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Home Recht im Internet

Achtung: Werbung mit provisionsfreien Wohnungen abmahnfähig

27. Februar 2020
in Recht im Internet, Onlinehandel
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass provisionsfreie Vermittlung von Mietwohnungen wettbewerbswidrig ist.
  • Das gilt aufgrund des seit 2015 bestehenden Bestellerprinzips als Selbstverständlichkeit.
  • Maklergebühren fallen bei Privatwohnungen nicht für Mieter an.
  • Betreiber von Internetplattformen dürfen nicht mit provisionsfreien Angeboten werben.
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist grundsätzlich unzulässig.
  • Das gilt auch für Werbungen mit Widerrufsrechten im Onlinehandel.
  • Ähnliche Verbraucherrechte dürfen ebenfalls nicht beworben werden.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat Ende letzten Jahres entschieden, dass das Anbieten einer provisionsfreien Vermittlung von Mietwohnungen auf einer Onlineplattform wettbewerbswidrig ist.

Der Grund dafür ist, dass das Gericht dies aufgrund des schon seit 2015 geltenden Bestellerprinzip als Werben mit Selbstverständlichkeiten anzusehen ist. Bei Privatwohnungen fallen Maklergebühren grundsätzlich nicht für den Mieter an.

Eben dies gilt dann auch für Betreiber von Internetplattformen, die auf provisionsfreie Angebote dort inserierender Makler aufmerksam machen würden.

Das Werben mit Selbstverständlichkeiten ist übrigens grundsätzlich unzulässig. So darf beispielsweise auch nicht mit einem Widerrufsrecht im Onlinehandel oder ähnlichen Verbraucherrechten geworben werden.

Tags: BrandinternetProvisionVerbraucher

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