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Rechtsanwalt Marian Härtel - ITMediaLaw

Gerichtsstandsvereinbarungen in Influencerverträgen

19. Dezember 2023
in Recht im Internet
Lesezeit: 3 Minuten Lesezeit
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In meiner aktuellen anwaltlichen Praxis habe ich gerade einen Fall, der sich mit der Frage der Gerichtsstandsvereinbarungen in Influencerverträgen beschäftigt. Dieser Fall bietet aufschlussreiche Erkenntnisse über die rechtliche Behandlung solcher Vereinbarungen und die Einordnung von Influencern im Kontext des Handelsrechts.

Inhaltsverzeichnis Verbergen
1. Der Sachverhalt
2. Die rechtliche Bewertung
3. Die Bedeutung für Influencer
3.1. Author: Marian Härtel
Wichtigste Punkte
  • Gerichtsstandsvereinbarungen in Influencerverträgen sind rechtlich herausfordernd und weichen ab von üblichen Vertragsformaten.
  • Das Gericht entschied, dass ein Influencer nicht automatisch als Kaufmann gilt, was die Zuständigkeit beeinflusst.
  • § 38 ZPO erfordert, dass beide Parteien Kaufleute gemäß HGB sind, um gültige Gerichtsstandsvereinbarungen zu treffen.
  • Der Status eines Unternehmers nach § 14 BGB ist nicht identisch mit dem eines Kaufmanns im HGB.
  • Die Entscheidung schafft eine rechtliche Grauzone für Influencer, deren Tätigkeiten oft nicht als Handelsgewerbe klassifiziert werden.
  • Gerichtsstandsvereinbarungen können unwirksam sein, wenn sie nicht den Vorgaben des § 38 ZPO entsprechen.
  • In speziellen Fällen, etwa bei Influencern im Ausland, kann eine solche Vereinbarung rechtliche Sicherheit bieten.

Der Sachverhalt

In dem konkreten Fall wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Influencer-Managementvertrag getroffen. So weit, so üblich. Als wir nun ausstehende Vergütungen einklagten, stand ich vor dem Problem, welches Gericht nun zuständig ist. Das zu erste angerufene Amtsgericht lehnte jedoch seine Zuständigkeit ab. Die Begründung des Gerichts fußte auf der Feststellung, dass im vorliegenden Fall der Influencer nicht als Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO anzusehen sei.  Da wir auch nicht zum vollen Umfang der Tätigkeit des Influencer vorgetragen hätten, Ferner wurde bemängelt, dass ich als Anwalt nicht ausreichend zum Umfang der Tätigkeit des Influencers vorgetragen hätten, wäre die Zuständigkeit nur bei dem Gericht gegeben, wo die beklagte Agentur ihre Sitz hat.

Die rechtliche Bewertung

Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Interpretation des § 38 ZPO, der die Zuständigkeit eines Gerichts bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Kaufleuten regelt. In diesem Kontext ist es entscheidend zu verstehen, dass § 38 ZPO eine Ausnahme von dem Grundsatz des gesetzlichen Gerichtsstandes darstellt und eine prorogative Wirkung entfaltet, die es den Parteien ermöglicht, ein an sich unzuständiges Gericht für zuständig zu erklären. Dies setzt jedoch voraus, dass beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) sind.

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass der Status eines Unternehmers nach § 14 BGB nicht automatisch mit dem eines Kaufmanns nach HGB gleichzusetzen ist. Während § 14 BGB den Unternehmerbegriff weit fasst und jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, einschließt, ist der Kaufmannsbegriff im HGB enger definiert. Er bezieht sich spezifisch auf Personen, die ein Handelsgewerbe betreiben. Dies umfasst nicht nur die in das Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden, sondern auch solche, deren Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

In Bezug auf Influencer ergibt sich daraus eine rechtliche Grauzone, da ihre Tätigkeit nicht immer klar den Kriterien eines Handelsgewerbes im Sinne des HGB entspricht. Viele Influencer agieren als Soloselbständige oder Kleinunternehmer, was die Anwendung des § 38 ZPO problematisch macht. Die Gerichtsentscheidung betont daher die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung des einzelnen Falles, um festzustellen, ob ein Influencer als Kaufmann im Sinne des HGB angesehen werden kann.

Die Bedeutung für Influencer

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Vertragsgestaltung im Bereich des Influencer-Marketings. Sie unterstreicht, dass Influencer nicht per se als Kaufleute im Sinne des Handelsrechts angesehen werden. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen in entsprechenden Verträgen. In der Praxis bedeutet dies, dass solche Vereinbarungen in Influencerverträgen oft von begrenztem Nutzen sind und möglicherweise nicht die beabsichtigte rechtliche Sicherheit bieten.

Angesichts dieser rechtlichen Unsicherheit erscheinen Gerichtsstandsvereinbarungen in vielen Fällen als potenziell sinnlos. Noch gravierender ist, dass sie im Zweifel sogar unzulässig sein könnten. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 38 ZPO entspricht, als unwirksam angesehen werden kann. Darüber hinaus könnte eine solche Klausel, wenn sie gegenüber einem nicht als Kaufmann qualifizierten Influencer verwendet wird, als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB gewertet werden und somit abmahnfähig sein.

Es gibt jedoch spezifische Situationen, in denen die Aufnahme einer Gerichtsstandsvereinbarung in einen Influencervertrag sinnvoll sein kann. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Influencer seinen Sitz nicht in Deutschland hat oder wenn dessen Aufenthaltsort in Zukunft unbekannt sein könnte. In solchen Konstellationen kann eine Gerichtsstandsvereinbarung dazu beitragen, Rechtssicherheit zu schaffen und die Durchsetzung von Ansprüchen zu erleichtern. Sie dient dann als Instrument, um im Falle von Streitigkeiten einen vorhersehbaren und zugänglichen Gerichtsstand zu gewährleisten.

 

Marian Härtel
Author: Marian Härtel

Marian Härtel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht mit einer über 25-jährigen Erfahrung als Unternehmer und Berater in den Bereichen Games, E-Sport, Blockchain, SaaS und Künstliche Intelligenz. Seine Beratungsschwerpunkte umfassen neben dem IT-Recht insbesondere das Urheberrecht, Medienrecht sowie Wettbewerbsrecht. Er betreut schwerpunktmäßig Start-ups, Agenturen und Influencer, die er in strategischen Fragen, komplexen Vertragsangelegenheiten sowie bei Investitionsprojekten begleitet. Dabei zeichnet sich seine Beratung durch einen interdisziplinären Ansatz aus, der juristische Expertise und langjährige unternehmerische Erfahrung miteinander verbindet. Ziel seiner Tätigkeit ist stets, Mandanten praxisorientierte Lösungen anzubieten und rechtlich fundierte Unterstützung bei der Umsetzung innovativer Geschäftsmodelle zu gewährleisten.

Tags: BewertungDeutschlandHandelsregisterInfluencerJuristische PersonRechtssicherheitSicherheitVertragsgestaltung

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