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BGH: Youtube-Werbung kein Mediendienst

14. Dezember 2018
in Recht im Internet, Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Ein Mann hält ein Telefon hoch, auf dem ein YouTube-Video zu sehen ist.
Wichtigste Punkte
  • Der BGH entschied am 13.09.2018, dass ein YouTube-Kanal kein audiovisueller Mediendienst ist.
  • Werbevideos müssen Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beinhalten.
  • Ein Verstoß gegen die geltenden Regelungen kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Die Entscheidung erweitert die Rechtslage für Social-Media-Kanäle und Influencer.
  • Der BGH unterscheidet zwischen Werbung und Meinungsbildung in YouTube-Inhalten.
  • Die Grauzone für Influencer ist eng und erfordert genaue Prüfungen.
  • Kreative Inhalte können unterschiedliche rechtliche Bewertungen nach sich ziehen.

Mit Urteil vom 13.09.2018 hat der BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 117/15 entschieden, dass ein bei YouTube betriebener Videokanal, sowie ein dort abrufbares Werbevideo, keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Art. 1 I a der RL 2010/13 darstelle.

Ein Video, in welchem für neue Kraftfahrzeuge geworben werde, müsse demnach Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, sowie zu den CO2-Emissionen enthalten. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 8 I S. 1 und III Nr. 3, § 3 I, § 3a UWG iVm. § 5 I, II Pkw-EnVKV vor.

Die Entscheidung reiht sich in die sich immer weiter formende Rechtsprechung rund um Social-Media Kanäle und Influencer ein. Inzwischen sind eine Vielzahl von Faktoren bei einer Werbung im Social Media zu beachten.

Zwar handelte es sich im hier streitgegenständlichen Kanal um einen wirklich reinen Werbekanal, die Begründung des BGH ist jedoch weitgehend. So ließ der BGH die Ausnahme des § 5 Abs. 2 Pkw-EnVKV nicht geltend, da es sich vorliegend nicht um Meinungsbildung, sondern um Werbung handele. Während also beispielsweise ein YouTube Kanals, der Autos testet, unter die Ausnahme fällt, könnte ein Influencer, der im Lichte der aktuellen Rechtschreibung rund um das Thema Schleichwerbung, ein Fahrzeug vorstellt, unter Umständen mit guten Argumenten nicht unter die Ausnahme fallen.

Der Unterschied liegt hier ob Werbung gemacht wird, um redaktionelle Inhalte zu finanzieren oder ob ein Kanal vorrangig der Generierung von Einnahmen dient. Die Grauzone ist eng und Influencer, sowie Streamer sind unter Umständen gut beraten, die genauen Tätigkeiten im Detail zu prüfen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHInfluencerRechtsprechungTestYouTube

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