Wer einen Webauftritt betreibt, möchte in der Regel wissen, wie häufig diese besucht wird, ob es regelmäßige Nutzer gibt, aus welchen Ländern diese kommen und wie das Nutzungsverhalten auf der Seite ist.
Auch bei mir auf dem Blog gibt es zu dem Thema einige Einträge.
Wenn das Nutzerverhalten allerdings nicht nur für die eigenen Zwecke verwendet, sondern an andere Stellen übertragen wird, um dort zur Erstellung eines umfassenden “Internetprofils“ des Webseitenbesuchers genutzt zu werden, spricht man von Tracking; und laut dem Bayrischen Landesamt für Datenschutz benötigen Webseitenbetreiber dafür eine Einwilligung der Webseitenbesucher.
Eine Einwilligung liegt nur dann vor und ist nur dann wirksam, wenn die Nutzer über die geplante Verarbeitung ihrer Nutzerdaten vollständig informiert werden (u.a., wer bekommt welche Daten zu welchem Zweck) und dann eindeutig zugestimmt haben. Mit anderen Worten: Eine wirksame Einwilligung erfordert eine aktive Handlung des Nutzers. Dies entspricht der aktuellen Entwicklung zu Cookies (siehe meine Artikel dazu hier).
Viele Website-Betreiber berufen sich bei der Einbindung von Google Analytics oder vergleichbaren Analysewerkzeugen auf alte, längst überholte und zurückgezogene Veröffentlichungen. Das Produkt Google Analytics wurde in den vergangenen Jahren aber so fortentwickelt, dass Google sich das Recht einräumt, die Daten der Webseitenbesuchern zu eigenen Zwecken zu verwenden.
Daher gilt: Wer Funktionen nutzt, die eine Einwilligung erfordern, darf diese Funktionen bei Webseitenbesuchern nicht mehr nutzen, solange diese keine wirksame Einwilligung erklärt haben.
Webseitenbetreiber, die Nutzer ohne Vorliegen einer Einwilligung tracken, begehen ein Datenschutzverstoß, der mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann. Dem aktuellen Vorstoß des BayLDA kann man wohl entnehmen, dass dies bald auch selber gegen Google Analytics Verstöße vorgehen werden. Wettbewerber tun dies bereits mithilfe von Abmahnungen.