- Die Impressumspflicht gilt für YouTube-Kanäle und Twitch-Streamer, auch wenn Agenturen involviert sind.
- Die Adresse der Agentur kann nicht im Impressum aufgenommen werden, da die Streamer nicht dort niedergelassen sind.
- Der Gesetzgeber plant Änderungen, um die privaten Adressen von Privatpersonen zu schützen, jedoch gibt es derzeit keine konkreten Initiativen.
- Das Aufnehmen von Familienadressen im Impressum ist riskant und könnte zu juristischen Problemen führen.
Impressumspflicht quo vadis?
Zur Impressumspflicht habe ich hier auf dem Blog ja schon einiges geschrieben. Die meisten Informationen sollten sich über die Suche finden lassen.
Dass somit in den allermeisten Fällen für YouTube-Kanäle und Twitch-Streamer die Impressumspflicht gilt, ist ziemlich eindeutig. Da größere Streamer oder YouTuber inzwischen oft Verträge mit Agenturen geschlossen haben, damit diese Werbeverträge und dergleichen abschließen, bekomme ich oft die Frage, ob dann die Adresse der Agentur in das Impressum aufgenommen werden kann. Schließlich ist doch in der Regel ein Büro mit Angestellten und auf diese Weise muss man den zahlreichen unbekannten Followern nicht seine private Adresse offenbaren.
Ich kann die Angst vor der Preisgabe der privaten Adresse nachvollziehen. Leider muss ich jedoch mitteilen, dass damit rein theoretisch immer noch eine Verletzung des Telemediengesetzes vorliegt.
§ 5 TMG
Nach § 5 Absatz 1 TMG muss in das Impressum man in das Impressum aufnehme:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen […]