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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw > Datenschutzrecht > Landgericht Frankfurt a.M. zum Recht auf Vergessenwerden

Landgericht Frankfurt a.M. zum Recht auf Vergessenwerden

24. Juli 2019
in Datenschutzrecht, Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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dsgvo 3589608 1280 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Artikel 17 DSGVO garantiert ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten.
  • Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass Unterlassung der Verarbeitung Teil der Löschung ist.
  • Ursprünglich rechtmäßige Datenverarbeitung kann künftig Löschungsanspruch auslösen.
  • Vorgaben des BGH bleiben maßgeblich für die Abwägung der Rechte.
  • Hohe Anforderungen an Hinweise dürfen Betroffene nicht benachteiligen.
  • Bei Prüfung nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO ist auch Abwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nötig.
  • Interessen des Betroffenen können Suchmaschinenbetreiber überwiegen, besonders bei alten Berichten ohne aktuelles Informationsinteresse.

Artikel 17 DSGVO konstituiert ein Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden. Dazu hat das Landgericht Frankfurt am Main vor kurzem entschieden, dass die Unterlassung der Verarbeitung in der Zukunft als Teil der Löschung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sei.

Aus diesem Grund könne eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Löschungsanspruchs werden.

Die Vorgaben des BGH zur alten Rechtslage hinsichtlich der Inkenntnissetzung eines Suchmaschinenbetreibers von einer Rechtsverletzung seien dabei auch unter der DSGVO für die Abwägung der Rechte und Interessen der betroffenen Person auf der einen Seite und der Suchmaschinenbetreiber und Internetnutzer auf der anderen Seite maßgeblich. Die Anforderungen an einen solchen Hinweis seien zwar hoch, dürften aber nicht so hoch ausfallen, dass es dem Betroffenen faktisch nie gelingen kann, einen entsprechende Pflichten auslösenden Hinweis zu erteilen.

Schließlich entschied die 3. Zivilkammer, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 3 DSGVO auch eine entsprechende Abwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorzunehmen sei. Die Berufung auf die Erforderlichkeit zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information schließe eine solche nicht aus.

Daraus folgerte das Gericht, dass bei einem 35 Jahre zurückliegenden Bericht über eine mögliche, aber nie verfolgte Straftat des Betroffenen, die Interessen des Betroffenen die des Suchmaschinenbetreibers überwiegen können. Dies gilt insbesondere, wenn ein aktuelles öffentliches Informationsinteresse nicht bestehe.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHFrankfurtInformationinternetLandgericht Frankfurt am MainSuchmaschine

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