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BayLDA geht gegen Webseiten mit Google Analytics vor

2. Dezember 2019
in Recht im Internet
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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Wer einen Webauftritt betreibt, möchte in der Regel wissen, wie häufig diese besucht wird,  ob es regelmäßige Nutzer gibt, aus welchen Ländern diese kommen und wie das  Nutzungsverhalten auf der Seite ist.

Wichtigste Punkte
  • Webseitenbetreiber müssen die Besucherfrequenz, Nutzerverhalten und Herkunft der Nutzer analysieren.
  • Tracking erfordert die Einwilligung der Webseitenbesucher für die Verarbeitung ihrer Nutzerdaten.
  • Einwilligung muss auf vollständiger Information basieren und durch aktive Handlung des Nutzers erfolgen.
  • Die Nutzung von Google Analytics erfordert aktuelle Rechtslage und darf nur mit Einwilligung erfolgen.
  • Webseitenbetreiber ohne Einwilligung riskieren Datenschutzverstöße und empfindliche Geldbußen.
  • Das BayLDA plant, gegen Verstöße von Google Analytics aktiv vorzugehen.
  • Wettbewerber nutzen bereits Abmahnungen, um gegen diese Datenschutzverstöße vorzugehen.

Auch bei mir auf dem Blog gibt es zu dem Thema einige Einträge.

Wenn das Nutzerverhalten allerdings nicht nur für die eigenen Zwecke verwendet, sondern an andere Stellen übertragen wird, um dort zur Erstellung eines umfassenden „Internetprofils“ des Webseitenbesuchers genutzt zu werden, spricht man von Tracking; und laut dem Bayrischen Landesamt für Datenschutz benötigen Webseitenbetreiber dafür eine Einwilligung der Webseitenbesucher.

Eine Einwilligung liegt nur dann vor und ist nur dann wirksam, wenn die Nutzer über die geplante Verarbeitung ihrer Nutzerdaten vollständig informiert werden (u.a., wer bekommt welche Daten zu welchem Zweck) und dann eindeutig zugestimmt haben. Mit anderen Worten: Eine wirksame Einwilligung erfordert eine aktive Handlung des Nutzers. Dies entspricht der aktuellen Entwicklung zu Cookies (siehe meine Artikel dazu hier).

Viele Website-Betreiber berufen sich bei der Einbindung von Google Analytics oder vergleichbaren Analysewerkzeugen auf alte, längst überholte und zurückgezogene Veröffentlichungen. Das Produkt Google Analytics wurde in den vergangenen Jahren aber so fortentwickelt, dass Google sich das Recht einräumt, die Daten der  Webseitenbesuchern zu eigenen Zwecken zu verwenden.

Daher gilt:  Wer Funktionen nutzt, die eine Einwilligung erfordern, darf diese Funktionen bei Webseitenbesuchern nicht mehr nutzen, solange diese keine wirksame Einwilligung erklärt haben.

Webseitenbetreiber, die Nutzer ohne Vorliegen einer Einwilligung tracken, begehen ein Datenschutzverstoß, der mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann. Dem aktuellen Vorstoß des BayLDA kann man wohl entnehmen, dass dies bald auch selber gegen Google Analytics Verstöße vorgehen werden. Wettbewerber tun dies bereits mithilfe von Abmahnungen.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AbmahnungAnalyseBlogDatenschutzEntwicklungGoogleinternetKI

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