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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel
Home Wettbewerbsrecht

Internetportal muss auf Provisionen hinweisen

31. Juli 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 Minuten Lesezeit
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selling 3213725 1280 1
Wichtigste Punkte
  • Landgericht Hamburg entschied, dass Portalbetreiber auf Provisionszahlungen hinweisen muss, wenn Nutzer mit Makler vereinbaren.
  • Unklarheit über die Erfolgsprovision führte zu einer irreführenden Werbung.
  • Werbung suggerierte, dass Empfehlungen unbefangen und unabhängig sind.
  • Fehlende Hinweise auf die Provision ist ein Verstoß gegen § 5 UWG.
  • Erfolgsbeteiligung gilt als wesentliche Information, die offengelegt werden muss.
  • Das Urteil folgt der Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen, inkl. Influencer-Marketing.
  • Obwohl nicht rechtskräftig, hat das Urteil weitreichende Bedeutung für Affiliate-Marketing.

Wie ich bereit in diesem Artikel dargestellt habe, nimmt der Zug der Urteile bzgl. der Kennzeichnung von Affiliates und Provisionszahlungen immer mehr Fahrt auf. Nun gibt es das Dritte Urteil rund um das Thema.

So hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass ein Portal, welches Immobilienmakler vermittelt, die Nutzer darauf hinzuweisen müsse, dass der Portalbetreiber im Falle einer Provisionsvereinbarung zwischen Nutzer und Makler eine prozentuale Erfolgsbeteiligung erhält.

Unstreitig war in dem Verfahren, dass der Portalbetreiber zumindest von einem Teil der von ihm empfohlenen Makler eine Erfolgsprovision erhielt. Eine Aufklärung hierüber erfolgte jedoch nicht.

Das Landgericht Hamburg ist daher Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat die Werbung der Beklagten ohne aufklärenden Hinweis zur Provision als irreführend angesehen.

Hierzu führte es aus: 

„Die Werbung ist irreführend im Sinne des § 5 UWG, weil sie dem Leser suggeriert, dass die von Beklagtenseite ausgesprochenen Maklerempfehlungen nach sachlichen Kriterien und von finanziellen Erwägen unbeeinflusst erfolgen. Dies wird jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der von der Werbung angesprochenen Internetnutzer annehmen. Denn die Werbung enthält keine ausreichenden Hinweise darauf, dass die Beklagte für einen Teil von ihr empfohlenen Makler eine Erfolgsprovision erhält. Dies versteht sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinesfalls von selbst.“

Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG vor, da es sich bei der mit den Maklern vereinbarten Erfolgsbeteiligung um eine wesentliche Information handele, über die aufzuklären sei.

Das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig, folgt aber der Rechtsprechung anderer Gericht und im Prinzip auch der Rechtsprechung zum Thema Influencer.

Tags: HamburgInfluencerInformationinternetLandgericht HamburgPortalProvisionRechtsprechungUrteile

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