Das nur schon sehr lange sich dahin ziehende Verfahren von Kraftwerk gegen Moses Pelham und Martin Haas scheint langsam ein Ende zu finden. Heute hat der EuGH entschieden.
Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof wollte vom Gerichtshof u. a. wissen, ob es nach dem Urheberrecht und dem Recht verwandter Schutzrechte der Union sowie nach den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechten einen Eingriff in die Rechte des Herstellers eines Tonträgers, dem ein Audiofragment entnommen wurde, darstellt, wenn dieses Audiofragment ohne dessen Zustimmung mittels Sampling in einen anderen Tonträger eingefügt wird.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung ihrer Tonträger ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten. Folglich ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, durch einen Nutzer grundsätzlich eine teilweise Vervielfältigung dieses Tonträgers, sodass eine solche Vervielfältigung unter das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers fällt.
Keine „Vervielfältigung“ liege jedoch vor, wenn ein Nutzer in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in ein neues Werk einzufügen. Die Annahme, dass eine solche
Nutzung eines Audiofragments eine Vervielfältigung darstellt, die der Zustimmung des
Tonträgerherstellers bedarf, widerspräche u. a. dem Erfordernis, einen angemessenen Ausgleich zu sichern zwischen auf der einen Seite den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in der Charta verankerten Rechts am geistigen Eigentum und auf der anderen Seite dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, darunter der ebenfalls durch die Charta gewährleisteten Kunstfreiheit, sowie dem Allgemeininteresse.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, eine Kopie dieses Tonträgers ist, für die der Tonträgerhersteller über ein ausschließliches Verbreitungsrecht verfügt. Keine solche Kopie ist jedoch ein Gegenstand, der – wie der im Ausgangsverfahren fragliche –, nur Musikfragmente, gegebenenfalls in geänderter Form, übernimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen.
Außerdem spiegeln die im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen für die Rechte der Rechtsinhaber bereits wider, dass der Unionsgesetzgeber die Interessen der Hersteller und der Nutzer von geschützten Gegenständen sowie das Allgemeininteresse berücksichtigt hat.
Diese Ausnahmen und Beschränkungen sind auch erschöpfend geregelt, um das Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu sichern.
Daher sind die deutschen Rechtsvorschriften, die trotz des abschließenden Charakters der
Ausnahmen und Beschränkungen eine nicht im Unionsrecht geregelte Ausnahme oder
Beschränkung vorsehen, nach der ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen wurde, grundsätzlich ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Hinsichtlich der Ausnahmen und Beschränkungen für die ausschließlichen Rechte zur
Vervielfältigung und Wiedergabe, die von den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht für Zitate aus einem geschützten Werk vorgesehen werden können, stellt der Gerichtshof fest, dass die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde und das Werk, dem es entnommen ist, erkennen lässt, unter bestimmten Voraussetzungen ein Zitat sein kann, insbesondere dann, wenn die Nutzung zum Ziel hat, mit diesem Werk zu interagieren. Ist das Werk nicht zu erkennen, stellt die Nutzung des Fragments hingegen kein Zitat dar.
Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass die Mitgliedstaaten, wenn ihr Handeln nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, bei der Durchführung des Unionsrechts nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden dürfen, sofern dadurch u. a. nicht das Schutzniveau der Charta beeinträchtigt wird. Der materielle Gehalt des ausschließlichen
Vervielfältigungsrechts des Tonträgerherstellers ist jedoch Gegenstand einer Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung, sodass eine solche Nutzung insofern auszuschließen ist.
So, wer nun keine Kopfschmerzen hat, der sollte dringend Jura studieren!