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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Sonstiges > Landgericht Hagen zu Instagram und Influencer

Landgericht Hagen zu Instagram und Influencer

8. April 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Landgericht Hagen untersagt Schleichwerbung bei Instagram aufgrund fehlender Werbekennzeichnung.
  • Alle Urteile gelten auch für andere Social Media Plattformen wie Twitter, YouTube oder Twitch.
  • Verstoß gegen § 3, 5a UWG aufgrund mangelnder Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks.
  • Besondere Wettbewerbswidrigkeit durch Ansprache von Jugendlichen, die Werbung kaum von redaktionellen Inhalten unterscheiden können.
  • Unzureichende Kennzeichnung wie @ oder # nicht eindeutig genug für Werbung.
  • Gefahr, einen Instagram-Account ohne rechtliche Beratung zu betreiben, ist hoch.
  • Abmahnungen starten oft mit niedrigen Gebühren; echte Konkurrenten können deutlich höhere Streitwerte verlangen.

So langsam sammelt sich bei der Frage der Influencer und Schleichwerbung eine beachtliche Menge an Gerichtsentscheidungen an. Ein Übersicht aller Posts dazu bei mir auf dem Blog findet man hier. Als neueste in der Riege der Entscheidungen, ordnet sich das Landgericht Hagen ein. Dieses bestätigte eine einstweilige Verfügung aus dem letzten Jahr und untersagte Schleichwerbung bei Instagram.

Wie aber schon oft geschrieben, lasse sich alle Urteil auch absolut auf andere Social Networks wie Twitter oder Streaming/Videoplattformen wie Twitch oder YouTube anwenden. Bislang sind nur die Abmahner hier noch nicht so sehr aktiv.

Auch das Landgericht Hagen sah in der unterlassenen Werbekennzeichnung einen Verstoß gegen § 3, 5a UWG. Unlauter würde laut dem Gericht derjenige handeln, der den kommerziellen Zweck seiner geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht. Davon sei dann auszugehen, wenn das äußere Erscheinungsbild so gestaltet ist, dass der Verbraucher den kommerziellen Zweck nicht klar und deutlich erkennen kann. Vorliegend sei die Wettbewerbswidrigkeit noch besonders verstärkt, da der Account sich vor allem an Jugendliche gerichtet hatte, die noch besonders schwer zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten unterscheiden können und für die nicht offensichtlich war, dass es sich bei dem Instagram-Account nicht um einen Modeblog handelte, in dem selbstlos “tolle Outfits” geteilt werden, sondern um ene Tätigkeit mit rein kommerziellen Absichten.

Das Landgericht Hagen bietet dabei auch eine wunderbare Ausführung zur Frage, wann genau eine geschäftliche Handlung bei Veröffentlichungen auf Instagram vorliegt, was dann zu allen Pflichten u.a des Telemediengesetzes führt:

Die Beklagte hat eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 8 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen. Geschäftliche Handlung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens auch vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Soweit in den Bildablichtungen mit dem aufgesetztem Link zu den Marken Paul Hewitt, mollerusswiss und detox delight verwiesen wird, kann darin eine geschäftliche Handlung im o. g. Sinne ersehen werden, da der jeweilige Follower durch diese Verlinkung auf die Webseite der genannten Unternehmen weiter geleitet wurde und dort entweder Waren erwerben konnte oder jedenfalls Unternehmen genannt bekam, welche deren Waren veräußerten, was beides objektiv mit einer Förderung des Absatzes zusammenhängt.

 

Auch beschäftigt sich das Gericht mit der Art der notwendigen Kennzeichnung:

 

Die hinzugefügten Zeichen wie @ oder # lassen den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen nicht als Werbung offensichtlich erscheinen. Insoweit liegt der Fall anders als etwa bei einer Unternehmens-Homepage, die der durchschnittlich verständige Nutzer ohne weiteres als kommerzielle Kommunikation erkennt, die keiner gesonderten Kennzeichnung des Inhalts oder einzelner Abschnitte mit „Anzeige“ oder „Werbung“ bedarf.

 

Einen Instagram-Account ohne rechtliche Beratung zu betreiben, wenn dieser auch nur im Ansatz kommerzielle Absichten verfolgt, ist aktuell genauso gefährlich, wie ein YouTube-Channel oder einen Twitch-Stream ohne Beratung mit Inhalten zu füllen. Dabei sind die aktuellen Abmahnungen eigentlich nur der Beginn des Risikos, denn Abmahnvereine verlangen oft sehr moderate Abmahngebühren von teilweise unter 200,00 Euro (178,50 Euro im vorliegenden Fall). Die möglichen Streitwerte von echten Konkurrenten können, ohne große Chance auf Gegenargumente, um ein vielfaches höher ausfallen. Aber auch bei Abmahnvereinen sollten man vorsichtig sein mit einer vorschnellen Unterzeichnung von Unterlassungserklärungen. Ein Verstoß gegen eine solche in Zukunft kann hohe 4stellige Vertragsstrafen zur Folge haben.

Tags: AbmahnungBeratungBlogEntscheidungenGesetzeInfluencerInstagramTelemedienTwitchTwitterUnterlassungserklärungVerbraucherVertragsstrafeYouTube

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