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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Arbeitsrecht > Missbrauch von sensiblen Kundendaten? Kündigung!

Missbrauch von sensiblen Kundendaten? Kündigung!

28. Januar 2020
in Arbeitsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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missbrauch von sensiblen kundendaten kuendigung
Wichtigste Punkte
  • IT-Mitarbeiter müssen sensible Kundendaten schützen und dürfen diese nicht missbrauchen.
  • Das Arbeitsgericht Siegburg entschied über einen Fall von Datenmissbrauch.
  • Der Kläger nutzte privat gespeicherte Kundendaten für persönliche Zwecke.
  • Eine fristlose Kündigung wurde wegen eklatantem Verstoß gegen Pflichten gerechtfertigt.
  • Der Kläger gefährdete massiv das Vertrauen der Kundin in die Beklagte.
  • Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; es kann Berufung eingelegt werden.
  • Missbrauch von Daten ist nicht zulässig, selbst um Sicherheitslücken aufzudecken.

Ein IT-Mitarbeiter ist verpflichtet, sensible Kundendaten zu schützen und darf diese nicht zu anderen Zwecken missbrauchen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg vor wenigen Tagen.

Der Kläger war seit 2011 bei der Beklagten als SAP-Berater tätig. Der Kläger bestellte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für zwei Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten, wobei er zwecks Zahlung per Lastschrift auf zuvor von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick heruntergeladene Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgriff. Im Rahmen der Bestellung ließ der Kläger dem Vorstand dieser Kundin die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten. Die Beklagte hatte er zuvor nicht über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert. Der Kläger erhielt am 26.08.2019 eine fristlose Kündigung. Er erhob dagegen Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 15.01.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab und entschied, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Durch sein Vorgehen hat der Kläger nach Überzeugung der 3. Kammer gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen. Sensible Kundendaten sind zu schützen. Der Kläger hat seinen Datenzugriff missbraucht und eine Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt. Die Kunden dürfen der Beklagten und deren Mitarbeiter Schutz und keinesfalls Missbrauch von etwaigen Sicherheitslücken erwarten. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken dürfen Kundendaten nicht missbraucht werden. Der Kläger hat somit massiv das Vertrauen der Kundin in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Tags: ArbeitsgerichtBankKlageKündigungSicherheit

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