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Home Datenschutzrecht

Externe Datenschutzbeauftragte handeln gewerblich

24. März 2020
in Datenschutzrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, selbst wenn er auch als Rechtsanwalt arbeitet.
  • Der BFH entschied am 14.01.2020, dass keine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG vorliegt.
  • Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht, wenn bestimmte Gewinngrenzen überschritten werden, ebenso die Buchführungspflicht.
  • Der Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter aktiv.
  • Das Finanzamt betrachtete die Tätigkeit des Klägers als gewerblich und setzte Gewerbesteuer fest.
  • Der BFH bestätigte, dass der Kläger in einem eigenständigen Beruf tätig ist, nicht als Rechtsanwalt.
  • Der Datenschutzbeauftragte benötigt interdisziplinäres Wissen, jedoch keine spezifische akademische Ausbildung.

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig.

Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidung jetzt bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen.

Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei – so der BFH – auch keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

Tags: BundesfinanzhofDatenschutzDatenschutzrechtInformationIT-RechtKlage

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