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Kündigungsassistenten und Verbraucherschutz: Einhaltung von § 312k BGB

2. June 2023
in Recht im Internet, Onlinehandel
Reading Time: 2 mins read
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Kündigungsbutton

Gemäß § 312k BGB ist es für Unternehmen, die Online-Dauerschuldverhältnisse anbieten, eine gesetzliche Anforderung, ihren Kunden eine effiziente und benutzerfreundliche Möglichkeit zur Kündigung zu bieten. Diese Regelungen im BGB, die letztes  Jahr 2022 in Kraft trat, verpflichtet den Betreiber einer Webseite (bzw. eines Services), auf der Verbrauchern der Abschluss eines Vertrags im elektronischen Geschäftsverkehr ermöglicht wird, bestimmte Pflichten zu erfüllen.

Diese Pflichten beinhalten die Sicherstellung, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “Verträge hier kündigen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Darüber hinaus muss der Unternehmer dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen.

Diese gesetzlichen Anforderungen unterstreichen die Bedeutung des Verbraucherschutzes im digitalen Zeitalter und die Notwendigkeit für Unternehmen, klare und effiziente Kündigungsprozesse zu implementieren.

Worüber musste das Landgericht Koblenz entscheiden?

Bei 1und1 wurde neben dem Kündigungsbutton auch ein Kündigungsassistent angeboten, was wegen § 312k BGB  zu einer Klage führte. Das Gericht entschied jedoch, dass der Kündigungsassistent nicht gegen das Gesetz verstößt, solange die Kündigungsoptionen leicht zugänglich und ohne Schwierigkeiten auffindbar sind.

Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Annahme, dass Verbraucher den Unterschied zwischen einer sofortigen Kündigung und einem Kündigungsassistenten verstehen können. Der Begriff “Assistent” deutet darauf hin, dass es sich um eine Hilfestellung für die Kündigung handelt, nicht um die schnellste Kündigungsmethode. Die Position des Kündigungsassistenten auf der Website darf nicht dazu führen, dass der Kündigungsbutton übersehen wird. Beide Optionen müssen gleichwertig präsentiert werden, und keiner der beiden darf attraktiver gestaltet sein, um mehr Aufmerksamkeit zu erregen.

Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist ein wichtiger Schritt in der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Kündigungsbutton. Es zeigt, dass Verbraucherschutz und Flexibilität bei der Kündigung von Verträgen Hand in Hand gehen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt.

Aber

Es ist wichtig zu betonen, dass Unternehmen, die einen Kündigungsassistenten anbieten, sicherstellen müssen, dass dieser den Anforderungen des § 312k BGB entspricht. Dies bedeutet, dass der Kündigungsbutton leicht auffindbar und zugänglich sein muss und dass der Kündigungsassistent nicht dazu verwendet werden darf, die Aufmerksamkeit vom Kündigungsbutton abzulenken.

Insgesamt zeigt dieses Urteil, dass ein Kündigungsassistent eine effektive und gesetzeskonforme Alternative zum Kündigungsbutton sein kann, solange er den Anforderungen des Verbraucherschutzes gerecht wird.

Tags: DigitalKündigungLandgericht KoblenzVerbraucherschutz
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