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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht und Esport > Influencer/Schleichwerbung auf Twitter

Influencer/Schleichwerbung auf Twitter

17. Januar 2019
in Recht und Esport
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Die Rechtsprechung zur Influencer-Werbung gilt für alle, die gewerblich handeln, nicht nur für "Influencer".
  • Der Begriff Influencer ist im Gesetz nicht definiert und hat keine rechtlichen Implikationen.
  • Die Schwelle zur Gewerblichkeit ist gering; viele könnten schneller betroffen sein, als sie denken.
  • Alle sollten auf Kennzeichnungspflichten achten, um rechtliche Probleme zu vermeiden, auch bei Sponsoren.
  • Ein Fall von unzureichender Kennzeichnung könnte bei Runtime.gg und @dermetzgercast eintreten.
  • Das Kammergericht Berlin hat die Rechtsprechung etwas abgemildert, aber Vorsicht bleibt geboten.
  • Empfehlung: lieber mehr kennzeichnen als zu wenig, um teure Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Zum Thema Influencer-Werbung habe ich ja schon einiges gesagt hier im Blog und in vor kurzem noch auf die Anwendbarkeit bei Esport-Teams hingewiesen.

Ich möchte aber dazu gerade noch einmal betonen, dass diese Rechtsprechung und die Hinweispflichten nicht auf bestimmte Plattformen beschränkt sind. Auch nicht, dass man sich selbst vielleicht “Influencer” nennt oder nicht. Nicht einmal, ob man sich selbst für einen Influencer hält. Der Begriff Influencer steht nämlich nirgendwo im Gesetz, schon gar nicht in dem – im Vergleich zu vielen anderen Gesetzen, recht kurzen UWG. Die Rechtsprechung und die Verpflichtungen betreffen vielmehr jeden, der gewerblich handelt; und gewerblich handelt man schneller, als vielen lieb ist. Die Schwelle zur Gewerblichkeit ist NICHT hoch.

Als ich also gerade auf Twitter surfte, fiel mehr der Post von @dermetzgercast auf.

Schaut mal was da kam ?
Dank @RuntimeGG sind die nächsten Stunden CSGO-Übertragung in der @UM_League und @iBUYPOWER Masters 4 gesichert ?
Vor allem der @UM_League -Shaker ist HOT ? pic.twitter.com/Eulzkq6rJK

— der_metzger (@dermetzgercast) 17. Januar 2019

Daher nutze ich die Gelegenheit, alle im Esport (aber auch anderen Branchen) auf die Problematik erneut hinzuweisen. Basierend auf dem Post, gehe ich davon aus, dass Runtime.gg die Getränek gesponsert hat, @dermetzgercast dafür zumindest nichts bezahlt hat. Dies wäre ein klassischer Fall, in dem unter Umständen zu kennzeichnen wäre, wie die genauen Umstände sind, also gegebenenfalls ein “Paid” oder sonstigen Tag zu nutzen. Aktuell ist die Rechtsprechung sehr streng, auch wenn das Kammergericht in Berlin die Problem ein wenig abgemildert hat. Voraussetzung für ein Problem mit Influencer-Kennzeichnung ist aber auch nicht, dass es einen schriftlichen Vertrag zwischen Runtime.gg und @dermetzgercast gibt oder dass @dermetzgercast gar für den Post bezahlt wird.

Wie schon in meinen letzten Posts dazu berichtet, ist die Rechtsprechung dazu gerade sehr im Wandel und die genauen Abgrenzungen sind schwer zu ziehen. Wenn man aber, gerade als vielleicht kleiner Unternehmer/Streamer/Influencer Rechtsstreitigkeiten vermeiden will, die im Zweifel sehr teuer werden können, ist aktuell anzuraten, lieber mehr zu kennzeichnen, als zu wenig.

Tags: BlogEsportGesetzeInfluencerKammergerichtLigaRechtsprechungTwitter

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