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Home Wettbewerbsrecht

Ist der fliegende Gerichtsstand doch tot?

18. Februar 2021
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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social media 419944 1280
Wichtigste Punkte
  • Das OLG Düsseldorf hat den fliegenden Gerichtsstand für Rechtsfragen auf YouTube kassiert.
  • Eine Entscheidung vom Dienstag reduziert die Gültigkeit der Rechtsbeschränkung in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG.
  • Die neue Auslegung betrifft auch Werbevideos auf YouTube und nicht nur Wettbewerbsverstöße.
  • Es muss das Gericht am Wohnort des Veröffentlichenden gewählt werden.
  • Die Frage der Rechtsverletzung ist jetzt irrelevant für die Bestimmung der Zuständigkeit.
  • Die Entscheidung zeigt die Bedeutung des örtlichen Gerichtsstands in Internetfällen.
  • Der Wandel betreffen alle Formen von online veröffentlichten Inhalten.

Vor ein paar Tagen habe ich darüber berichtet, dass das Landgericht Düsseldorf den fliegenden Gerichtsstand für Rechtsfragen auf YouTube am Leben gehalten hat (siehe diesen Blogpost). Nun hat das OLG Düsseldorf dieses Urteil kassiert und lässt den Gerichtsstand wieder sterben.

Das OLG Düsseldorf hat nämlich in einem Beschluss vom Dienstag entschieden, dass die Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG (geändert erst im Dezember letzten Jahres) nicht gegen den Wortlaut einschränkend auszulegen sein sollen. Die Beschränkung soll laut dem Gericht nicht nur für Wettbewerbsverstöße gelten, die tatbestandlich ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder über Telemedien voraussetzen.

Auch für die Veröffentlichung von Werbevideos auf YouTube müsste somit das Gericht gewählt werden, das für denjenigen zuständig ist (beispielsweise der Sitz oder der Wohnort), der das Video veröffentlicht bzw. hochgeladen hat. Ob die Veröffentlichungen eines Videos also beispielsweise zu einer Verletzung des Irreführungsverbots führt oder ob die Rechtsfrage an den Verbreitungsweg anknüpft, ist damit für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nun irrelevant.

 

Tags: BlogLandgericht DüsseldorfRechtsfrageRechtsfragenTelemedienYouTube

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