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OLG Köln entscheidet zum Click-Baiting

3. Juni 2019
in Recht im Internet
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Eine Programmzeitschrift muss einem bekannten Fernsehmoderator 20.000 Euro bezahlen, weil sie unerlaubt sein Bild als „Klickköder“ verwandt hat. Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.05.2019 entschieden.

Wichtigste Punkte
  • Programmzeitschrift muss 20.000 Euro an Günther Jauch zahlen wegen unerlaubter Bildverwendung als Klickköder.
  • Urteil des OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 28.05.2019.
  • Die Veröffentlichung hatte keinen Informationswert bezüglich des Klägers und enthielt haltlose Spekulationen.
  • Der Kläger zielt auf Schadensersatzansprüche durch die sogenannte Lizenzanalogie.
  • Gericht schätzt den Betrag als Ausgleich für rechtswidrigen Eingriff, auch ohne Zustimmung des Abgebildeten.
  • Besondere Berücksichtigung der Markt- und Werbewerte des Klägers sowie des sensiblen Themas Krebserkrankung.
  • Revision zugelassen aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der rechtlichen Behandlung von Clickbaiting.

Die Zeitschrift hatte auf ihrem Facebook-Profil vier Bilder von Prominenten veröffentlicht, verbunden mit dem Text: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“. Durch Anklicken der Meldung wurden die Leser auf die Internetseite der Zeitschrift weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die Erkrankung eines der abgebildeten Moderatoren berichtet wurde. Informationen über den unstreitig hiervon nicht betroffenen Kläger fanden sich dort nicht.  Das OLG Köln bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Köln. Das Bild des Klägers sei unzulässig kommerziell genutzt worden. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden gewesen. Die haltlosen Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger hätten an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger gehabt. Das Bild des Klägers habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt.

Der Fall ist typisch für Clickbaiting auf Social Media Netzwerken wie Facebook, bei dem die reißerische Überschrift in Verbindung mit Bildern Prominenter eine „Neugierlücke“ öffnen sollen.

Der Kläger, hier Günther Jauch, nutzt zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche die sogenannte „Lizenzanalogie“. Danach muss der Verlag den Betrag bezahlen, den er dadurch „gespart“ hat, dass er vom Abgebildeten keine Lizenz für die Abbildung erworben hat. Ein solcher Betrag wird vom Gericht geschätzt und muss auch dann gezahlt werden, wenn der Abgebildete überhaupt nicht bereit gewesen wäre, sein Bild für die fragliche Nutzung lizenzieren zu lassen. Der Zahlungsanspruch fingiert nämlich nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung, sondern er stellt einen Ausgleich für einen rechtswidrigen Eingriff dar. Bei der Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger einen überragenden Markt- und Werbewert hat und außergewöhnlich beliebt ist und dass es sich bei der in den Raum gestellten Krebserkrankung des Klägers um ein sensibles Thema gehandelt hat.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die rechtliche Behandlung von Clickbaiting grundsätzliche Bedeutung habe und eine klärende und richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordere.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BundesgerichtshofFacebookInformationinternetLizenzSchadensersatz

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