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Home Wettbewerbsrecht

LG München verbietet Uber-Apps

11. Februar 2020
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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uberblack
Wichtigste Punkte
  • Die 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat die Apps „UBER Black“, „UBER X“ und „UBER Van“ verboten.
  • Das Verbot basiert auf einem Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz.
  • Bereits 2018 stellte der BGH die App „Uber Black“ in einer früheren Version ein.
  • Die Klägerin, eine Taxiunternehmerin, erhielt überwiegend Recht im aktuellen Verfahren.
  • Zeugen bestätigten, dass UBER die gesetzlichen Vorgaben weiterhin nicht einhält.
  • Die Fahrer der Beklagten behielten die Entscheidungshoheit über Aufträge, was gegen das Gesetz verstößt.
  • Das Landgericht München I akzeptierte keine der Verteidigungen von UBER ohne ausdrückliche Erlaubnis der Behörden.

Die unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat die Apps „UBER Black“, „UBER X“ und „UBER Van“ wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz in München verboten.

Bereits im Jahr 2018 hatte der BGH die App „Uber Black“ in der damaligen Version untersagt (Az. I ZR 3/16). Eine Taxiunternehmerin aus München hat im hier vorliegenden Fall ebenfalls gegen UBER vor dem Landgericht München I geklagt und nun überwiegend Recht bekommen.Nach Auffassung des Landgerichts verstoßen die drei Apps der Beklagten auch zum Zeitpunkt des 02.12.2019 (Datum der letzten mündlichen Verhandlung)  in ihrer dem Verfahren zugrundliegenden Version weiter gegen das Personenbeförderungsgesetz.

Gemäß & 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Den Eingang des Beförderungsauftrags hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (& 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG).

Diverse Zeugen hatten zur Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I bestätigt, dass sich die Beklagte faktisch weiterhin nicht an diese Vorgaben hält. Die Beklagte nehme vielmehr mit ihrem jetzigen Modell der Apps zumindest billigend in Kauf, dass ihre Fahrer die Entscheidungshoheit über den jeweiligen Auftrag behielten und gerade nicht der Mietwagenunternehmer, so das Landgericht. Dass die Fahrer der Beklagten potentielle Fahrgäste mittels der App bereits sehen könnten, bevor sich der Mietwagenunternehmer eingeschaltet habe, führe zudem dazu, dass die Fahrer sich – ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rückkehrpflicht zu beachten – unmittelbar zu den Fahrgästen begeben würden. Beides stelle einen Verstoß dar.

Uber hatte zur ihrer Verteidigung unter anderem vorgebracht, dass das Vorgehen mit den zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen worden sei. Dies reichte dem Landgericht München I jedoch als Rechtfertigung nicht aus, denn eine ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Behörden konnte die Beklagte nicht vorlegen. Lediglich wegen Unbestimmtheit wurde ein Teil der Klageanträge, der behauptete Verwechselungen mit Taxenverkehr betraf und sich gegen die drei UBER-Versionen richtete, abgewiesen.

Tags: BGHGesetz gegen den unlauteren WettbewerbKlageModel

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