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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Wettbewerbsrecht

Nicht klickbarer OS-Link..immer wieder!

27. März 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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electronic commerce 384x192 1
Wichtigste Punkte
  • Unternehmer in der EU müssen den Link zur OS-Plattform auf ihrer Webseite einfügen.
  • Der Link ist erforderlich, wenn Waren oder Dienstleistungen an EU-Verbraucher angeboten werden.
  • Unternehmer sind nicht verpflichtet, an der Streitschlichtung teilzunehmen.
  • Unternehmer können Emails von der Plattform ohne Risiko ignorieren.
  • Der Link muss klickbar sein, auch wenn keine Teilnahme erforderlich ist.
  • Häufige Abmahnungen zu diesem Thema führen oft zu unnötigen Kosten für Mandanten.
  • Überprüfen Sie Ihre Webseite, um sicherzustellen, dass der Link enthalten ist!

Da mir zu der EU Streitschlichtungsplattform gerade wieder eine aktuelle und absolut unnötige Abmahnung vorliegt, sei noch einmal darauf hingewiesen, dass jeder Unternehmer mit Sitz in der EU, der an EU-Verbraucher Waren und/ oder Dienstleistungen verkauft bzw. Dienstleistungen erbringt, den Link auf die OS-Plattform einbinden muss, wenn die Leistungen  auf einer Webseite oder sonst auf elektronischem Weg angeboten werden und wenn Verbraucher die Bestellung über die Webseite oder sonst auf elektronischem Weg ausführen.

Weiterhin ist zwar kein Unternehmer verpflichtet, an der Plattform bzw. der Streitschlichtung teilzunehmen und kann Emails von der Plattform auch ohne jedes Risiko ignorieren, der Link muss jedoch trotzdem angebracht werden und der Link muss auch klickbar sein.

Jeden Tag gibt es zu diesem Thema wahrscheinlich hunderte Abmahnungen zu diesem völlig unnützen Thema und in aller Regel kann man Mandanten nur raten, zu bezahlen, da das Thema durch entschieden ist und meist nichts gegen die Abmahnung zu sagen ist.

Also: schnell noch einmal überprüfen, ob die eigene Webseite oder die eigen Verkaufsseiten auf Marktplätzen den Link eingebunden haben!

 

Tags: AbmahnungDienstleistungEmailMailVerbraucher

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