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Verwertungsrechte an Artikeln eines Redakteurs

28. Juni 2019
in Urheberrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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newspaper 568058 1280

Meine Karriere in der Spielebranche hat als Betreiber eines Computerspielmagazins begonnen (davor war ich selber Redakteur, um mein Studium zu finanzieren), daher finde ich ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf sehr interessant.

Wichtigste Punkte
  • Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befasste sich mit Urheberrechten eines Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins.
  • Der Redakteur berichtete über ein Firmenevent eines deutschen Unternehmens in den USA.
  • Ein strittiger Abschnitt über eine Unternehmerin wurde mit Genehmigung des Chefredakteurs gestrichen.
  • Der Redakteur veröffentlichte den Beitrag ohne Einwilligung des Verlags in einer Tageszeitung.
  • Die Klage des Redakteurs auf Entfernung der Abmahnung war vor Gericht erfolglos.
  • Der Manteltarifvertrag für Redakteure schränkte die Meinungsäußerungsfreiheit im Arbeitskontext ein.
  • Das Verfahren betont die Bedeutung von Arbeitsverträgen für Redakteure, insbesondere in Onlinemagazinen.

Dieses musste sich bzgl. eines Redakteurs eines Wirtschaftsmagazins mit den Urheberrechten eines von diesem verfassten Beitrages befassen.

Im Rahmen seiner Tätigkeit für einen Verlag sollte er über die Eröffnung einer Fabrik eines deutschen Unternehmens in den USA berichten. Dort nahm er an einem Firmenevent teil, über das er für das Wirtschaftsmagazin einen Bericht verfasste. In diesem schilderte er den Verlauf eines Gesprächs mit der ausrichtenden Unternehmerin. Seinen Verzicht etwas zu essen habe er dieser gegenüber damit begründet, dass er „zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin habe diese Aussage dadurch „überprüft“, dass sie ihm kräftig in die Hüfte gekniffen habe.

Diese Passage wurde mit nachträglicher Billigung des Chefredakteurs gestrichen und der Bericht wurde ohne sie veröffentlicht. Der Versuch des Klägers, eine nachträgliche Veröffentlichung im Wirtschaftsmagazin zu erzielen, schlug fehl. Er kündigte darauf an, den Beitrag anderweitig zu veröffentlichen. Der Chefredakteur antwortete, dass dies wegen der Konkurrenzklausel im Arbeitsvertrag nicht gehe und verwies den Kläger auf eine Rücksprache mit der Personalabteilung.

Dennoch veröffentlichte der Kläger ohne Einwilligung der Beklagten, dem Verlag des
Wirtschaftsmagazins, einen Beitrag mit dem Titel „Ran an den Speck“ in einer Tageszeitung, in dem er seine Erlebnisse über diesen Vorfall schilderte und diese in den
Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Der Verlag als Beklagte erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung hatte vor dem Landesarbeitsgericht jedoch ebenso wie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften (MTV) Anwendung. Gemäß § 13 Nr. 3 MTV bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages. Diese Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit des Redakteurs aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist durch die allgemeinen Schranken aus Art. 5
Abs. 2 GG, zu denen auch tarifrechtliche Vorschriften gehören, gerechtfertigt. Durch
das Gebot, vor der Verwertung der Nachricht die Einwilligung des Verlags einzuholen,
wurde im konkreten Fall die innere Pressefreiheit des Redakteurs nicht verletzt.

Zwar ist der Kläger auch persönlich betroffen. Es überwiegt aber der dienstliche Zusammenhang, weil sich der vom Kläger erlebte Vorfall gerade bei dem Firmenevent, über das er berichten sollte, ereignete und außerdem handelnde Person die Unternehmerin selbst war. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor der Veröffentlichung des Beitrags in einer anderen Tageszeitung verpflichtet ist, die Einwilligung des Verlages – hier vermittelt durch den Chefredakteur – einzuholen und diese im Falle der Ablehnung ggfs. durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Da er dies nicht getan hat, durfte die Beklagte diese Pflichtverletzung abmahnen. Diese Reaktion war nicht unverhältnismäßig.

Ein solches Verfahren zeigt einmal wieder, dass auch Redakteure von Magazinen geprüfte Verträge haben sollten. Das gilt auch, eigentlich ganz besonders, für Onlinemagazine, die ihre Redakteur oft nicht als Angestellte führen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungArbeitsgerichtArbeitsverhältnisComputerComputerspielKlageUrheberrechtVerträgeVerwertungsrechtZins

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