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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Wettbewerbsrecht

Gesetz zur Klärung strittiger Influencer-Rechtsprechung

13. Februar 2020
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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gesetz zur klaerung strittiger influencer rechtsprechung 2
Wichtigste Punkte
  • Bundesministerium der Justiz klärt, dass unentgeltliche Äußerungen in sozialen Medien keinen kommerziellen Zweck verfolgen müssen.
  • Schaffung eines rechtssicheren Rahmens für Blogger und Influencer steht im Fokus zur Förderung von Meinungsbildung.
  • Verunsicherung unter Influencern besteht aufgrund unterschiedlicher gerichtlicher Urteile über werbliche Kennzeichnungen.
  • Vorgeschlagene Ergänzung des UWG erlaubt Ausnahmen für unentgeltliche Empfehlungen vorrangig zur Information.
  • Kriterium der Wahrnehmung von Informationsfreiheit muss überprüfbar und objektiv festgelegt werden.
  • Nachweis der unentgeltlichen Äußerung könnte durch eine Bestätigung des Unternehmens erfolgen.
  • Regierung kooperiert mit der Europäischen Kommission zur Umsetzung, während die genaue Regelung noch unklar bleibt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beabsichtigt klarzustellen, dass Äußerungen auf sozialen Medien zu Produkten, die ohne Gegenleistung erfolgen und vorrangig der Information und Meinungsbildung dienen, keinen kommerziellen Zweck verfolgen und daher auch nicht gekennzeichnet werden müssen.

Die Klarstellung soll einen sicheren Rechtsrahmen für unentgeltliche Empfehlungen im Internet durch Blogger und Influencer schaffen. Die Verunsicherung ist aktuell auch bei vielen Mandanten sehr groß. Man schaue sich nur einmal meine Posts zum Thema Influencer an (siehe hier).

Im Hinblick auf die Komplexität der im Zusammenhang mit der geplanten Rechtsänderung bestehenden wettbewerbs- und europarechtlichen Fragestellungen bittet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz um Stellungnahmen interessierter Kreise wie Verbände,  unternehmen, Wissenschaft, Influencer und Journalisten, wie dieses Ergebnis rechtssicher erreicht werden kann.

Hintergrund

Mehrere Gerichte haben bei Äußerungen von Influencern unterschiedlich beurteilt, ob auch unentgeltlich abgegebene Empfehlungen von Produkten und Dienstleistungen eine geschäftliche Handlung darstellen, deren kommerzieller Charakter nach § 5a Absatz 6 UWG offengelegt werden muss. Viele Influencer sind seitdem verunsichert und kennzeichnen sehr viele oder alle Beiträge als
Werbung. Durch eine solche Überkennzeichnung kann man aber inzwischen Äußerungen nicht mehr verlässlich erkennen, die gezielt den Absatz von Produkten fördern sollen.

Allerdings ist der Gestaltungsspielraum des deutschen Gesetzgebers durch europarechtliche Vorgaben begrenzt, da das UWG die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) umsetzt (UGP-RL). Diese regelt den wirtschaftlichen Verbraucherschutz grundsätzlich abschließend.

Also Vorschlag gilt folgende Ergänzung in § 5a Absatz 6 UWG:

Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.

Eine solche Klarstellung im UWG soll einen sicheren Rechtsrahmen für Blogger und Influencer darstellen und der Verwaltungspraxis anderer EU-Mitgliedstaaten entsprechen. Sie würde außerdem der Rechtsprechung für Beiträge in Printmedien entsprechen, bei denen eine Ausnahme von einer geschäftlichen Handlung und damit der Anwendung des UWG in der Regel angenommen wird, soweit die Wahrnehmung der Informations- und Pressefreiheit nicht hinter der erkennbaren Absicht zurücktritt, den Absatz des eigenen Presseerzeugnisses zu fördern.

Das Kriterium, dass die Äußerung vorrangig der Informations- und Meinungsbildung dient, wird an objektiven Faktoren nachprüfbar sein und verhindern, dass die Ausnahme bei stark werblich klingenden Äußerungen wie zum Beispiel bei übertriebenem Lob anwendbar ist. Da die Äußerung nur vorrangig der Informations- und Meinungsbildung dienen muss, ist die Ausnahme auch anwendbar, wenn ein Journalist für das Verfassen des Artikels ein Entgelt von dem Printmedium erhalten hat, ein Influencer mit der Äußerung auch sein eigenes Profil schärfen möchte oder ein Verleger durch einen Artikel auch den Absatz seines Presseproduktes fördern möchte.

Die Gestaltung als Regelbeispiel lässt eine abweichende Beurteilung zudem bei besonderen Umständen vor.

Als Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 5a Absatz 6 UWG müsste die Erfüllung der Voraussetzung im Streitfall von den Influencern jedoch nachgewiesen werden. Dabei schlägt das Ministerium vor, dass als Nachweis eine Bestätigung des Unternehmens erbracht werden, dass keine Gegenleistung für die Äußerung erfolgt ist. Das Merkmal, ob eine Äußerung vorrangig der
Information- und Meinungsbildung dient, würde dagegen objektiv bestimmt werden und sich danach bemessen, ob Elemente einer sachlichen Darstellung oder persönlichen Stellungnahme im Vordergrund stehen.

Die Klarstellung ist allerdings in der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Bundesregierung ist daher mit der Europäischen Kommission im Gespräch und wird einen möglichen Gesetzentwurf eng mit ihr abstimmen.

Warten wir es einmal ab!

Tags: BlogDienstleistungGesetzeInfluencerInformationinternetRechtsprechungVerbraucherVerbraucherschutz

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