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ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel

ITMediaLaw - Rechtsanwalt Marian Härtel > Recht und Esport > Investments in Esport Teams

Investments in Esport Teams

9. Dezember 2019
in Recht und Esport
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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Wichtigste Punkte
  • Aktuelle Herausforderungen für Esport-Teams bei der Kapitalbeschaffung für die Professionalisierung.
  • Unterscheidung zwischen Finanzinvestoren und strategischen Investoren ist entscheidend für die Vertragsgestaltung.
  • Essentielle Vertragsfragen betreffen Stimmrechte, Beteiligung und Art des Investments.
  • Vorsicht bei Überschuldung: Junge Gründer sollten Verträge sorgfältig prüfen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Unterschiedliche Probleme bei GmbHs im Vergleich zu Aktiengesellschaften bei der Kapitalbeschaffung.
  • Erstellung relevanter Dokumente, wie Term Sheets und Beteiligungsvereinbarungen, ist für Teams essenziell.
  • Unverbindliche Beratung zu Kosten und Abläufen ist verfügbar, jedoch begrenzt auf grundlegende Fragen.

Aktuell berate ich eine Reihe von Esport Teams dabei Kapital einzusammeln und so den nächsten Schritt hin zur Professionalisierung zu machen. Daher heute ein paar kurze Hinweise zu den Problemen, mit denen ich mich gerade beschäftige.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Investment quo vadis?
2. Aktiengesellschaft oder “Stille Beteiligung”
3. Wichtige Dokumente
4. Fragen?

Investment quo vadis?

Will man heutzutage ein erfolgreiches und auf Profit ausgerichtetes Esport-Team neu etablieren, von Werksteams abgesehen, bleibt nur externes Kapital. Das Bootstrappen von Esport Teams ist eigentlich inzwischen unmöglich (siehe dazu diesen Beitrag).

Ein paar wichtige Grundinformationen, wie man einen Investor für ein Esport Team akquirieren kann, findet man übrigens in diesem Artikel.

Wichtig ist sich aber zudem Gedanken zu machen, ob man einen Finanzinvestor oder einen strategischen Investor sucht. Dies ist nicht nur für die Zukunft relevant, sondern hat natürlich auch Auswirkungen darauf, wie umfangreich und kompliziert entsprechende Verträge zu gestalten sind.

Wichtige Punkte, die in diesen Verträgen zu klären sind, sind die Stimmrechte des Investors, die Beteiligung in der Geschäftsführung, die sonstigen Tätigkeiten aber vor allem auch die Art und Weise des Investments. Gerade bilanzrechtlich ist bei jungen Unternehmen zu beachten, dass Darlehen, Agios oder sonstige Gestaltungen so vorgenommen werden müssen, dass nicht trotzdem des “Cash” auf dem Girokonto sofort eine Überschuldung entsteht. Zwar gibt es hier natürlich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen sowie Vor- und Nachteile. Ohne sorgsame Planung und Beratung sollte ein junger Gründer, der meistens kein Jura studiert hat, nicht einfach Verträge akzeptieren. Auch als Geschäftsführer können sich beim Thema Überschuldung schnell große persönliche Haftungsrisiken verstecken, von denen selten jemand etwas ahnt, da es meiner Erfahrung nach die Regel ist, dass kaum jemand versteht, warum eine Überschuldung vorliegen kann, obwohl sechsstellige Geldsummen auf dem Girokonto liegen.

Aktiengesellschaft oder “Stille Beteiligung”

Diese Probleme stellen sich übrigens meisten bei einer GmbH, denn bei einer Aktiengesellschaft (siehe dazu diesen Artikel) funktioniert die Kapitalbeschaffung zwar ähnlich, aber es kann insgesamt einfach konstruiert werden.

Das gilt übrigens auch bei einem Beteiligungsdarlehen, welches beispielsweise in Form einer typischen oder atypischen stillen Beteiligung konstruiert werden kann.  Dabei handelt es sich um ein Darlehen,  welches dem Darlehensgeber im Gegenzug eine gewinnabhängige Beteiligung am Erfolg gewährt. Dieser Anteil wird zuvor festgelegt und nimmt zumeist die Form einer halbjährlichen oder jährlichen Zinszahlung an. Der Investor wird dabei jedoch nicht Eigentümer des Esport Teams, sondern die Gesellschaft (meist wohl eine GmbH) beteiligt den Investor an Gewinnen und Exit-Erlösen so als wäre er Eigentümer. Aufgrund dieser Konstruktion können partiarische Darlehen recht flexibel ausgestaltet werden. Ob ein solches Darlehn einer Beteiligung am Eigenkapital vorzuziehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von verschiedenen Umständen ab.

Das liegt vor allem daran, dass bei einer stillen Beteiligung, anders als bei Eigenkapitalbeteiligungen, meist keine Mitspracherechte, gewährt werden, dafür aber ein vorrangiges Gewinnbezugsrecht und eine verbesserte Situation im Falle eines Exit vorliegt. Spätesten hier entscheidet sich also, ob man einen strategischen Investor oder einen Finanzinvestor will bzw. findet.

Wichtige Dokumente

Neben der allgemeinen Beratung, auch zu strategischen Fragen, helfe ich Teams bei der Erstellung der relevanten Dokumente wie einem Term Sheet, einer Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung sowie der Anpassung oder Neugestaltung des Gesellschaftsvertrages. Dabei müssten auch zukünftige Investments beachtet werden und gegebenenfalls Geschäftsführerverträge angepasst werden. Dies gilt gerade auch bei ersten kleineren Investoren wie Business Angel, die bei falsch abgeschlossenen Verträgen, beispielsweise ohne Möglichkeiten der “Verwässerung” sowie sonstiger Vorkehrungen, schnell in zukünftigen Investmentrunden Probleme bereiten können oder teuer ausbezahlt werden müssen.

Fragen?

Gerne helfe ich auch in diesen Fragen bei grundsätzlichen Fragen zu Kosten und Ablauf zunächst unverbindlich. Da eine Investmentbeteiligung jedoch auch umfangreiche vorvertragliche Beratung benötigen kann, ist dies in diesem Fall begrenzt auf rudimentäre Fragen.

 

Tags: AnpassungBeratungBusinessEigenkapitalEsportHaftungInformationInvestmentInvestorTestVerträgeZins

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