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BGH zur Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf von Waren über eBay

13. Februar 2023
in Steuerrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Da ich gerade einen Mandanten, der Sammelfiguren aus Spielen und Comics auf eBay verkauft vertrete, ist mir ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhof in die Hände gefallen, das man als Verkäufer auf eBay unbedingt im Hinterkopf behalten sollte. Der BFH hat nämlich entschieden, dass ein Verkäufer, der auf jährlich mehrere hundert Auktionen über eBay abwickelt, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische steuerpflichtige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausüben würde.

Wichtigste Punkte
  • Der BFH entschied, dass eBay-Verkäufer eine unternehmerische Tätigkeit ausüben können.
  • Die Klägerin erzielte Einnahmen von ca. 380.000 € in fünf Jahren.
  • Etwa 3.000 Auktionen wurden durchgeführt, was die Nachhaltigkeit der Tätigkeit beweist.
  • Die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG kann zur Minderung des Steueranspruchs führen.
  • Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe sind nicht zwingend nachteilig für die Differenzbesteuerung.
  • Die Bewertung basiert auf dem Verkaufspreis minus Einkaufspreis.
  • Das Urteil ist relevant für alle eBay-Verkäufer in ähnlichen Situationen.

Die Klägerin in diesem Fall  erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 €. Dies wertet der BFH, unter Hinweis auf sein Urteil vom 26.04.2012 – V R 2/11 , als nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Zurückverweisung dem Finanzgericht aber aufgegeben, bisher fehlende Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachzuholen. Danach wird bei einem Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert und an den diese Gegenstände – wie hier im Rahmen von privaten Haushaltsauflösungen – geliefert wurden, ohne dass dafür Umsatzsteuer geschuldet wurde, der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

Interessant ist dabei die Annahme, dass fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen würde, da in diesem Fall der Einkaufswert zu schätzen sein kann. Ist auf dieser Grundlage die Differenzbesteuerung anzuwenden, komme es zu einer erheblichen Minderung des Steueranspruchs.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BGHBundesfinanzhofBundesgerichtshofEBayGesetzeUmsatzsteuer

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