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Streamer/Influencer: Adresse der Agentur/des Managers im Impressum?

18. September 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Impressumspflicht quo vadis?

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1. Impressumspflicht quo vadis?
1.1. § 5 TMG
2. Der Gesetzgeber will handeln. Nur wann?
2.1. Author: Marian Härtel

Zur Impressumspflicht habe ich hier auf dem Blog ja schon einiges geschrieben. Die meisten Informationen sollten sich über die Suche finden lassen.

Wichtigste Punkte
  • Impressumspflicht gilt für die meisten YouTube-Kanäle und Twitch-Streamer.
  • Größere Streamer haben oft Verträge mit Agenturen für Werbeverträge.
  • Es ist unklar, ob die Agenturadresse im Impressum rechtlich zulässig ist.
  • Nach § 5 TMG muss die Anschrift des Streaming Betreibers angegeben werden.
  • Im Februar forderte die Linke Gesetzesänderungen zur Impressumspflicht.
  • Die Adresse von Verwandten nicht im Impressum angeben, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
  • Es gibt bisher keine echte Gesetzesinitiative zur Änderung der Impressumspflicht.

Dass somit in den allermeisten Fällen für YouTube-Kanäle und Twitch-Streamer die Impressumspflicht gilt, ist ziemlich eindeutig. Da größere Streamer oder YouTuber inzwischen oft Verträge mit Agenturen geschlossen haben, damit diese Werbeverträge und dergleichen abschließen, bekomme ich oft die Frage, ob dann die Adresse der Agentur in das Impressum aufgenommen werden kann. Schließlich ist doch in der Regel ein Büro mit Angestellten und auf diese Weise muss man den zahlreichen unbekannten Followern nicht seine private Adresse offenbaren.

Ich kann die Angst vor der Preisgabe der privaten Adresse nachvollziehen. Leider muss ich jedoch mitteilen, dass damit rein theoretisch immer noch eine Verletzung des Telemediengesetzes vorliegt.

§ 5 TMG

Nach § 5 Absatz 1 TMG muss in das Impressum man in das Impressum aufnehme:

den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen […]

Es dürfte bei den allermeisten Streamern, die nicht direkt vom Büro einer Agentur aus tätig sind, wohl unstreitig sein, dass diese NICHT unter der Adresse der Agentur niedergelassen sind. Ich muss allerdings hinzufügen, dass mir noch kein Urteil bekannt ist, das das Problem thematisiert, ob im Falle, dass wenigstens überhaupt ein Impressum vorhanden ist, über das der Streamer/YouTuber erreicht werden könnte, nicht der Sinn und Zweck der Norm erfüllt sein könnte und über eine analoge Anwendung nachgedacht werden könnte. Voraussetzung dafür wäre jedoch sicher, die klare Garantie einer schnellen Reaktion und im Zweifel Kontaktherstellung für Personen, die juristische Ansprüche geltend machen wollen.

Dies sollte auch klar dargestellt und auf die relevanten Rechtsfragen Bezug genommen werden.

Der Gesetzgeber will handeln. Nur wann?

Dem Gesetzgeber ist das Problem bewusst, denn im Februar dieses Jahres forderte die Fraktion der Linken die Bundesregierung dazu auf, ein Gesetz vorzulegen, das die Verpflichtung zur Angabe der privaten Wohnadresse im Impressum von Websites von Privatpersonen, Kleinstunternehmern sowie privat betriebenen Blogs streicht. Optional soll stattdessen die Angabe der ladungsfähigen Adresse über die Benennung eines bzw. einer Zustellungsbevollmächtigten ermöglicht werden. Bislang ist mir aber keine wirkliche Gesetzesinitiative zu bekannt.

Wovon ich jedoch abraten würde, ist, die Adresse von Mutter, Vater, Oma oder ähnlichen Personen in das Impressum aufzunehmen. Zum einen freuen diese sich sicherlich wahnsinnig über eventuelle juristische Post. Zum anderen könnten sich sodann Probleme mit der Zuständigkeiten von Gerichten ergeben, deren Klärung Kosten verursachen würde, selbst wenn geltend gemachte Ansprüche ansonsten nicht gegeben sind.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AgenturenBlogGesetzeImpressumspflichtInfluencerInformationRechtsfrageRechtsfragenTelemedienTwitchVerträgeWebsitesYouTubeYouTuber

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Marian Härtel - Rechtsanwalt für IT-Recht, Medienrecht und Startups, mit einem Fokus auf innovative Geschäftsmodelle, Games, KI und Finanzierungsberatung.

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