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Gafferfotos und Upskirting bald strafbar!

13. November 2019
in Sonstiges
Lesezeit: 1 min lesen
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Das Bundeskabinett hat heute den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen durch Änderungen von § 201a des Strafgesetzbuchs beschlossen.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Schutz vor bloßstellenden Aufnahmen von Verstorbenen
2. Schutz der Intimsphäre vor heimlichen Aufnahmen
2.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes durch Änderungen von § 201a StGB.
  • Künftig wird der Schutz von Verstorbenen vor bloßstellenden Aufnahmen durch Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gesetzlich verankert.
  • Vorherige Lücke im postmortalen Persönlichkeitsschutz wird durch den Gesetzentwurf geschlossen.
  • Neu ist die Strafbarkeit von Bildaufnahmen prägender Körperteile, wenn diese gegen Anblick geschützt sind.
  • Betroffene können sich bislang zivilrechtlich gegen heimliche Bildaufnahmen wehren, rechtliche Änderungen sind jedoch notwendig.
  • „Upskirting“ war bisher in der Regel nicht strafbar, wird aber nun rechtlich verfolgt.
  • Es ist keine Zustimmung des Bundesrats für die Gesetzgebung erforderlich.

Schutz vor bloßstellenden Aufnahmen von Verstorbenen

Nach § 201a Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs soll künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt. Der postmortale Persönlichkeitsschutz, der über den Tod eines Menschen hinausreicht und zivilrechtlich etwa durch Unterlassungsansprüche der Angehörigen umgesetzt ist, war hier bislang nicht strafrechtlich abgesichert. Diese Lücke wird durch den im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzentwurf geschlossen. Eine Zustimmung des Bundesrats ist nicht notwendig.

Schutz der Intimsphäre vor heimlichen Aufnahmen

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht zudem vor, dass künftig das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterbekleidung einer anderen Person strafbar ist, wenn diese (zum Beispiel durch die Kleidung oder ein Handtuch) gegen Anblick geschützt sind.

Nach der bisherigen Rechtslage können sich Betroffene gegen heimliche Bildaufnahmen zivilrechtlich wehren und beispielsweise die Löschung verlangen. Daneben kann „Upskirting“ als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Strafbar war dieses Verhalten in der Regel bislang jedoch nicht.

Den ganzen Gesetzesentwurf findet man hier.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: GesetzeKIVerbraucherVerbraucherschutzZivilrecht

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