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vzbv mahnt E-Scooter AGB ab

27. August 2019
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 2 Minuten Lesezeit
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vzbv mahnt e scooter agb ab

Anbieter von E-Scootern versuchen auf rechtlich kritische Weise, Risiken und Verantwortung auf ihre Kunden abzuwälzen. Das ergab eine aktuelle Überprüfung der Nutzungsbedingungen von fünf großen Verleihfirmen durch den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Der vzbv hat bei allen Anbietern zum Teil gravierende Verstöße wie unzulässige Haftungsregelungen und die Abwälzung von Wartungs- und Inspektionspflichten auf die Kunden festgestellt. Die vzbv hat die Firmen inzwischen abgemahnt.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Kunden zur umfassenden Inspektion verpflichtet
2. Keine Leistungsgarantien
3. Viele Tücken im Kleingedruckten
3.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Rechtswidrige Nutzungsbedingungen bei E-Scooter-Anbietern aufgedeckt durch vzbv.
  • Fünf Firmen, darunter VOI und Lime, wurden abgemahnt.
  • 85 Klauseln als unzulässig eingestuft, Haftung auf Kunden abgewälzt.
  • Kunden müssen Wartung und Inspektion der E-Scooter durchführen, was unrealistisch ist.
  • Keine Leistungsgarantien für die Verfügbarkeit des Mietservices durch Anbieter.
  • Strafgebühren für falsches Abstellen der Fahrzeuge wurden als überzogen kritisiert.
  • Verwendung persönlicher Daten ohne Zustimmung, zum Beispiel für Werbung.

Nach Überprüfung der Nutzungsbedingungen hat der vzbv fünf Verleihfirmen abgemahnt, die seit kurzem in deutschen Städten aktiv sind: JUMP Bicycles GmbH, LMTS Germany GmbH (Circ), Neutron Holdings (Lime), TIER Mobility GmbH und VOI Technology Switzerland AG. Die Bilanz ist für die junge Branche wenig schmeichelhaft: Insgesamt 85 Klauseln sind nach Auffassung des vzbv unzulässig.

Kunden zur umfassenden Inspektion verpflichtet

Kunden werden nach Ansicht des vzbv vor allem durch die Haftungsregelungen benachteiligt. Wer einen E-Scooter „auf eigene Gefahr“ mietet, hafte bei kundenfeindlichster Auslegung unabhängig von seinem Verschulden für nahezu alle Schäden, die etwa durch Unfall oder Diebstahl entstehen.

Die Anbieter garantieren teilweise weder einen verkehrssicheren Zustand der Roller noch funktionierende Akkus. Einige wälzen ihre Pflicht zur regelmäßigen Wartung und Inspektion sogar vollständig auf die Kunden ab und verpflichten diese vor jedem Fahrtantritt, unter anderem Bremsen, Beleuchtung, Räder, Rahmen und Akkus sorgfältig auf etwaige Mängel zu überprüfen. Dabei können Verbraucher die geforderte Inspektion in der Regel gar nicht fachgerecht ausführen.

Keine Leistungsgarantien

Kritisch sieht der vzbv auch, dass die Unternehmen keine Gewähr dafür übernehmen, dass ihr Vermietungsservice überhaupt verfügbar ist. Eine typische Formulierung: „VOI liefert die Dienstleistungen, ohne diesbezüglich irgendeine Art von Garantie zu geben“, so Jungbluth. Mehrere Anbieter behalten sich vor, den Service jederzeit einschränken oder einstellen zu können und die Mietbedingungen kurzfristig ohne Rücksicht auf die Interessen der Nutzer zu ändern.

Circ hat die geforderte Unterlassungserklärung bereits abgegeben. Die Firma Tier hat ihre Bedingungen geändert. Andere Anbieter haben signalisiert, dass sie ihre Klauseln ändern und die geforderte Unterlassungserklärung abgeben wollen. Tun sie das nicht, wird der vzbv Klage vor Gericht erheben.

Viele Tücken im Kleingedruckten

In den Nutzungsbedingungen gibt es zahlreiche weitere Klauseln, die nach Auffassung des vzbv rechtswidrig sind. Einige Beispiele:

  • Vom Zahlungskonto dürfen alle Kosten eingezogen werden, die nach Ansicht des Verleihers vom Kunden verursacht wurden -– darunter auch Forderungen von Dritten. Anbieter behalten sich vor, Nutzern schon nach geringfügigem Zahlungsrückstand den Zugang zum Mietservice zu sperren oder jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
  • Mitunter sollen Kunden völlig überzogene Strafgebühren zahlen, wenn sie das Fahrzeug falsch abstellen oder nicht korrekt abmelden.
  • Mietgebühren werden grundsätzlich nicht erstattet oder nur, wenn der Kunde kurzfristig reklamiert -– selbst wenn der Kunde die Fahrt nicht antreten konnte, weil der Roller defekt oder der Akku leer war.
  • Persönliche Daten können ohne die erforderliche Zustimmung des Kunden zum Beispiel für Werbezwecke genutzt werden.
Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: AGBDienstleistungHaftungKlageTechnologyUnterlassungserklärungVerbraucherVerbraucherzentrale

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