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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Achtung beim Vertrag mit einem Fotografen

8. Juli 2019
in Urheberrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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urheberrecht 384x192 2

Aus gegebenen Anlass möchte ich gerne noch einmal darauf hinweisen, dass Betreiber von Onlineshops ähnlichen Webseiten mit vielen Grafiken und Fotos genau auf die Verträge der betreffende Fotografen achten.

Wichtigste Punkte
  • Betreiber von Onlineshops müssen auf Verträge mit Fotografen achten.
  • Verwendung von Stockfotos erfordert Vertragshaltung.
  • Die Art der Rechte unterscheidet sich zwischen Angestellten und Auftragnehmern.
  • Fotos ohne Vergütung können zu Streitigkeiten über Vergütung führen.
  • Professionelle Fotografen müssen Rechte für spezifische Plattformen klären.
  • Software kann Webseiten auf rechtswidrige Fotos überprüfen.
  • Rechtsstreitigkeiten beziehen sich oft auf Kosten statt auf Schadensersatzansprüche.

Das gilt sowohl bei der Verwendung von Stockfotos (siehe dazu diesen Beitrag oder diesen Beitrag aber auch diesen Hinweis zur Cordoba-Entscheidung) aber auch bei der Nutzung von Fotos, die ein Fotograf im eigenen Auftrag hergestellt hat. Auch hier ist nämlich zu beachten, welche Rechte von dem Fotografen genau eingeräumt wurden. Handelte es sich um einen Angestellten, sind die Verwertungsrechte anders zu beurteilen, als wenn der Fotograf nur Auftragnehmer war. Besonders kritisch ist es natürlich, wenn die Fotos von jemanden OHNE Vergütung erstellt wurden, z.B. weil es eine Freundschaftsleistung war. Davon kann ich nur grundsätzlich abraten, den selbst mit einem Vertrag könnte es später noch Streit um die angemessene Vergütung geben, die schnell teuer werden kann, wenn beispielsweise der Onlineshop irgendwann – vor allem wegen der Bilder – erfolgreich wurde. Siehe dazu z.b. diese Entscheidung.

Aber auch bei professionellen Fotografen sollte darauf geachtet werden, welche Rechte übertragen werden, für welche Plattformen die Rechte gelten (Social Media? Mobile Devices?), wem diese Rechte genau eingeräumt werden (Rechteübergang? Übertragbarkeit?) und vieles Weiteres.

Inzwischen gibt es Software, der hunderte Webseite pro Stunde crawlen kann und dabei abgleicht und ob und seit wann rechtswidrige Fotos genutzt wurden. Dann sind die Verteidigungsmöglichkeiten meist begrenzt auf die Höhe der Kosten (siehe diese BGH-Entscheidung) und nicht ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBBGHSchadensersatzSoftwareUrteileVerträgeVerwertungsrecht

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