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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Recht im Internet

Cloudflare haftet für Urheberrechtverletzung

11. Januar 2021
in Recht im Internet
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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urheberrecht 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Das Oberlandesgericht Köln hat Cloudflare zur Sperrung von illegalen Inhalten verpflichtet.
  • Der Fall wurde von einem Mitglied des Bundesverbandes Musikindustrie initiiert.
  • Es wurde keine Sperrung der Inhalte auf ddl-music.to vorgenommen, trotz Rechtsverletzungen.
  • Cloudflare muss nun Inhalte sperren, die von Rechteinhabern gemeldet werden.
  • Das Gericht bestätigte ein Urteil des LG Köln aus 2020.
  • Erstmals wurde eine Verfügung gegen einen Anonymisierungsdienst erlassen.
  • Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für Rechteinhaber haben.

In einer Entscheidung vom Oktober letzten Jahres hat das Oberlandesgericht Köln den Anbieter Cloudflare, den viele Webseitenbetreiber für Dienste wie Proxy, Cache, Optimierungsleisten oder auch zur Anonymisierung nutzen,  verpflichtet, den Zugang zu Inhalten zu sperren, die auf der Internetseite eines ihrer Kunden angeboten wurden. Das Verfahren war von einem Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Musikindustrie eingeleitet worden, da trotz Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der strukturell rechtsverletzenden Website ddl-music.to die Inhalte nicht gesperrt worden waren. Cloudflare bietet unter anderem einen CDN-Dienst an, das von strukturell urheberrechtsverletzenden Websites missbraucht wird, um sich durch Anonymisierung der Rechtsverfolgung zu entziehen.

Dem hat das Oberlandesgericht Köln einen Riegel vorgeschoben: Es hat Cloudflare verpflichtet, bei ihren Kunden die Sperrung von Inhalten zu bewirken, die ihr von Rechteinhabern gemeldet wurden, oder ansonsten die gesamte Website des Kunden zu sperren. Das Oberlandesgericht hat damit das Urteil des LG Köln vom 30. Januar 2020 (14 O 171/19) bestätigt.

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 19a, 85 Abs. Abs. 1 S. 1 i.V.m. 31 Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung zu, Dritten zu ermöglichen, über die im Tenor aufgeführte Domain ddl.music.to das streitgegenständliche Musikalbum öffentlich zugänglich zu machen, wie unter den im Tenor angegebenen URL geschehen (Antrag zu 1c), im Übrigen ist der Unterlassungsantrag zu 1a und b) unbegründet.

Die Entscheidung des OLG Köln ist insbesondere vor dem Hintergrund bemerkenswert, da erstmals ein deutsches Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung gegen einen Anonymisierungsdienst bestätigt hat, die es untersagt, Dritten die Verbreitung illegaler Angebote zu ermöglichen und dabei die Identität der Server von rechtsverletzenden Webseiten zu verschleiern.

Die Entscheidung könnte somit für zahlreiche Rechteinhaber sehr interessant sein.

Tags: DomainHaftunginternetKIOberlandesgericht KölnServerStörerhaftungUrheberrechtWebsites

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