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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Kündigung wegen islamfeindlicher WhatsApp-Nachrichten

13. Dezember 2019
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat eine Kündigung eines Arbeitnehmers  wegen massiver Beleidigungen und islamfeindlicher Äußerungen in WhatsApp-Nachrichten für rechtmäßig gehalten.

Wichtigste Punkte
  • Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hielt die Kündigung eines Arbeitnehmers für rechtmäßig aufgrund von massiven Beleidigungen.
  • Der Kläger war seit 1996 bei der Daimler AG beschäftigt und arbeitete zuletzt im Werk Untertürkheim.
  • Die fristlose Kündigung erfolgte aufgrund von islamfeindlichen Äußerungen und Beleidigungen eines muslimischen Kollegen.
  • Der Kläger bestritt die Vorwürfe und bezeichnete die Nachrichten als satirisch.
  • Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage am 29. November 2018 ab; der Kläger legte Berufung ein.
  • Das LAG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung und erkannte die schweren Beleidigungen als Kündigungsgrund an.
  • Die Berufung zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Der schwerbehinderte Kläger ist seit 1996 bei  beschäftigt. Er hat zuletzt im Werk Untertürkheim als Anlagenwart gearbeitet. Die beklagte Daimler AG hat am 4. Juni 2018 eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Daimler AG stützte die Kündigung auf massive Beleidigungen eines türkischen Arbeitskollegen muslimischen Glaubens (u.a. “hässlicher Türke“, „Ziegenficker“) und die Übersendung von Bilddateien über WhatsApp mit islamfeindlichem Hintergrund (u.a. „Wir bauen einen Muslim“).

Der Kläger bestritt die Beleidigungen. Die WhatsApp-Nachrichten seien satirischen Inhalts. Ihren Inhalt habe der Kläger sich nicht zu eigen gemacht. Eine außerordentliche Kündigung sei am 04. Juni 2018 nicht mehr zulässig gewesen, da die Beklagte die Ermittlungen zu sehr herausgezögert habe. Auch die Schwerbehindertenvertretung sei auch nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 29. November 2018 die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch das LAG hat die Kündigung für wirksam erachtet. Nach Ansicht der Berufungskammer stellen bereits die an den Kollegen übersandten WhatsApp-Nachrichten einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Inhalte der WhatsApp-Nachrichten seien eine massive Beleidigung des Arbeitskollegen muslimischen Glaubens. Die übermittelten Inhalte seien menschenverachtend und von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung des Klägers. Die Kündigung sei nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung innerhalb der zu beachtenden Frist erklärt worden.

Die Berufung zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: ArbeitnehmerArbeitsgerichtBaden-WürttembergBundesarbeitsgerichtKIKlageKündigungMeinungsfreiheitWhatsApp

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