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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Urheberrecht > BGH legt YouTube-Streit dem EuGH vor

BGH legt YouTube-Streit dem EuGH vor

26. Februar 2019
in Urheberrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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urheberrecht 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat Fragen zur Auskunftspflicht von YouTube vorgelegt.
  • Nutzer müssen beim Hochladen von Videos persönliche Daten wie Name, E-Mail-Adresse und Geburtsdatum angeben.
  • Die Rechteverwerterin fordert Auskünfte über Nutzer, die die Filme Parker und Scary Movie 5 hochgeladen haben.
  • Das Oberlandesgericht entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin und verlangte E-Mail-Adressen der Nutzer.
  • Der Bundesgerichtshof stellte Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG über geistige Eigentumsrechte.
  • Es wird erörtert, ob E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der Nutzer Bestandteil der Auskunftspflicht sind.
  • Ein weiterer Punkt betrifft den Zugriff auf das Benutzerkonto nach rechtsverletzendem Hochladen.

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Umfang der von YouTube geschuldeten Auskünfte über diejenigen Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, vorgelegt.

Beim Hochladen von Videos auf YouTube”müssen sich Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.

Eine Rechteverwerterin macht gegenüber YouTube exklusive Nutzungsrechte an den Filmwerken “Parker” und “Scary Movie 5” geltend. Diese Filme wurden in den Jahren 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern auf “YouTube” hochgeladen. Daher hatte die Klägerin YouTube auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob die Klägerin Ansprüche auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ging der Rechtsstreit weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren jedoch nun ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die – wie im Streitfall die Beklagten – in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, über Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen auch erstreckt auf

– die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

– die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder

– die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens.

Falls die Auskunftspflicht die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen umfasst, möchte der Bundesgerichtshof mit einer weiteren Vorlagefrage wissen, ob sich diese Auskunft auch auf die IP-Adresse erstreckt, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzerkonto bei der Beklagten zu 1 verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs und unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden.

Tags: BGHBundesgerichtshofDienstleistungE-MailFrankfurtIP-AdresseKlageMailUrheberrechtYouTube

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