Umsetzung die Gerichte noch länger beschäftigen wird.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: DigitalEUHaftungInfluencerolgPersönlichkeitsrechtUrteilYouTube

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