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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht im Internet > Achtung: Affiliates bei YouTube, Gamingwebseiten und anderen Networks

Achtung: Affiliates bei YouTube, Gamingwebseiten und anderen Networks

17. Juli 2019
in Recht im Internet, Onlinehandel
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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affiliate 3739738 1280
Wichtigste Punkte
  • OLG Dresden urteilt, dass Affiliate-Links als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG zu kennzeichnen sind.
  • Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG stellt ein Risiko dar, wenn der Zweck nicht kenntlich gemacht wird.
  • Betroffen sind auch Produkt-tests, redaktionelle Berichterstattung und Influencer ohne klare Werbung.
  • Für Leser muss der kommerzielle Zweck von Affiliate-Links unmissverständlich sein.
  • Abmahnungen können von Konkurrenz oder beworbenen Anbietern eingeleitet werden, selbst wenn diese keine direkten Wettbewerber sind.
  • Das Landgericht Leipzig könnte aufgrund der Sonderzuständigkeiten in Sachsen relevant werden.
  • Es empfiehlt sich, Webseiten und Streamingkanäle zu überprüfen und bei Unsicherheit rechtlichen Rat einzuholen.

Alle Affiliates betroffen

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Alle Affiliates betroffen
1.1. Kommerzieller Zweck relevant
2. Die Abmahnmöglichkeiten sind groß!

Nach meinem Artikel gestern zum Urteil des OLG Dresden (siehe hier), dass auch eine Webseite Links zu Affiliate Partnern kennzeichnen müsse, um keinen Verstoß nach §§ 3, 5 a Abs. 6 UWG und somit eine Abmahnung zu riskieren, scheint ein paar Leute aufgeschreckt zu haben und ich habe ein paar Nachfragen über Skype und Discord erhalten, weswegen ich kurz noch ein paar Klarstellungen veröffentliche.

Die 14. Zivilkammer des Oberlandesgericht Dresden qualifiziert Affiliate-Links als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG und nimmt sodann einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG an, wenn der kommerzielle Zweck der Handlung nicht kenntlich gemacht wird. Das könnte laut dem Gericht übrigens auch bei der Veröffentlichung eines Produkttests oder einer redaktionellen Berichterstattung der Fall sein, wie das wohl bei fast allen Spieletestseiten wie Gamestar oder Gameswelt der Fall ist, aber auch bei der Mehrheit an YouTube-Kanälen, Twitch-Streamern und sonstigen Influencern. Auch in diesen Fällen sei eine Trennung und Kennzeichnung möglich und nötig.

Kommerzieller Zweck relevant

Zwar sagte die Kammer nicht, wie genau ein kommerzieller Zweck von Affiliate-Links (der eigentlich immer geben ist) deutlich zu machen ist, es dürfe aber für Durchschnittsverbraucher kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks mehr bestehen bleiben. Insofern ist sogar vertraglich, ob nur ein versteckter Hinweis irgendwo in einem Impressum ausreicht. Das kann aktuell bezweifelt werden.

Betroffen davon sind meiner Meinung auch Dinge wie das Amazon-Partnerprogramm und viele weitere Anbieter, bei denen nicht sofort, und absolut offensichtlich, klar ist, dass es sich um Werbung handelt. So etwas kann man wahrscheinlich nur bei Werbebannern annehmen. Da das Internet inzwischen auch in Dresden verfügbar ist, könnten Konkurrenten, die eine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornehmen, neben kostenpflichtigen Abmahnungen auch den juristischen Weg einstweiliger Verfügungen am Landgericht Leipzig nutzen. Dieses Gericht ist aufgrund von Sonderzuständigkeiten in Sachsen in ersten Instanz zuständig. Obwohl das Landgericht Leipzig zunächst noch anders entschieden hat, wird es sich, so ich die zuständigen Kammern dort kennen, sich sofort dem eigenen Berufungsgericht anschließen.

Die Abmahnmöglichkeiten sind groß!

Abmahnen könnten übrigens nicht nur Konkurrenten, sondern, wie im hier beschriebenen Fall, auch Konkurrenten der beworbenen Anbieter. Vorliegend war es auch ein anderer Stromanbieter und NICHT ein direkter Konkurrent von Finanztip. Bewirbt man also beispielsweise den Epic-Store über einen Affiliate-Link könnte eventuell ein anderer Keyshop mittels Abmahnungen dagegen vorgehen, weil dieser z.B. bei seinen Affiliate-Links immer Hinweise einbaut. Da das Oberlandesgericht Dresden auch eine Revision nicht zugelassen ist, bleibt dem unterlegenen Portal nur noch das Mittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, das jedoch in nur in ca. 10% der Fälle erfolgreich ist.

Wie auch bei den sonstigen Fragen der Influencer-Kennzeichnung sollte man daher seine Webseite/seinen Streamingkanal überprüfen und im Zweifel Rücksprache mit einem erfahrenen Rechtsanwalt halten. Im Rahmen einer Erstberatung oder einer sonstigen Beratung kann ich hier mit Sicherheit behilflich sein.

Tags: AbmahnungAmazonBeratungBundesgerichtshofDiscordDresdenGamingInfluencerinternetKINichtzulassungsbeschwerdeOberlandesgericht DresdenPortalSicherheitSkypeTestTwitchVerbraucherYouTube

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