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Das Wort „Spezialist“ kann unzulässige Spitzenstellungswerbung sein

15. April 2020
in Wettbewerbsrecht
Lesezeit: 1 min lesen
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Das Landgericht Ellwangen in Baden-Württemberg hat eine einstweilige Verfügung dahingehend bestätigt, dass der Begriff „Spezialist“ als Spitzenstellungswerbung unzulässig sein kann.

Wichtigste Punkte
  • Landgericht Ellwangen bestätigt, dass der Begriff "Spezialist" als Spitzenstellungswerbung unzulässig sein kann.
  • Ein Whirlpoolanbieter bewarb sich als der Spezialist für Außenwhirlpools in Ostwürttemberg.
  • Das Gericht entschied, dass die Werbung als unzulässige Alleinstellungswerbung interpretiert werden kann.
  • Ein erheblicher Teil des Publikums könnte den Anbieter fälschlicherweise als den einen Spezialisten verstehen.
  • Die Werbung könnte den Eindruck erwecken, dass der Anbieter eine Spitzenstellung im Markt einnimmt.
  • Die Formulierung "ein Spezialist" ist in der Regel unproblematisch, abhängig von den Umständen des Einzelfalls.
  • Vorsicht ist bei der Verwendung des Begriffs "Spezialist" in Beschreibungen auf Plattformen wie LinkedIn geboten.

Ein Whirlpoolanbieter warb in in dem Fall mit der Aussage:

„Als der Spezialist für Außenwhirlpools […] in Ostwürttemberg etabliert“.

Im darauffolgenden Absatz stand:

Dies empfand das Landgericht als unzulässig, wobei darauf zu achten ist, dass das Problem darauf basierte, dass es darum ging, dass der Anbieter sich als „der Spezialist“ bezeichnete, was laut Auffassung der Klägerin der Verkehr dahingehend auffassen würden, dass es sich eben um den einen Spezialisten in Ostwürttemberg handeln würde.

Das Gerichte bestätigte die Auffassung des Wettbewerbers, dass sich sich dabei um eine unzulässige Alleinstellungswerbung würden, denn die Werbung werde von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden, dass der Werbende im Segment Außenwhirlpools für sich allein – als Spezialist – eine Spitzenstellung auf dem Markt für sich in Anspruch nehme. 

Dies war natürlich nicht der Fall. 

Da man das Wort Spezialist sehr oft in Beschreibungen auf LinkedIn etc. sieht, ja selbst ich bezeichne mich als „spezialisiert auf den Bereich Gaming und Esport“, sollte man mit der genauen Formulierung vorsichtig sein.

Unproblematisch hingegen ist in den meisten Fällen sich als ein Spezialist für einen besonderen Bereich zu bezeichnen. Letzten Endes kommt es jedoch auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, die entscheiden, ob eine Werbung wettbewerbswidrig sein kann.

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: Baden-WürttembergEsportGamingLinkedIn

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