Einzelbuchstaben als Marken – Schutz mit Einschränkungen
Einzelne Buchstaben können grundsätzlich als Marken eingetragen und geschützt werden. Allerdings ist der Schutzumfang solcher “Ein-Buchstaben-Marken” in der Praxis oft eingeschränkt. Hier ein umfassender Überblick über die aktuelle Rechtslage und die Unterschiede zwischen verschiedenen Markenformen sowie den zuständigen Ämtern:
Eintragungsfähigkeit von Einzelbuchstaben
Sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Markenrecht können einzelne Buchstaben als Marken eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass sie über ausreichende Unterscheidungskraft verfügen und nicht rein beschreibend sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2000 klargestellt, dass Einzelbuchstaben grundsätzlich markenfähig sind.
Eingeschränkter Schutzumfang
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der Schutzumfang von Ein-Buchstaben-Marken oft sehr eng ausgelegt wird:
- Gerichte und Markenämter prüfen bei der Verwechslungsgefahr sehr genau die konkrete grafische Gestaltung. Selbst wenn zwei Marken den gleichen Buchstaben verwenden, kann eine Verwechslungsgefahr verneint werden, wenn sich die visuelle Gesamterscheinung unterscheidet.
- Der EuGH hat 2010 entschieden, dass Einzelbuchstaben nicht per se schutzunfähig sind. Allerdings muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wie der relevante Verkehrskreis die Marke wahrnimmt (Urteil vom 09.09.2010, C-265/09 P – α).
- Das Europäische Gericht erster Instanz hat 2022 in einem Fall zu zwei “K”-Marken betont, dass bei Einzelbuchstaben schon geringe Unterschiede in der Gestaltung ausreichen können, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (Urteil vom 09.11.2022, T-610/21).
Unterschiede zwischen Wortmarken und Wort-Bildmarken
Wortmarken bestehen ausschließlich aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen ohne jegliche grafische Ausgestaltung. Der Schutz einer Wortmarke umfasst in der Regel alle verkehrsüblichen Wiedergabeformen, einschließlich verschiedener Schriftarten und Groß-/Kleinschreibung.
Wort-Bildmarken hingegen kombinieren textliche Elemente mit grafischen Gestaltungselementen. Sie bieten den Vorteil, dass sie häufig auch dann eintragungsfähig sind, wenn eine reine Wortmarke abgelehnt würde, etwa bei beschreibenden oder freihaltebedürftigen Begriffen. Allerdings ist ihr Schutzumfang oft auf die konkrete grafische Gestaltung beschränkt.
DPMA vs. EUIPO: Unterschiede in der Markenanmeldung
Das **Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)** ist für die Anmeldung nationaler deutscher Marken zuständig, während das **Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)** Unionsmarken mit EU-weitem Schutz verwaltet.
Anmeldeverfahren:
– DPMA: Die Marke wird nach Prüfung der absoluten Schutzhindernisse eingetragen und veröffentlicht. Die Widerspruchsfrist beginnt erst nach der Veröffentlichung.
– EUIPO: Die Unionsmarke wird erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingetragen, sofern kein Widerspruch erhoben wurde.
Kosten:
– DPMA: 300 Euro (290 Euro bei elektronischer Anmeldung) für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 100 Euro.
– EUIPO: 850 Euro für eine Klasse bei Online-Anmeldung, 50 Euro für die zweite Klasse, ab der dritten Klasse 150 Euro pro Klasse.
Schutzumfang:
– DPMA: Schutz nur in Deutschland.
– EUIPO: Einheitlicher Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten.
Einbildmarken bei DPMA und EUIPO
Bei Einbildmarken, also reinen Bildmarken ohne Wortbestandteile, gibt es keine signifikanten Unterschiede im Anmeldeverfahren zwischen DPMA und EUIPO. Beide Ämter prüfen Einbildmarken auf absolute Schutzhindernisse und Unterscheidungskraft. Die Anforderungen an die grafische Darstellbarkeit und die Beurteilung der Schutzfähigkeit sind weitgehend identisch.
Der Hauptunterschied liegt, wie bei anderen Markenformen auch, im territorialen Schutzumfang und den damit verbundenen Kosten und Verfahrensabläufen. Eine beim DPMA angemeldete Einbildmarke genießt Schutz in Deutschland, während eine beim EUIPO angemeldete Einbildmarke in der gesamten EU geschützt ist.
Fazit für die Praxis
Die Wahl zwischen einer nationalen Marke und einer Unionsmarke sowie zwischen verschiedenen Markenformen hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem geplanten Einsatzgebiet, dem Budget und der Unterscheidungskraft des Zeichens. Bei Einzelbuchstaben und Einbildmarken ist besonders auf eine charakteristische Gestaltung zu achten, um den Schutzumfang zu erhöhen.
Insgesamt zeigt sich, dass Markenämter und Gerichte bei Ein-Buchstaben-Marken und Einbildmarken sehr genau prüfen und einen fairen Ausgleich zwischen Markenschutz und Freihaltebedürfnis anstreben. Eine sorgfältige Planung und professionelle Beratung können helfen, den optimalen Schutz für die eigene Marke zu erreichen, unabhängig davon, ob die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO erfolgt.