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„Drecks Fotze“ ist zulässige Meinungsäußerung auf Facebook

19. September 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Heute scheint der Tag zu sein, an dem ich mich über gewisse Urteile aufrege. Mich lassen einige Entscheidungen wohl mindestens genauso emotional werden, wie einen gewissen B.H. aus Thüringen.

Wichtigste Punkte
  • "Drecks Fotze" nicht als Beleidigung betrachtet, sondern als zulässige Meinungsäußerung vom Landgericht Berlin.
  • Politikerin Renate Künast klagte gegen Facebook über ein ihr zugeschobenes Zitat.
  • Das Gericht entschied, dass die Auseinandersetzung um das Zitat Meinungsäußerungen von Nutzern sind.
  • Aussagen wie "Geisteskranke" oder "Schlampe" gelten nicht als Beleidigungen laut § 185 StGB.
  • Ähnliche beleidigende Kommentare wurden im Kontext des zitierten Themas betrachtet.
  • Das Urteil könnte eine Ausnahme in der deutschen Rechtsprechung sein, möglicherweise wird es am Kammergericht aufgehoben.
  • Endergebnis: Meinungsfreiheit ermöglicht herabwürdigende Äußerungen, jedoch mit Vorsicht genießen.

Aber zurück zum Thema:

Wie das Landgericht Berlin entschied, ist der Begriff „Drecks Fotze“ keine Beleidigung, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. In dem hier vorliegenden Beschluss handelte es sich um eine Auskunftsklage gegen Facebook durch die Politikerin Renate Künast bezüglich eines ihr zugeschobenen Zitats, dessen Richtigkeit die Politikerin abstreitet.

Das Landgericht war jedoch wegen des Bezugs auf das Zitat

„Während eine grüne Abgeordnete über häusliche Gewalt spricht, stellt ein CDU-Abgeordneter die Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlun­gen an Kindern solle aufgehoben werden. Doch statt der Rednenn ruft, laut Proto­koll, X dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?“

der Meinung, dass die Auseinandersetzung mit dieser behaupteten Äußerung, die laut der Antragstellerin nie gefallen ist, Meinungsäußerungen seien und durch die Politikerin hinzunehmen sind, da hier kommentierenden Nutzer auf Facebook sich mit der Aussage beschäftigen würden und zudem hoch emotionalisiert gewesen wären.

Aussagen wie „Wurde diese „Dame“ vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt….,“, „Stück Scheisse“, „Geisteskranke“, „Pädophilen-Trulla“, oder auch „Mensch … was bis Du Krank im Kopf!!!“ seien daher keine Beleidigungen nach § 185 StGB nicht erblickt werden.

Gleiches würde für „Pfui du altes grünes Dreckschwein ..“, „Der würde in den Kopf geschi… War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist“, „Schlampe“ oder „Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!“ gelten, weil die Kommentare allesamt in Bezug auf das besagte Zitat getätigt worden sein.

Ich wäre mit ähnlichen Aussagen auf Social Media Seiten jedoch vorsichtig, der Beschluss, ist hoffentlich eine Ausnahme unter deutschen Gerichten und es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung am Kammergericht aufgehoben wird.

Ach so, „Drecks Fotze“ ist laut der Kammer zwar grenzwertig, aber hinzunehmen, da das betreffende Thema auch den Bereich Sexualität zum Inhalt gehabt habe. So richtig weiß ich nicht, ob ich Weinen oder Lachen soll. Wobei. Ich weiß nun, dass die in ein Bild von Star Wars eingefügte Äußerung „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“ laut dem Landgericht Berlin eine geschmacklose Kritik ist, die jedoch mit dem Stilmittel der Polemik sachliche Kritik übt.

Fazit: Will man jemanden auf übelste Beile..äh seine Meinung sagen, dann suche man sich etwas, dass derjenige auch nur angeblich gesagt hat und nehme darauf einfach Bezug. Tada!

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: EntscheidungenFacebookKammergerichtKIKlageLandgericht BerlinMotionUrteile

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