Zum Thema Influencer-Werbung habe ich ja schon einiges gesagt hier im Blog und in vor kurzem noch auf die Anwendbarkeit bei Esport-Teams hingewiesen.
Ich möchte aber dazu gerade noch einmal betonen, dass diese Rechtsprechung und die Hinweispflichten nicht auf bestimmte Plattformen beschränkt sind. Auch nicht, dass man sich selbst vielleicht “Influencer” nennt oder nicht. Nicht einmal, ob man sich selbst für einen Influencer hält. Der Begriff Influencer steht nämlich nirgendwo im Gesetz, schon gar nicht in dem – im Vergleich zu vielen anderen Gesetzen, recht kurzen UWG. Die Rechtsprechung und die Verpflichtungen betreffen vielmehr jeden, der gewerblich handelt; und gewerblich handelt man schneller, als vielen lieb ist. Die Schwelle zur Gewerblichkeit ist NICHT hoch.
Als ich also gerade auf Twitter surfte, fiel mehr der Post von @dermetzgercast auf.
Schaut mal was da kam ?
Dank @RuntimeGG sind die nächsten Stunden CSGO-Übertragung in der @UM_League und @iBUYPOWER Masters 4 gesichert ?
Vor allem der @UM_League -Shaker ist HOT ? pic.twitter.com/Eulzkq6rJK— der_metzger (@dermetzgercast) 17. Januar 2019
Daher nutze ich die Gelegenheit, alle im Esport (aber auch anderen Branchen) auf die Problematik erneut hinzuweisen. Basierend auf dem Post, gehe ich davon aus, dass Runtime.gg die Getränek gesponsert hat, @dermetzgercast dafür zumindest nichts bezahlt hat. Dies wäre ein klassischer Fall, in dem unter Umständen zu kennzeichnen wäre, wie die genauen Umstände sind, also gegebenenfalls ein “Paid” oder sonstigen Tag zu nutzen. Aktuell ist die Rechtsprechung sehr streng, auch wenn das Kammergericht in Berlin die Problem ein wenig abgemildert hat. Voraussetzung für ein Problem mit Influencer-Kennzeichnung ist aber auch nicht, dass es einen schriftlichen Vertrag zwischen Runtime.gg und @dermetzgercast gibt oder dass @dermetzgercast gar für den Post bezahlt wird.
Wie schon in meinen letzten Posts dazu berichtet, ist die Rechtsprechung dazu gerade sehr im Wandel und die genauen Abgrenzungen sind schwer zu ziehen. Wenn man aber, gerade als vielleicht kleiner Unternehmer/Streamer/Influencer Rechtsstreitigkeiten vermeiden will, die im Zweifel sehr teuer werden können, ist aktuell anzuraten, lieber mehr zu kennzeichnen, als zu wenig.