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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Urheberrecht

Auch kostenlose Software genießt Urheberrecht

2. August 2019
in Urheberrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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urheberrecht 384x192 2
Wichtigste Punkte
  • Kurze Software-Demoversionen meistens unterliegen Urheberrecht, auch wenn sie kostenlos sind.
  • Der Bundesgerichtshof entschied, dass Microsoft als Inhaber der Rechte anerkannt werden muss.
  • Das Angebot einer Probeversion auf eigenen Seiten ohne Zustimmung ist illegal.
  • Die Verfügbarkeit der Testversion auf Microsofts Seiten ändert nichts an der Rechtslage.
  • EU-Recht muss bei der Auslegung des deutschen Urheberrechts berücksichtigt werden.
  • Links zur Downloadmöglichkeit auf Microsoft sind zulässig, wenn keine Vereinbarung besteht.
  • Das Erschließen eines neuen Publikums kann rechtliche Konsequenzen für den Händler haben.

Immer wieder sieht man, dass die Meinung vertreten wird, dass kostenlose Software, allen voran Shareware oder Freeware auf eigene Server/Webseiten gepackt werden dürfe, da diese ja kostenlos sei. Das ist natürlich Unsinn, allerdings gefühlt ein sehr weit verbreiteter Unsinn.

Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt und mit Urteil von Ende letzten Monats zugunsten von Microsoft entschieden, dass die unter Juristen sicher wenig in Zweifel zu ziehende Rechtsauffassung korrekt sei.

Im vorliegenden Fall betraf der Rechtsstreit die kostenlose Probeversion von Office, die  der Betreiber eines Internet-Shops auf seiner eigenen Seite und über Ebay angeboten hatte.

Durch das Hochladen der Probeversionen liegt eine “öffentliche Wiedergabe” im Sinne des Urheberrecht vor, die nur mit Zustimmung von Microsoft zulässig gewesen wäre. Dass Microsoft die Testversion auf seinen eigenen Seiten ebenfalls kostenlos zum Download angeboten habe, ändert daran nichts.

Der BGH stützt sich dabei auch auf EU-Recht, denn beide relevanten Richtlinien seien bei der Auslegung  deutschen Urheberrechts zu berücksichtigen. Relevant war hier, dass bei dem Händler ein neues Publikum erschlossen wurde. Zulässig wäre somit lediglich ein Link auf die Downloadmöglichkeit bei Microsoft – oder natürlich eine explizite Vereinbarung mit Microsoft.

Tags: BGHBundesgerichtshofEBayinternetServerSoftwareTestUrheberrecht

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