Was ist bei der Integration des Impressums zu beachten?
Nach dem gestrigen Artikel zum Thema Impressum in Social-Media-Konten habe ich einige Fragen erhalten und möchte Sie auf ein paar zusätzliche Stolpersteine hinweisen.
Zum Beispiel ist es wichtig, dass gemäß § 5 Abs..
1 Telemediengesetz leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss.
Im Prinzip bedeutet das, dass es ein ziemliches Problem sein kann, wenn z.B. Twitter, wenn auch nur in der mobilen Ansicht, die URL verkürzt.
Streng genommen würde das nicht ausreichen.
Dasselbe gilt natürlich auch für die Verwendung eines URL-Verkürzers.
Auch wenn uns kein Urteil dazu bekannt ist, sollten wir hier einfach kein Risiko eingehen.
Allerdings war die Bezeichnung bereits Teil eines Gerichtsverfahrens: Der Begriff “Info” und/oder “Information” reichte den Gerichten zum Beispiel nicht aus.
Wenn Sie das Wort “Impressum” als Hinweis vor der URL angeben (z.B. in der Kurzbeschreibung von Twitter, etc.), kann auch ein URL-Verkürzer verwendet werden.
Besser kein Risiko eingehen
Viele Menschen, die über die Impressumspflicht sprechen, tun sich schwer, diese Anforderungen zu verstehen.
Ich kann jedoch nur davon abraten, hier auf Risiko zu spielen.
Eine Abmahnung wäre nicht nur einmalig teuer (insbesondere wenn Sie falsch reagieren), sondern würde auch zu einem Unterlassungsanspruch des Gegners führen.
Dieser würde für alle sogenannten kerngleichen Verletzungen gelten und im Zweifelsfall 30 Jahre lang gelten.
Außerdem wäre eine solche Unterlassungsverpflichtung entweder mit einer Schadensersatzklausel oder mit der Androhung von Geldstrafen verbunden.
Dies könnte dazu führen, dass ein fehlendes Impressum auf Twitter dazu führt, dass ein Konkurrent ein fehlendes Impressum (wenn auch versehentlich) auf Instagram mit möglicherweise 5.000+ Euro Schadensersatz in 5 Jahren geltend machen kann.
Das gibt eine schöne Überraschung.
Für Privatkonten, keine Impressumspflicht
Außerdem sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Impressumspflicht eigentlich nur dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um ein rein privates Social Media-Konto handelt, auf dem Katzenbilder oder ähnliches veröffentlicht werden.
Ein Impressum muss keineswegs nur ein Händler, ein Online-Shop, ein Influencer oder ein Unternehmen vorhanden sein.
Auch wenn Sie Einnahmen auf YouTube, Twitch oder ähnlichen Portalen generieren, ist ein Impressum Pflicht und § 5 TMG relevant.
Das gilt natürlich auch für esports-Teams, Caster, Investoren, Marketingleute oder andere Dienstleister, die ihren Twitter-Account, ihren Xing- oder LinkedIn-Account oder andere Social-Media-Kanäle unterhalten, um möglicherweise neue Kunden/Aufträge zu generieren oder Kunden zu bedienen und dergleichen.
Während man davon ausgehen kann, dass 90 aller Websites ein Impressum benötigen, und diese dort auch weit verbreitet sind, sind diese bei Streamern, professionellen esports-Spielern oder Dienstleistern auf Twitter, YouTube oder Twitch eher die Ausnahme.
Und wie oben gezeigt, ist das Risiko enorm.
Auch wenn man im Moment sicher nicht von einer Abmahnwelle sprechen kann, sehe ich immer wieder Abmahnungen zu diesem Thema und kann schnell eine Anwaltskanzlei haben, die hier mit einigen Kunden Geschäfte macht und solche Abmahnungen in Scharen verschickt.
Der Aufwand dürfte bei einem Muster im Bereich von 30 Minuten liegen.
Und gegen eine solche Abmahnung gibt es oft wenig einzuwenden.
Mit etwas Glück können Sie an der Höhe des Streitwerts rütteln.
Auch für Gaming-Streamer
Übrigens: Auch für Streamer, die nur Spiele testen, gilt in den meisten Fällen eine Impressumspflicht, die sich aus § 55 des Rundfunkstaatsvertrags ergibt.
Eine Norm, die viele Streamer auf Twitch wahrscheinlich nicht kennen.