Mit Urteil vom 13.09.2018 hat der BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 117/15 entschieden, dass ein bei YouTube betriebener Videokanal, sowie ein dort abrufbares Werbevideo, keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Art. 1 I a der RL 2010/13 darstelle.
Ein Video, in welchem für neue Kraftfahrzeuge geworben werde, müsse demnach Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, sowie zu den CO2-Emissionen enthalten. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 8 I S. 1 und III Nr. 3, § 3 I, § 3a UWG iVm. § 5 I, II Pkw-EnVKV vor.
Die Entscheidung reiht sich in die sich immer weiter formende Rechtsprechung rund um Social-Media Kanäle und Influencer ein. Inzwischen sind eine Vielzahl von Faktoren bei einer Werbung im Social Media zu beachten.
Zwar handelte es sich im hier streitgegenständlichen Kanal um einen wirklich reinen Werbekanal, die Begründung des BGH ist jedoch weitgehend. So ließ der BGH die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV nicht geltend, da es sich vorliegend nicht um Meinungsbildung, sondern um Werbung handele. Während also beispielsweise ein YouTube Kanals, der Autos testet, unter die Ausnahme fällt, könnte ein Influencer, der im Lichte der aktuellen Rechtschreibung rund um das Thema Schleichwerbung, ein Fahrzeug vorstellt, unter Umständen mit guten Argumenten nicht unter die Ausnahme fallen.
Der Unterschied liegt hier ob Werbung gemacht wird, um redaktionelle Inhalte zu finanzieren oder ob ein Kanal vorrangig der Generierung von Einnahmen dient. Die Grauzone ist eng und Influencer, sowie Streamer sind unter Umständen gut beraten, die genauen Tätigkeiten im Detail zu prüfen.