Wie man an meinen Blogeinträgen sieht, gibt es bei Abmahnungen viele Dinge zu beachten, selbst abseits der Frage, ob der eigentlich gemacht Vorwurf berechtigt ist. Besonders genau hinschauen sollte man, wenn ein sogenannter Wettbewerbsverband abmahnt. Diese generieren oft einen Großteil Ihrer Umsätze damit, andere Wettbewerber abzumahnen.
Hier gilt es nicht zur beachten, ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgibt (sie diesen Beitrag), selbst wenn der Vorwurf berechtigt ist, sondern man sollte auch sehr genau hinsehen, ob der Verband überhaupt abmahnen durfte.
Die Voraussetzungen dafür sind im UWG in § 8 Absatz 3 Nummer 2 geregelt. Das Abmahnen ist nämlich nur
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
Zahlreiche Rechtsprechungen hat diese Voraussetzungen weiter konkretisiert; so hat das Landgericht Karlsruhe kürzlich, unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung, entschieden, dass ein solcher Wettbewerbsverband seine Mitgliederliste im Gerichtsverfahren ungeschwärzt vorlegen müsse. Das Einreichen einer anonymisierten Aufzählung reiche nicht aus, selbst wenn der Verband entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen vortrage.
Da der hiesige Kläger sich weigerte seine Mitglieder offenzulegen, wurde die Klage abgewiesen. Die Anforderungen wurden in den letzten Jahren immer enger gefasst, gerade was die Frage was die Frage der Erheblichkeit der Mitgliederzahl angeht. Sie dazu auch diesen Beitrag.